"Kein öffentlicher Durchgang" -> access=?

Mal von der wegerechtlichen Situation abgesehen, ist das Schild im Wald doch analog zu “Kein Winterdienst - benutzen auf eigene Gefahr”. Somit sehe ich es als Hinweis und eventuell auch als ein versicherungsrechtlich. Mit access hat das nichts zu tun und “noexit” ergibt sich aus dem Liniengraph unter Berücksichtigung von access und braucht keinen eigenen Tag.

Bei Campingplatz geht der Weg wohl über privates Gelände. Auch hier zählt für mich der Zusatz “Kein Durchgang” nur als Hinweis. Anders sieht es mit dem “Privat” aus. Auf privatem Gelände und das kann ja auch der Wald sein kann es durchaus Beschränkungen geben. Interessant wäre zu wissen wer die Schilder aufgestellt hat und ob diese einen rechtlichen Bestand haben. Kann von
“Wegerecht ist vorhanden, aber ich versuche wenigstens einige Personen abzuschrecken”
bis zu
“Privat Weg, aber der Durchgang wird nicht komplett verhindert”
alles bedeuten. Möglich ist auch, dass es mal eine Barriere gab und auch wieder geben wird.

Bei Campingplätzen, sofern sie umfriedet sind, ist “Kein Durchgang” nicht nur ein Hinweis sondern ein Verbot, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Welchen rechtlichen Bestand soll man bei Hinweisschildern prüfen? Auch ohne Schild könnte man den Waldbesitzer kaum verklagen, wenn ein Wanderweg nicht weitergeht :wink:

+1
… und sollte der Weg tatsächlich irgendwo enden, dann ist das ein Fall für ein noexit=yes.

Da wir on-the-ground mappen bitte nicht versuchen irgendwelche Wege einzuzeichnen wo es keine gibt nur damit der Weg “vollständig” ist.

Wie sieht es denn aus wenn man den Weg von der anderen Richtung her begehen will? Oder wo endet der Weg denn (theoretisch)?

Es hilft nur eins: Vorort herausfinden wie es aussieht, Wegteile mit richtigen Access Tags versehen und wenn der Weg tatsächlich aufhört (weil nicht mehr sichtbar) dann ist noexit=yes der passende tag.

PS: Man muß auch stehts bedenken, daß es für eine Gemeinde günstiger ist ein Schild aufzustellen als einen Waldweg auf Gemeindegrund dauerhaft frei zu halten :wink:

Eventuell an die Stellen mit Hindernissen etwas aus dieser Ecke (obstacle=*) ranhängen… ?

-1000
Bitte ganz schnell in die Tonne mit diesem Obstacle-Mist :frowning:https://wiki.openstreetmap.org/wiki/Talk:Key:obstacle

Dann mach das mal im Hürtgenwald und ähnlichen Gebieten. Es könnte sein, das man sich dann schnell im Jenseits oder zumindest im Krankenhaus mit weniger Gliedmaßen wieder findet.

Sieht für mich so aus, das man damit Wanderer und Spaziergänger von illegalen Trampelpfaden fern halten will. Was manchmal durchaus verständlich ist.

ich gehe ein Leben lang quer durch den Wald, und bisher habe ich dabei noch keine Gliedmaßen verloren. Klar kommt es auf die Gegend an, und meist geht man auf Wegen, weil das bequemer und schneller ist, aber grundsätzlich ist das durchaus eine Option, wenn auch eine, die wir schlecht in der Karte abbilden können.

Was sind den “illegale” Trampelpfade? Meinst Du in Schutzgebieten? Kein "Durch"gang bedeutet genau das, dass man nicht durchgehen kann. Wenn das Betreten verboten ist, dann steht auf den Schildern “Betreten verboten”.

Genau so ist es. Dazu kommt noch, dass dies noch relativiert wird durch “kein öffentlicher Durchgang”, es scheint dort also sehr wohl einen Durchgang zu geben, der aber nicht öffentlich zu nutzen ist. Bis zu dem Punkt, an dem es also für die Öffentlichkeit nicht weiter geht, scheint also nichts dagegen zu sprechen, diesen Weg auf öffentlich zu nutzen, um dann anschließend auf dem gleichen Weg wieder zurückzukehren.
Es handelt sich also wohl nicht um einen ungewollten Trampelpfad, sondern dieser Weg scheint tatsächlich seine Berechtigung zu haben, weil ihn Leute mit entsprechender Berechechtigung auch den nichtöffentlichen Teil nutzen können. Daher ist dieses aus meiner Sicht ganz klar eine Art Sackgassenschild für Wanderer.
Was aber genau gemeint ist, wird man sicherlich herausfinden, wenn man den Weg mal vor Ort abgeht… bis dahin ist es immer ein gewisses Maß an Spekulation, weil ja niemand von uns einschätzen kann, ob das Schild logisch richtig aufgestellt ist oder nicht.

Ich hatte meine Frage eher generell gestellt und diese Beispiele genannt. Ich merke jetzt aber, dass man den Einzelfall betrachten muss.

Beispiel 1 (Foto):

Hier ging anscheinend ein Weg an dem Fluss Böhme entlang. Ich habe zwei Stellen (vermutlich Anfang und Ende) mit diesen Schildern gefunden. Der “Anfang” war total zu gewuchert. Dort konnte ich kein Weg entdecken. Beim “Ende” bin ich den Waldweg rein, der aber sehr schnell im Wald verläuft, ohne dass ich den Wegverlauf erkennen konnte. Habe aber keine intensive Erkundung durchgeführt. Die amtlichen Karten vom LGLN zeigen hier auch einen Weg, der am “Anfang” beginnt: http://www.aller-leine-tal-navigator.de/link-karte-551045-5860478-13.html

Beispiel 2: https://www.openstreetmap.org/way/427378320

Dieser Weg war wahrscheinlich mal ein Wanderweg. Im Norden, wo der Weg beginnt (Brocker Kirchweg), steht das gleiche Schild vom Beispiel 1. Der Weg führt teilweise über stark baufällige Stege und Brücken. Auch eine Sitzbank in schlechtem Zustand befindet sich an diesem Weg. Der Weg endet dann vor einem Tor/einer Pforte die auf Campingplatz-Gelände führt. Hier steht dann ein Schild mit “Privat - Kein öffentlicher Durchgang”.

Zwischen Dorfmark und Bad Fallingbostel gibt es einen ausgezeichneten Wanderweg, der in einem sehr ähnlichen Zustand ist. Aktuell wird Geld gesammelt, um die Stege, Brücken und Treppen wieder herzurichten.

Wer sagt das denn? Ein bisschen vom Weg abweichen ist ok. Alles andere ist nicht erlaubt, allein schon zum Schutz der Tiere und der vegetativen Unterstruktur. Beim Wildpflanzen, Beeren und Pilze Sammeln halte ich mich selten daran, lasse mich aber auch möglichst nicht von den grundstückbesitzenden Personen oder den Forstbeauftragten erwischen. Hatte leider trotzdem schon ein paar unerfreuliche Begegnungen und eine Waage zur Bestimmung der zum Sammeln zulässigen Menge von Pilzen, habe ich dann auch nicht dabei.

Nachts kann sogar das Betreten eines Waldes auf Wegen verboten sein.

Wenn Du den letzten Satz mitzitiert hättest, wäre es klarer.

Beim Campingplatz Beispiel geht ein Wanderweg durch diesen. Wenn dies ein offizieller Wanderweg ist, nehme ich mal an dass es ein allgemeines Wegerecht gibt. Letzten Endes wird wohl ein Blick ins Grundbuchverzeichnis die Sache wirklich klären.

Beim Wald gehe ich von einer umgedrehten Sachlage aus. Falls es kein allgemeines Wegerecht gibt, kann mit dem Schild die, den Wald besitzende, (juristische) Person gegen ungeliebte Personen vorgehen und diesen das Betreten explizit verbieten und es ist eventuell schon Landfriedensbruch.

Das regeln die Landesforstgesetze der Bundesländer, die sich an das Bundeswaldgesetz anlehnen. Allerdings gibt es dabei Unterschiede. In Nordrhein-Westfalen z.B. darf man sich als Fußgänger auch abseits der Wege, unabhängig ob Privatwald oder Landesforst, bewegen. Es sei denn, es handelt sich um ein Schutzgebiet, für dass entsprechende Einschränkungen festegelegt wurden. Und diese Waldbetretungserlaubnis gilt auch nachts.

Das Bundeswaldgesetz regelt in §14:
“(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.”

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__14.html

Im Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen heißt es:
“(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
[…]”

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3830&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=428092

Auch das trifft zumindest auf Nordrhein-Westfalen so nicht zu. Es heißt in §4 des Landesforstgesetzes:
“(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken.(Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.[…]”
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=3830&aufgehoben=N&det_id=428094&anw_nr=2&menu=1&sg=0

Und all diese Regelungen sind nicht an das Benutzen von Wegen gebunden. Das kann man u.A. daran erkennen, dass es in den gleichen Paragraphen auch ein allgemeines Benutzungsrecht für Radfahrer gibt, dieses aber im Gegensatz an das Benutzen von Wegen gebunden ist. Zu Fuß darf man also abseits von Wegen unterwegs sein (außer in Schonungen, etc.), wenn man sich angemessen verhält, mit dem Fahrrad nur auf festen Wegen.

Der Begriff “Landfriedensbruch” ist hier komplett fehl am Platz: “Landfriedensbruch ist eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung oder den öffentlichen Frieden und wird durch gewalttätige Ausschreitungen oder durch Beteiligung an diesen begangen. Bereits die Androhung von Gewalttaten kann den Straftatsbestand erfüllen.” https://de.wikipedia.org/wiki/Landfriedensbruch - Ich denke, Dir ist dieser Begriff in den Sinn gekommen, weil Du den Begriff “Hausfriedensbruch” kennst, der passender ist: “Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer.” https://de.wikipedia.org/wiki/Hausfriedensbruch_(Deutschland) - Wenn man also einen umzäunten Wald betritt, könnte dieses ggf. als Hausfriedensbruch gesehen werden, auch wenn es sich nicht um ein Haus handelt. Aber es wäre ein “befriedetes” Besitztum (befriedet meint eingezäunt oder per Schild als gesperrt kenntlich gemacht)

das könnte man eigentlich auch unterschiedlich lesen, z.B. dass man mit Fahrrädern überall fahren darf, mit Krankenfahrstühlen aber nur auf Straßen und festen Wegen,
eine andere Lesart wäre, dass der gesamte Absatz sich nur auf Straßen und feste Wege bezieht.

?

Warum? - Wie nennt sich die Alternative?

@Galbinus:
Danke für die Richtigstellung.

Bei mir in der Gegend ist mehr oder weniger der ganze Wald Schutzgebiet. Entweder Natur- oder Wasserschutz. Somit ist dann wohl das Betreten abseits von Wegen daher verboten. Macht das Sinn?

Glaub mir, die Lesart ist genau die, auf die ich hingewiesen habe. Ich habe mich mit dem Thema schon aus verschiedenen Gründen bereits mehrfach beschäftigt. Oder frag’ einen Juristen. :slight_smile:

Das kann man so pauschal nicht sagen, da müsste man im Detail darauf schauen, welche Regelungen für die jeweiligen Schutzgebiete im Einzelnen festgelegt sind. Bei manchen Naturschutzgebieten wird darauf durch Schilder am Rand hingewiesen, bei anderen nicht. Und ich habe selber leider die Erfahrung gemacht, dass ich mal nachgefragt habe bei der Naturschutzbehörde und man meine Frage ignoriert hat.
Ich bin ja nicht nur OSM-Mapper sondern auch Trail-Runner, Hundebesitzer und meine Frau reitet… insofern interessiert mich schon sehr, was in welchem Waldgebiet erlaubt ist und was nicht. So klar die allgemeine gesetzliche Lage ist, in Bezug auf einzelne Naturschutzgebiete ist sie oft nicht klar bzw. wird nicht öffentlich kommuniziert.
Bei einem Wasserschutzgebiet (das sind doch die Gebiete rund um Trinkwassergewinnungsanlagen) würde ich nun nicht unbedingt ein Verbot vermuten, dass man zu Fuß die Wege nicht verlassen darf. Da geht es doch wohl eher um trinkwassergefährdende Stoffe…

Beim Wasserschutzgebiet steht es zum Teil dran. Da geht es wohl eher um den Schutz der Anlagen.

Danke, werde bei der nächsten unerwünschten Begegnung jetzt mal genauer nachfragen, womit es begründet wird und wo ich es nachlesen kann.

nein, könnte man nicht. In der deutschen Gesetzgebung kommt es manchmal auch und gerade auf die Kommasetzung an.
Der Satz lautet eigentlich: “Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.” Die Lücke in der Unterstreichung habe ich bewusst gesetzt. Die erste Unterstreichung ist eine Aufzählung (und-Verknüpfung), für wen das gilt, die zweite Unterstreichung wo das gilt. Die Ausnahme bei den Radfahrern wurde in Kommasetzung eingefügt (cool, E-Bikes dürfen nicht im Wald fahren :slight_smile: )

schon klar. Dann zeig mir mal wie man die Kommas setzen müsste, damit es für Krankenfahrstühle auf Wegen und für Fahrräder wie für Fußgänger gilt.

Ergänzend der Auszug aus dem Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002:

Quelle: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/wald_und_forstwirtschaft/gesetze-und-andere-bestimmungen-5129.html
PDF: https://www.ml.niedersachsen.de/download/114769/Niedersaechsisches_Gesetz_ueber_den_Wald_und_die_Landschaftsordnung_NWaldLG_Stand_08.06.2016.pdf