Germany Autobahn Verzögerungsstreifen motorway_link maxspeed

Und das ist genau das Problem hier. Das Bundesverkehrsministerium fabriziert zuviel Unsinn.

Richtig. Weil verschiedene Leute es verschieden handhaben. Man sollte keine persönlichen Geschmäcker als Fakten verkaufen.

Hier steht noch bisschen was, u.a. zu dem Urteil: https://verkehrslexikon.de/TexteA/Rechtsueberholen03.php

Es ist damit klar, dass Verzögerungsstreifen Teil der Autobahn sind, also auch deren Regeln unterliegen. Und wenn an einer Ausfahrt kein Tempolimit beschildert ist, kann man nicht einfach eines erfinden.

Das ist immer noch kein OSM-Problem, und wenn es ansatzweise eins ist, kann OSM das nicht beheben. Wende Dich bitte an die entsprechenden Stellen die die STVO, STVZO, die Gesetze oder die Schilder machen.

Hier gibt es sogar eine Ausfahrt (sozusagen mit vorherigem “Verzögerungsstreifen”) auf dem explizit “Unbegrenzt” erlaubt ist und man sogar per Schild nochmal darauf hingewiesen wird. Dennoch haben die rechten Fahrspuren einzig den Zweck dort abzufahren.

https://www.mapillary.com/map/im/IrgBmdd4qo5ZubbPC2Ntyg

Das ist eine AB Anschlussstelle für eine Ausfahrt mit Verzögerungsstreifen fehlen die 3 Entfernungsbaken. :wink:

Also doch “maxspeed=none” ?

Vom Gefühl her würde ich das taggen, was vorher auf der Autobahn galt. Und wenn es kein Limit gab, dann =none.
Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob das der Rechtslage entspricht; vielleicht ist auf Ausfahrten grundsätzlich aufgehoben, oder vielleicht gilt auch irgendwas anderes.
Leider finde ich im Netz keine brauchbare DIskussion / Analyse zu der Frage.

Au ja, das hatte ich übersehen!

Ergibt sich das nicht aus §7a StVo Abs.3?

edit: Namen im Quote korrigiert

Du hast im quot= einen falschen Namen.
Nein, aus dem § ergibt sich kein Tempolimit. Es geht dort nur darum, Unfälle zwischen Ausfahrenden zu verhindern; solchen die sich früh einordnen und Gas geben, und solchen die sich dann später entscheiden. Wie schnell man später auf der Abfahrt (nach Beginn der durchgezogenen Linie) fahren darf, steht dort nicht.

/signed

Danke für den Hinweis!

Aber … ich verstehe es noch immer nicht ganz: aus

ergibt sich doch das Limit, nicht schneller zu fahren. Wenn also der Autobahnabschnitt begrenzt ist, gilt dies auch für den Ausfädelungsstreifen, ergo ein “Limit”…

Aber gut :wink: ich bin da Laie. Hatte das nur gefunden und gedacht, dass das genau das ist wovon hier alle schreiben.

nicht schneller fahren bezieht sich nicht auf die zulässige Maximalgeschwindigkeit, sonder auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Also wenn dichter Verkehr ist und auf der durchgehenden Fahrbahn gerade auf Grund der Verkehrslage nur 50 km/h gefahren werden (trotz z. B. maxspeed=120), dann darf auf der Ausfahrt auch nur maximal 50 gefahren werden. Nur bei Stau oder stockendem Verkehr darf rechts überholt werden.
Vorgenanntes gilt nur für den Ausfädelungsstreifen. Bei abgehenden Fahrstreifen oder Einfädelungsstreifen darf sogar schneller gefahren werden.

Der Ausfädelungsstreifen endet mit Beginn der durchgezogenen Linie. Und das ist in etwa auch der Punkt, wo man in OSM einen neuen Weg malen würde.
Ab da gibt es keinen durchgehenden Streifen mehr. Siehe auch §1.
Ab dort darf man wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleuningen bzw. soweit, wie es noch sicher ist.

Die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung außerorts gilt klar nicht für Autobahnen. Autobahnen beginnen mit VZ 330.1 und enden mit VZ 330.2. Damit zählen die Aus- und Auffahrten mit zur Autobahn und es gilt entweder maxspeed=none oder das was ausgeschildert ist. Daneben gilt natürlich stets §3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO.

Wenn das so ist (ich bin nicht der Meinung und denke das die Rechtslage dafür schwierig ist*) ist das nicht mit ein maxspeed zu erfassen und soll trotzdem den selben maxspeed als auf der durgehende Fahrbahn getagt werden (wenn nicht mittles Schilder or sonstiges ein andere Geschwindigkeit gilt auf der Ausfahrt).

*) Heisst das das wenn ein LKW auf der Rechte Fahrstreife fahrt, du den nicht überholen darfst auf der Ausfahrt?

Genau. Denn der LKW könnte plötzlich ebenfalls auf die Ausfahrt fahren. Ausnahme: Stau, dann darf man vorsichtig schneller fahren.

Sobald die Linie durchgezogen ist, darf der LKW die Spur nicht mehr wechseln, also darf man Gas geben.

Da Muss ich ein Veto einlegen. Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind nach herrschender Auffassung kein Bestandteil der Hauptfahrbahn sondern selbständige Fahrbahnen (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 16.01.2008 - 2 Ss OWi 1687/07 sowie OLG Düsseldorf VRS 107, 109 und OLG Hamm DAR 1975, 277). Die u. a. für das Ausfädeln anzuwendende Norm § 7a StVO schreibt jetzt vor:
*
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.*

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.

Es ist natürlich etwas wiedersprüchlich und vom Einzefall anhängig, aber es darf im Ausnahmefall auf einer “Ausfahrt” überholt werden.

Moin,

und wogegen legts Du jetzt Veto ein? Der von Dir selbst zugestandene Ausnahmefall steht auch im zitierten Text.
Und für den angefragten Fall, wenn

ist das

richtig. :wink:

Herr Kramer,

Meine faktisch wortgleiche Fundstelle:
https://verkehrslexikon.de/TexteA/Rechtsueberholen03.php

Das Problem: die dort zitierten Kommentare und Urteile (auch die von Dir angegebenen) beziehen sich alle auf die Rechtslage vor dem 01.09.2009. Da bestand tatsächlich eine Regelungslücke, die damals nach herrschende Meinung wie von Dir angegeben ausgelegt wurde.

Der Gesetzgeber hat hierauf und wahrscheinlich insbesondere auf das Urteil des OLG Bamberg von 2008 reagiert und mit der 46. StVRÄndV mit Gültigkeit ab 01.09.2009 den von Dir ebenfalls zitierten §7a StVO eingeführt. Insbesondere Satz 3 schließt die Regelungslücke, indem klar geregelt wurde, dass auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller als auf der durchgehenden Hauptfahrbahn gefahren werden darf.

Das geht aber leider selbst aus dem von mir oben verlinkten Artikel nicht deutlich hervor. Man muss halt erst mal wissen, wann §7a eingefügt wurde.

Das hat aber nichts mit dem zu taggenden maxspeed zu tun.

Er steht aber m. E. a) im Widerspruch zu Satz 1 und b) weiß ich als unbedarfter Autofahrer gar nicht zwingend, ob das im Einzelfall vorliegende Z. 340 nun einen Ausfädelungsstreifen abtrennt oder nicht.

Oder andersrum gefragt: Welche Fälle sind abgedeckt mit “Gehen Fahrstreifen […] von der durchgehenden Fahrbahn ab”, die kein Ausfädelungsstreifen sind?

(Edit:) Klar geregelt ist anders.

Der Ausfädelungsstreifen endet nach meinem Gefühl an der durchgezogenen Linie.
Um das aber nochmal zu verkomplizieren: Nach meinem Gefühl (auch wenn Gesetze oder Gerichte was anderes sagen) endet dort aber noch nicht das Rechts-Überholverbot, da es etliche Ausfahrten gibt, wo die bauliche Trennung sehr viel später als gewöhnlich beginnt.

Moin,

nicht nur nach Deinem.

Der Ausfädelungsstreifen ist der Bereich mit gestrichelter Linie.
Ab der durchgängigen Linie darf man nicht mehr ausfädeln - und ab da darf man rechts von der Linie schneller als links davon fahren. (Edit: Auch und gerade, wenn die bauliche Trennung erst später beginnt.)

Wenn dort aber 2 Fahrspuren rechts von der breiten durchgezogenen Linie sind, darf man auf deren rechten nicht schneller als auf der linken fahren. :wink:

Grüße
Georg