Textvorlage über Recht & Sinn private Wege in die OSM einzutragen

Irgendwo sollte man auch eine Grenze ziehen, was nicht mehr auf OSM gehört, bzw was legitimerweise gelöscht werden kann. Es gibt durchaus Dinge, die praktisch keinen Nutzen für die Öffentlichkeit haben und sich auf privatem Grund befinden. Eine Grundstückszufahrt hinter einem Zaun oder Wege in Privatgärten gehören für mich dazu.

Das müsste man Mal definieren und abgrenzen.

Es sollte genug enthalten sein, dass man zur Kontaktaufnahme richtig geroutet werden kann. Vielleicht könnte man Klingel+Briefkasten als Kriterien nehmen.
Bei Mehrfamilienhäusern ohne Einfriedung kann dann bis zur Haustür geroutet werden; dort sind ja i.d.R. Klingel+Briefkasten angebracht. Bei ner Villa reicht vielleicht der Haupteingang zum Grundstück.

Wenn die Community einen guten Entwurf vorlegt, könnte der FOSSGIS noch ein Juristy rüberschauen lassen.

Die Suche nach einer Adresse endet zumeist mit einem Marker auf dem Haus.

Manchmal ist der zugehörige Haupteingang zum Grundstück nicht einfach zu erkennen.

Hausnummern 53 und 53a versus 53b und 53c als simples Beispiel auf die Schnelle.

Die Zufahrten/Wege sind OK und sinnvoll, denke ich. Aber die privaten Swimmingpools (ohne access=private) sind für mich zu privat und auch nicht besonders sinnvoll.

Mal angenommen, es würde keine der Zufahrtstraßen gemapped sein, ein Navi würde vermutlich für Huberstusstraße 53d über die Mozartstraße 74 oder 76 navigieren, da die Mozartstraße hier die naheliegenste Straße wäre.
Also: so nah wie möglich ran mit den Zufahrtswegen?

Zumindest mal access=private dran getagged. Die Dinger sind vor längerer Zeit gemapped worden, da gab’s die Diskussion um private Swimmingpools so noch nicht. Mal in der Gegend aufräumen.

Das sind jetzt unterschiedliche Dinge… Grundstückzufahrten interessieren eher wenig, weil diese dort meistens enden… also Sackgasse. Die anderen Wege können von Bedeutung sein… und ich geh da nur den Konflikt ein wenn von Bedeutung das ganze ist.

Außerdem haben die Leute unterschiedliche Gründe warum Sie das tun… manchmal genügt der einfache normale Dialog.

Gruß Miche

Wir haben DWG-intern da einen Textbaustein, den wir allerdings je nach Anwendungsfall abändern, der ist auch englisch. Das steht im wesentlichen drin:

  1. Wege, die vom Luftbild oder von leicht zugänglichem Grund aus sichtbar sind (das können auch Privatwege auf dem Firmengelände sein, wenn einmal im Monat Besuchertag ist oder sowas), die zeichen wir üblicherweise mit den entsprechenden Access-Tags ein.

  2. Würden wir das nicht machen, käme über kurz oder lang jemand und würde den Weg erfassen, und dann meistens ohne Access-Tags. Die Information “ja, diesen Weg hier gibts, aber der ist privat” wird in aller Regel helfen, die Nutzung des Weges durch unberechtigte zu vermeiden - und sie nicht fördern.

  3. In Notfällen kann das Wissen um einen nicht zur Nutzung freigegebenen Weg nützlich sein (je nachdem, wieviel Pathos man reinbringen will, kann man auch sagen “kann Leben retten”). Vielerorts nutzen Feuerwehren und Rettungsdienste (auch) OSM.

  4. Besonders für Waldwege gilt zusätzlich zu 2. auch: Privatwege einzuzeichnen, hilft der Orientierung - wenn die fehlen und sich ein Nutzer dann einprägt “dritter Abzweigung rechts”, kann er u.U. die falsche nehmen.

Rechtlich gesehen gibt es in den meisten Ländern kein Recht des Grundbesitzers, zu bestimmen, was andere über seinen Grund veröffentlichen (“free speech”), außer wenn es seine Privatsphäre beeinträchtigt. Das ist übrigens ein sehr häufiger Irrtum (“dies ist mein Grund und ich habe Ihnen nicht erlaubt, diesen Weg einzuzeichnen” - “stimmt, aber wir brauchen auch Ihre Erlaubnis nicht dazu”). Im Extremfall könnte jemand versuchen, die OSMF rechtlich zu belangen, wenn OSM suggeriert, es gebe irgendwo einen erlaubten Weg, und in Wahrheit ist das ein Privatweg, und durch dessen Benutzung entstehen dann Schäden. In Österreich gab es neulich ein Gerichtsurteil, bei dem einer Mountainbike-Plattform untersagt wurde, Informationen über einen Trail zu veröffentlichen, obwohl die Plattform dazugeschrieben hatte, dass die Nutzung nicht erlaubt ist - ich vermute, der Hintergrund war da aber, dass dieses “ist aber verboten” mit einem gewissen Augenzwinkern formuliert war.

Ein wichtiges (beschwichtigendes) Element in einer Auseinandersetzung ist eigentlich immer, dass wir betonen, dass OSM sehr daran interessiert ist, die tatsächliche Situation darzustellen, und dass wir absolut nichts davon haben, Wanderer auf irgendwelche unerlaubten Wege zu schicken.

Wichtig ist aber auch, dass wir keine Kontrolle darüber haben, was Dritte mit unseren Daten tun - und nicht alle Weiterverarbeiter von OSM-Daten schauen wirklich so genau auf die access-Tags.

Bye
Frederik

Oberster Gerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2017, 7Ob80/17s
Der Beklagte war der Verein Upmove, wie Der Standard berichtete.

Mal abgesehen, dass sich das Urteil auf eine in Österreich sich deutlich von der Rechtssituation in Deutschland unterscheidende Situation in Bezug auf Radfahren im Wald bezieht, lässt sich dieses Urteil meines Erachtens nicht auf die hier diskutierte Fragestellung anwenden.

In dem Onlineportal werden konkrete MTB-Touren veröffentlicht. Bei der konkreten Tour offensichtlich eine Tour, die nicht lediglich über private Wege führt, auf den man qua Gesetz nur mit Einverständnis des Eigentümers fahre darf, es waren sogar Wege dabei, an denen konkret per Schild ein Radfahrverbot ausgewiesen war. So habe ich es jedenfalls verstanden, als ich den Urteilstext überflogen habe.

Zum einen handelt es sich hierbei also um die Veröffentlichung einer gesetzeswidrigen Handlung (Hallo, schaut mal her, ich habe diese MTB-Tour gemacht) und zweitens ist der Zweck der Veröffentlichung dieser MTB-Tour ja das Nachmachen (hallo, diese Tour ist toll, nimm sie mal als Anregung, dort entlang zu fahren). Das Gericht sagt nun: Es reicht nicht aus, dass man sagt, dass es verboten sei, dort entlang zu fahren, vor allem, weil bei der konkreten Tour nicht klar hervorgeht, welche Teilabschnitte konkret nicht befahren werden düfen, nur diffus von 5 Minuten Schieben etwas geschrieben stand ohne Hinweis darauf, auf welchen Abschnitt sich dies bezieht. Auch ist das Gericht zu der Erkenntnis gekommen, dass 5 Minuten Schieben suggeriere, es gehe nur um einen kurzen Abschnitt, es seie aber ein deutlich größerer und zentraler Abschnitt der Tour vom Fahrverbot betroffen, so dass es mit 5 Minuten Schieben nicht getan sei… Zitat aus dem Urteil: "… weil weder ein Hinweis auf die Länge der von diesem Fahrverbot betroffenen Strecke noch dessen Relevanz für die für den angesprochenen Mountainbiker sinnvolle Nutzung der Tour ableitbar ist. "

Wenn wir in OSM einen privaten Weg über legal zugängliche Quellen (freigegebene Luftbilder, frei von öffentlich zugänglichen Stellen einsehbar, …) in die Datenbank eintragen, zudem noch mit korrekten Zugangswerten versehen (z.B. access=private), ist dies eine komplett andere Situation. Ein solcher Weg wird weder als Wanderroute, noch als Radwanderweg noch als MTB-Trail vorgestellt sondern als das, was er tatsächlich ist: Ein privater Weg, bei dem die Nutzung eingeschränkt ist. OSM tut in diesem Fall genau das, was in dem Gerichtsurteil als fehlend kritisiert wird: Es zeigt auf, welche genauen Wegabschnitte nicht für eine öffentliche Nutzung freigegeben sind. Es gibt nicht im Ansatz eine indirekte Aufforderung, diesen Weg zu einem nicht zulässigen Zweck zu nutzen.

Interessantes Urteil, danke fürs Raussuchen!

Eine wesentlich Passage aus der Begründung, in Punkt 4.2:

"Für die Beklagte musste damit klar sein, dass die Nutzung der Strecke nach der für die Adressaten des Portals intendierten Verwendung (vgl auch Punkt 1. der AGB) nicht mehr rechtskonform möglich ist. Zumindest ab diesem Zeitpunkt wurde die Beklagte daher durch die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung als Förderin des Rechtsbruchs zur mittelbaren Störerin, gegen die im Sinn der zitierten Judikatur das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren ebenfalls gerichtet werden kann (vgl zur Förderung fremden Rechtsbruchs auch 7 Ob 241/08d). Die – korrekte – Information über das grundsätzliche Fahrverbot auf Forststraßen in Österreich iSd § 33 Abs 3 ForstG im „PS“ der Tour bzw allgemein auf der Homepage ist nicht ausreichend, wenn dem die erwartbare Nutzung der Tour durch die Adressaten des Portals entgegensteht, zumal die Beklagte auf dem Onlineportal als vehemente Verfechterin des unbeschränkten Fahrrechts auf Forststraßen auftritt und sogar zum „zivilen Ungehorsam“ aufruft.

Daher es reicht nicht aus, wenn auf der Webseite und auch vor dem Download des Tracks erwähnt wird, dass das gesamte Befahren des Tracks nicht rechtskonform ist. Sprich, bei Nichtbeachtung der örtlichen Verbote ist trotz dieser warnenden Erwähnungen weiterhin auch der Portalbetreiber verantwortlich.

Da wäre eine rechtlich fundierte Expertise interessant wie dies im Falle ausschaut, falls jemand auf OSM in Österreich einen highway=track durch einen Wald einzeichnet: a) mit korrekten Access-Tags, b) ohne Access-Tags, c) falschen Access-Tags (z.b. bicycle=yes). Oder ob diese 3 Möglichkeiten ohnehin keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben.

Das Beispiel mit dem MTB-Tourenportal zeigt allerdings, wie OSM teilweise von Pirvatwegbesitzern missverstanden wird aber ebenso auch von Nutzern von auf OSM-Daten basierenden Karten. Sie gehen davon aus, dass man zumindest zu Fuß jeden Weg nutzen darf, der eingezeichnet ist.

Doch komischerweise beschwert sich niemand, dass Autobahnen auf Wanderkarten eingezeichnet sind. Niemand sieht das als Aufforderung an, zu Fuß auf einer Autobahn unterwegs zu sein.

Niemand hat ein Problem damit, dass private Einfamilienhäuser lagegenau in einer Karte auftauchen. Man könnte ja auch auf die Idee kommen, dass jedes Einfamilienhausgrundstück als weißer Fleck in Karten freigelassen werden müsste, lediglich der Fußweg zwischen Gartentörchen und Klingel einzuzeichnen wären, also am besten dann die Klingel als “node” mit der entsprechenden Adresse. Doch selbst wenn irgendjemand sowas fordern würde, würde eine solche Forderung ins Leere laufen.

Es gibt ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass auf eine Karte auch die Ausmaße und Lage von privaten Gebäuden zu erkennen ist. Es ergeben sich daraus auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Auch das Eintragen des auf dem Luftbild klar erkennbaren Gartenteichs oder des vom Gartenzaun aus sichtbaren Swimmingpools stellt meiner Einschätzung nach keine Persönlichkeitsverletzung dar. Es sind offensichtliche Informationen, für deren Erlangung man auch keine Rechtsverstöße begehen musste (z.B. unerlaubtes Betreten eines Privatgrundstücks) und für die es durchaus ein öffentliches Interesse gibt (Orientierungspunkte in einer Siedlung). Wenn man den Kellereingang eines solchen Einfamilienhauses jedoch ohne Einwillung des Hauseigentümers eintrüge, wäre nach meine Einschätzung die Situation eine andere. Es wäre zum einen die Frage danach, ob diese Information überhaupt ohne Rechtsverstoß zu erlangen wäre (auf Luftbild nicht sichtbar, ggf. auch vom Gartenzaun aus nicht erkennbar) und es fehlte auch das öffentliche Interesse. Die Lage eines Kellereingangs einzutragen lässt sich wohl kaum hinreichend mit dem Bedürfniss nach Orientierung innerhalb einer Siedlung zu begründen sein. Und wer das berechtigte Interesse hat, den Bewohner des Hauses zu besuchen, braucht dafür lediglich die Information, wo sich der Eingang mit Klingel befindet. Beim Eintragen des Kellereingangs könnte dann das Schutzinteresse des Hauseigentümsers (“ich will nicht, dass Einbrecher schon anhand der OSM-Daten erkennen können, wo sich mein Kellereingang befindet”) höher zu bewerten sein als das öffentliche Interesse an Orientierung (für das ja allein schon aus der lagerichtigen Eintragung des Gebäudes ausreicht).

Ein Grenzfall könnte es sein, ob eine private Garage oder ein privater Carport ausdrücklich als Carport einzutragen sei. Denn die Information, ob es sich um ein Gartenhaus, einen Schuppen oder um eine Garage handelt, dürfte für die Allgemeinheit nicht wichtig sein. Für gewisse kriminelle Kreise könnte man es aber als Hilfestellung ansehen, bereits vorab auszukundschaften, wo sich die Fahrzeuge befinden könnte, die man klauen will. Doch auch hier gilt sicherlich: Ist von außen ein Gebäude eindeutig und auf den ersten Blick als Garage oder Carport erkennbar, dürfte es damit keine rechtlichen Probleme geben.

Gute auf OSM-Daten basierende Karten stellen übrigens Privatwege sichtbar anders dar. So z.B. die sogenannte Standard-Karte. Auch vernünftige Routing-Apps berücksichtigen solche Access-Werte. Wenn ich mich z.B. von Magic-Earth zu meiner Privatadresse routen lasse, sagt mir die App bei Routenerstellung: “Das Ziel liegt an einer nur eingeschränkt befahrbaren Straße”, weil meine Grundstückszufahrt mit access=private eingetragen ist. Beim Routing werden auch meines Wissens solche privat gekennzeichneten Wege und Straße nur für das letzte Teilstück aktzeptiert, irgendwo unterwegs werden solche Wege und Straßen ausgespart.

Wenn irgendwelche Routing-Apps Wanderer über Wege routet, die mit access=private gekennzeichnet sind, wenn eine auf OSM-basierende Online-Karte solche Wege nicht erkennbar anders darstellt, sollte sich der betroffene Eigentümer an die für diese App oder diese Online-Karte Verantwortlichen wenden und diese zu entsprechender Korrektur der Datenauswertung auffordern.

Übrigens sind auch auf klassischen gedruckten Wanderkarten manche Privatwege eingezeichnet. Und nicht immer sind diese als “privat” gekennzeichnet. Auch in meiner nichtdigitalen Jugend konnte man sich nicht darauf berufen: Hier ist ein Weg eingezeichnet, also darf ich dort auch entlanglaufen.

Ganz wesentlich ist dabei halt, dass es sich bei dem Portal um eine Seite handelt, deren einziger Sinn es ist, Mountainbikern die Ausübung ihres Hobbys zu ermöglichen. Wären die exakt selben Daten z.B. auf einem Ahnenforschungsportal veröffentlicht oder vielleicht auf einer Seite, die sich mit der Sichtung geschützter Vogelarten beschäftigt, dann wäre das eine ganz andere Sachlage gewesen.

Wenn also jemand Privatwege aus OSM rauszieht und auf eine ziviler-Ungehorsam-Webseite stellt mit dem Hinweis “hier sind die Privatwege der Bonzen, die unser Land aufkaufen, bitte auf keinen Fall unbefugt betreten!!!” dann würde diese Webseite vielleicht Probleme bekommen, aber nicht OSM - denke ich.

Ich denke, der Wegeigentümer könnte verlangen (und zur Not auch gerichtlich durchsetzen), dass die korrekten Access-Werte gesetzt werden.

Ich lese aus dem Urteil heraus:
Hätte es bei der veröffentlichten MTB-Tour klare Angaben gegeben, auf welchen Teilstücken genau man sein Rad hätte schieben müssen (“Wegen des ausgeschilderten Radfahrverbots von Kilometer 3,9 bis Kilometer 6,3 haben wir beim Erstellen dieser Route unser Bike geschoben, denkt also daran mit einzuplanen, dass ihr von den 12km gut 2 1/2 Kilometer euer Rad schieben müsst.”) wäre das Urteil vielleicht anders ausgefallen.

Ich nix Jurist.

OSM ist keine Karte. Zielgruppe ist sehr breit: alle die Geodaten nutzen möchten. Also Mountainbiker, Behörden, Ahnenforscher, etc.

Bei OSM sagen wir nur “Hier gibt es einen Weg mit Eigenschaften XYZ. Und den darf niemand nutzen außer privat.”.

Von Datennutzern erwarte ich aber, dass sie diese Tags dann auswerten. Also eine Seite die Mountainbike-Touren zusammenstellt, muss dem Nutzer zumindest die Option bieten, sich an die Regeln zu halten.

Naja. Man kann durchaus argumentieren, dass eine solche Einzeichnung an sich schon dazu beiträgt, einen solchen Weg zu benutzen. Beispiel: Wie komme ich schnell hinter diese Häuser? Eigentlich müsste ich jetzt 400 Meter östlich gehen und das umlaufen. Aber hey, hier ist doch ein (privater) Fußweg, da muss ich nur 50 Meter laufen. Dann steh ich vor dem privaten Fußweg, wo sogar ein Schild drauf hinweist, dass die Nutzung nicht erlaubt ist. Aber ok, jetzt bin ich ja schon hier…

Aus diesen Gründen lehne ich die Verwendung von mtb:scale an Wegen, auf denen das Fahrradfahren allgemein und MTB-ing im speziellen (“illegale” singletrails) nicht erlaubt (oder sogar explizit untersagt) ist, strikt ab. Das läuftfaktisch aufdas Gleiche drauf hinaus.

Sehe ich auch so.

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