Moin!
bei uns in Lübeck gibt es jetzt Stellplätze für Lasterräder.
In https://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Tag:amenity=bicycle_parking habe ich keine speziellen Tags hierzu gefunden.
Hat sich schon einmal jemand dazu Gedanken gemacht?
Gruß Jan
Moin!
bei uns in Lübeck gibt es jetzt Stellplätze für Lasterräder.
In https://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Tag:amenity=bicycle_parking habe ich keine speziellen Tags hierzu gefunden.
Hat sich schon einmal jemand dazu Gedanken gemacht?
Gruß Jan
Jup, ist aber eigentlich auch in deinem Link verzeichnet: https://wiki.openstreetmap.org/wiki/Key:cargo_bike "Ob der Parkplatz für Lastenräder geeignet bzw. vorgesehen ist. "
Habe ich im deutschsprachigen Wiki einen Verweis gesetzt: https://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Tag:amenity%3Dbicycle_parking#Lastenr.C3.A4der
Gruß Jan
sind die besonders dafür geeignet, oder dürfen da nur Lastenräder abgestellt werden?
Zusatzfrage an alle: darf man mit Zweirädern auf „PKW-Parkplätzen“ parken, wenn diese nicht explizit als PKW-Plätze ausgeschildert sind, also z.B. am Fahrbahnrand?
bezüglich Zweiräder=Motorräder kann ich mit Sicherheit antworten: ja.
Bei Fahrrädern bin ich mir nicht sicher. Die StVO spricht jedoch nur von Fahrzeugen, also auch ja.
In der Regel sind die beschildert als “nur für Lastenräder”: wie zb https://www.cargobike.jetzt/regelplan-cargobike-parkplaetze-berlin/ (osmfeature)
Also VZ 314 mit Zusatz 110-69.
Besonders geeignet in dem Sinne, dass die Abstände zwischen den Bügeln weiter gefasst sind.
In der Regel sind die beschildert als “nur für Lastenräder”: wie zb https://www.cargobike.jetzt/regelplan-c … ze-berlin/ (osmfeature)
Also VZ 314 mit Zusatz 110-69.
Besonders geeignet in dem Sinne, dass die Abstände zwischen den Bügeln weiter gefasst sind.
man darf Lastenräder aber auch sonst auf allen allgemeinen Stellplätzen abstellen, und auch auf Fahrradparkplätzen, oder? D.H. cargobike mietet die Flächen von der Stadt? Da dürfen alle Arten von Lastenrädern geparkt werden? Ist jedes Fahrrad mit dem man „Lasten“ transportieren kann ein Lastenrad? Ist vermutlich eine Fahrzeugkategorie und nicht an die Nutzung gebunden (ist das in Deutschland mittlerweile definiert?)?
Vielleicht ist das auch nur eine Bitte, sowas wie ein Stellplatz für Frauen?
Was das Parken von Fahrrädern angeht steht in der STVO von 2013, paragraph 12, folgendes:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
d.h. wenn das Parken auf dem Gehweg nicht explizit erlaubt ist muss man sein Fahrzeug (Fahrrad etc.) auf der Straße parken.
Das fand man im (mutmaßlich Auto-dominierten) Verkehrsministerium nicht so toll und wollte mit der Novelle 2020 klarstellen, dass sich das nicht auf Fahrräder bezieht, und zusätzlich wollte man für Lastenräder und solche mit Anhängen eine Ausnahme machen. Aus bescheuerten Gründen gab es aber wie allgemein bekannt ist einen Formfehler und die Novelle ist wohl unwirksam
Aus bescheuerten Gründen gab es aber wie allgemein bekannt ist einen Formfehler und die Novelle ist wohl unwirksam
Und das ist nur halb richtig.
Die StVO ist geändert. Das einzige, was nicht rechtmäßig war und deswegen zurückgezogen wurde, ist die “Bußgeldkatalog-Verordnung”… Also effektiv gibt es z.B. derzeit Regeln (z.B. Parken/Halten auf Fahrradschutzstreifen), die nicht geahndet werden können, da vom gültigen Bußgeldkatalog nicht abgedeckt.
Aber die Neuregelungen in der StVO gelten formal weiterhin.
Aber die Neuregelungen in der StVO gelten formal weiterhin.
danke für die Klarstellung, ich hatte das nur am Rande mitbekommen weil es mich ja nicht betrifft, d.h. es gilt jetzt Parkverbot für Fahrräder auf Stellplätzen am Straßenrand? „Fahrzeuge“ hinsichtlich des Parkens sind nur noch PKW?
danke für die Klarstellung, ich hatte das nur am Rande mitbekommen weil es mich ja nicht betrifft, d.h. es gilt jetzt Parkverbot für Fahrräder auf Stellplätzen am Straßenrand? „Fahrzeuge“ hinsichtlich des Parkens sind nur noch PKW?
Nope, das war zwar im Gespräch - wurde meines wissens aber vom Bundesrat kassiert… (Jedenfalls finde ich weder in der Vollfassung noch der “Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” entsprechendes.