Das Beispiel mit dem MTB-Tourenportal zeigt allerdings, wie OSM teilweise von Pirvatwegbesitzern missverstanden wird aber ebenso auch von Nutzern von auf OSM-Daten basierenden Karten. Sie gehen davon aus, dass man zumindest zu Fuß jeden Weg nutzen darf, der eingezeichnet ist.
Doch komischerweise beschwert sich niemand, dass Autobahnen auf Wanderkarten eingezeichnet sind. Niemand sieht das als Aufforderung an, zu Fuß auf einer Autobahn unterwegs zu sein.
Niemand hat ein Problem damit, dass private Einfamilienhäuser lagegenau in einer Karte auftauchen. Man könnte ja auch auf die Idee kommen, dass jedes Einfamilienhausgrundstück als weißer Fleck in Karten freigelassen werden müsste, lediglich der Fußweg zwischen Gartentörchen und Klingel einzuzeichnen wären, also am besten dann die Klingel als “node” mit der entsprechenden Adresse. Doch selbst wenn irgendjemand sowas fordern würde, würde eine solche Forderung ins Leere laufen.
Es gibt ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass auf eine Karte auch die Ausmaße und Lage von privaten Gebäuden zu erkennen ist. Es ergeben sich daraus auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Auch das Eintragen des auf dem Luftbild klar erkennbaren Gartenteichs oder des vom Gartenzaun aus sichtbaren Swimmingpools stellt meiner Einschätzung nach keine Persönlichkeitsverletzung dar. Es sind offensichtliche Informationen, für deren Erlangung man auch keine Rechtsverstöße begehen musste (z.B. unerlaubtes Betreten eines Privatgrundstücks) und für die es durchaus ein öffentliches Interesse gibt (Orientierungspunkte in einer Siedlung). Wenn man den Kellereingang eines solchen Einfamilienhauses jedoch ohne Einwillung des Hauseigentümers eintrüge, wäre nach meine Einschätzung die Situation eine andere. Es wäre zum einen die Frage danach, ob diese Information überhaupt ohne Rechtsverstoß zu erlangen wäre (auf Luftbild nicht sichtbar, ggf. auch vom Gartenzaun aus nicht erkennbar) und es fehlte auch das öffentliche Interesse. Die Lage eines Kellereingangs einzutragen lässt sich wohl kaum hinreichend mit dem Bedürfniss nach Orientierung innerhalb einer Siedlung zu begründen sein. Und wer das berechtigte Interesse hat, den Bewohner des Hauses zu besuchen, braucht dafür lediglich die Information, wo sich der Eingang mit Klingel befindet. Beim Eintragen des Kellereingangs könnte dann das Schutzinteresse des Hauseigentümsers (“ich will nicht, dass Einbrecher schon anhand der OSM-Daten erkennen können, wo sich mein Kellereingang befindet”) höher zu bewerten sein als das öffentliche Interesse an Orientierung (für das ja allein schon aus der lagerichtigen Eintragung des Gebäudes ausreicht).
Ein Grenzfall könnte es sein, ob eine private Garage oder ein privater Carport ausdrücklich als Carport einzutragen sei. Denn die Information, ob es sich um ein Gartenhaus, einen Schuppen oder um eine Garage handelt, dürfte für die Allgemeinheit nicht wichtig sein. Für gewisse kriminelle Kreise könnte man es aber als Hilfestellung ansehen, bereits vorab auszukundschaften, wo sich die Fahrzeuge befinden könnte, die man klauen will. Doch auch hier gilt sicherlich: Ist von außen ein Gebäude eindeutig und auf den ersten Blick als Garage oder Carport erkennbar, dürfte es damit keine rechtlichen Probleme geben.
Gute auf OSM-Daten basierende Karten stellen übrigens Privatwege sichtbar anders dar. So z.B. die sogenannte Standard-Karte. Auch vernünftige Routing-Apps berücksichtigen solche Access-Werte. Wenn ich mich z.B. von Magic-Earth zu meiner Privatadresse routen lasse, sagt mir die App bei Routenerstellung: “Das Ziel liegt an einer nur eingeschränkt befahrbaren Straße”, weil meine Grundstückszufahrt mit access=private eingetragen ist. Beim Routing werden auch meines Wissens solche privat gekennzeichneten Wege und Straße nur für das letzte Teilstück aktzeptiert, irgendwo unterwegs werden solche Wege und Straßen ausgespart.
Wenn irgendwelche Routing-Apps Wanderer über Wege routet, die mit access=private gekennzeichnet sind, wenn eine auf OSM-basierende Online-Karte solche Wege nicht erkennbar anders darstellt, sollte sich der betroffene Eigentümer an die für diese App oder diese Online-Karte Verantwortlichen wenden und diese zu entsprechender Korrektur der Datenauswertung auffordern.