Wald-/Feldwege und access-Regeln

Zu dem Zeltplatz, wo ich regelmäßig auch im Winter hinfahre, führen ausschließlich mehrere Waldwege. Die habe ich mit access=yes getaggt.
Dorthin fahren nicht nur die Wohnmobile sondern auch die Müllabfuhr und die LKW, die die Klärgrube leeren.
Durch diese Waldwege führen auch mehrere Wander- und Radwege.
An den Einfahrten stehen keine Schilder, die etwas verbieten würden.
Dann ist doch access=yes richtig oder?

Sagen wir mal: Solange es Sackgassen sind, die nur irgendwo hinführen und dort zumindest access-technisch enden, ist es zumindest nicht schädlich in dem Sinne, dass sie jemand als Schleichweg benutzt (was er laut Tagging ja darf).

Im geschilderten Fall würde ich pfermutlich eher motor_vehicle=destination setzen.

–ks

ich würde so einen Weg je nachdem als service (nur Zufahrt, ggf. kein Name) oder unclassified (Durchfahrt möglich) taggen

Wenn es tatsächlich “Waldwege” sind, sind sie laut den Waldgesetzen der Bundesländer auch ohne explizite Ausschilderung für Kfz im Grundsatz gesperrt. Der Waldeigentümer kann mit Einverständnis der Forstbehörde Ausnahmen zulassen.

Beispielhaft §16 im Waldgesetz Brandenburg:
https://mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/Waldgesetz_Brandenburg_2014.pdf

Wenn die physische Wegcharakteristik eher einem “Waldweg” ähnelt, würde ich track + und motor_vehicle=yes/permissive/destination setzen; nur wenn es eher nach “Straße” im deutschen Verständnis ausieht, könnte ich mich mit service oder unclassified anfreunden.

Kommt eher weniger drauf an, wem es subjektiv ähnelt oder wie es aussieht, sondern was es tatsächlich funktional ist.

(primär) Wirtschaftsweg ->track
(primär) Erschließungsstraße → service
(primär) Gemeindeverbindungsstraße → unclassified

surface/smoothness/width nicht vergessen, damit der Router Bescheid weiß…

+1, bei einer unclassified wird man „normale“ Verkehrsschilder bzw. Wegweiser (für kfz, gelbe Schilder) erwarten. Wenn es sich um die Zufahrt zu einem Campingplatz handelt, die allgemein befahren wird, wie hier beschrieben, dann ist normalerweise service der passende tag

Es sind keine Sackgassen. Es handelt sich sogar um 3 Zeltplätze entlang einer Seenkette, die alle nur über Waldwege erreichbar sind. Einer der Waldwege verbindet die Zeltplätze. Zu allen 3 Plätzen müssen neben Wohnmobilen auch die Müllabfuhr und die Klärgrubenabpumpautos. Einer der Waldwege verbindet auch direkt zwei Orte.

destination würde ich nicht setzen wenn es überhaupt keine Schilder gibt und es eine Straße ist, die von Müllabfuhr, Post etc. befahren wird.

Eine Nebenstraße (highway=unclassified) und eine Zufahrtsstraße (highway=service) erhält ihren Status nicht über ihren Ausbauzustand. Was ich damit sagen will: Auch ein highway=unclassified kann durchaus von der Breite und von der Oberfläche her identisch sein mit einem normalen Forstweg. Auch hier gilt meines Erachtens ganz klar die Prämisse der Einordnung nach Verkehrsbedeutung. Führt ein Weg zu einer Wohnanschrift (und hier in diesem Sinne zu einem Campingplatz) ist es eher highway=service. Führt dieser Weg hintereinander zu mehreren Campingplätzen und darüber hinaus von dort auf der anderen Seite weiter bis zur nächsten größeren Straße und gibt es keine ausgeschilderte Einschränkungen wie “Anlieger frei”, würde ich auch einen Weg vom Ausbauzustand eines Forstwegs eher als highway=unclassified eingruppieren.
destination würde ich ebenso wie dieterdreist nur nehmen, wenn es eine entsprechende Beschilderung gibt, dass der Weg nur für Anlieger freigegeben ist. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

Bei highway=service und bei highway=unclassified würde ich kein access=yes nutzen. Bei diesen Wegen sollten lediglich einschränkende access-tags gesetzt werden, da beide qua Definition erst einmal ohne access-Einschränkungen zu sehen sind. Bei highway=track ist die Lage nicht gar so eindeutig. Aber wenn es sich um die offiziellen Zufahrten für Campingplätze handelt, ist aus meiner Sicht highway=track sowieso nicht die geeignete Einordnung.

Hier ein praktisches Beispiel
https://www.openstreetmap.org/#map=17/51.92862/8.67458
Die Straße “Wistinghauser Senne” hat ab der scharfen Rechtskurve den Ausbauzustand eines besseren Forstwegs, also ca. 3m breit geschottert (mit Schlaglöchern). Sie führt aber zu zwei Campingplätzen und zwei Privathäusern. Daher habe ich sie mal vor Jahren in highway=unclassified eingeordnet mit width=3 und surface=compacted.
Ab der letzten Zufahrt ist die Nutzung dann nur noch die eines Forstwegs. Daher ab dort highway=track.

vehicle=agricultural wäre aber genauso tabu für Radfahrer, aus Sicht der “Schilder-Mapper” ist das aber die Übersetzung des 250er (siehe http://osmtools.de/traffic_signs/ ), insofern missachte ich als Router-Entwickler permanent die Rechtslage, und das zeigt doch, dass das das alles so nicht funktioniert.

Und auch dieser Thread hier zeigt mal wieder, dass diese beiden Positionen (Schilder mappen ↔ Sachverhalte mappen) unvereinbar sind und so lange das so ist, ist eine konzertierte QS-Maßnahme auf diesem Gebiet sinnlos, denn man kann kein Ziel erreichen, über das es keinen Konsens gibt.

PS: in Östereich gibt’s auch keinen Konsens: https://www.openstreetmap.org/changeset/70088404

Was man machen könnte wäre zu versuchen, bei jedem access=agricultural mapillary - Bilder zu suchen und anhand derer zu entscheiden, ob vehicle oder motor_vehicle her nuss. Ist aber mühevolle Kleinarbeit, die sich wohl kaum jemand antun wird.

Vielleicht sollte man mal mit einer Overpass-Abfrage starten die überprüfungswürdige Wege ausweist.

Interessant finde ich diesen Artikel:

https://www.dlg.org/de/mitgliedschaft/newsletter-archiv/2020/30/privatleute-auf-wirtschaftswegen-so-ist-die-rechtslage

"Privatleute auf Wirtschaftswegen: So ist die Rechtslage

Betretungsrecht mit Einschränkungen
Öffentliche Wirtschaftswege dürfen ausdrücklich auch von Radfahrern und Fußgängern benutzt werden. Nach dem Landesnaturschutzgesetz darf jeder in der freien Landschaft Privatwege sowie Wegeränder betreten. In Schleswig-Holstein nicht erlaubt ist allerdings das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen aller Art."

Es bleibt allerdings die Frage: Wie erkennt man, ob ein Weg öffentlich ist?

Meines Erachtens ist dies der Fall, wenn der Weg der Kommune gehört und es kein explizites Verbot gibt.

Das ist so nicht richtig. Das Problem ist, dass nicht nur redaktionelle Artikel, sondern auch Gesetzgeber gern mal gleiche Bezeichnungen für unterschiedliche Dinge benutzen. Öffentlich ist nicht immer das gleiche wie öffentlich. Also nicht immer gleichbedeutend mit “der öffentlichen Hand gehörend”.
Außerdem gibt es nicht nur bei den Kommunen öffentliches Eigentum, Stichwort Staatsforst z. B.

wenn man auf die Eigentumsverhältnisse abzielen will: meistens gar nicht. Man kann nicht einfach so mal im Grundbuch nachsehen, und das würde auch ganz schön teuer.

“Öffentliche Wege” stellt auf die Zugänglichkeit ab.

Ein Richter würde wohl Urteilen nach allgemeiner Verkehrssitte. Dabei kommt es auf zwei wesentliche Punkte an: Einfriedung oder explizite Verbote. An Einfriedungen werden keine hohen Ansprüche gestellt, es muss hinreichend erkennbar sein. Einfachste Hecken oder Zäune reichen aus. Es ist nicht erforderlich, dass Zufahrten bzw. Eingänge explizit geschlossen oder gar verschlossen sein müssen.

Kommt drauf an, wer “man” ist und welche Info man braucht. OSM-Kundige sollten (imho) i.d.R. wissen wo man Grundstücksgrenzen herbekommt bzw. gedanklich extra- oder interpolieren können ob diese dann privat oder nicht sind.

Bei uns in der Gegen ist das so nicht richtig. Wenn ein Weg auf öffentlichem Grund liegt, dann kann man das in der Regel daran erkenne, daß die Wegfläche im Kartaster als eigenes Grundstück eingetragen ist. So wie es z.B. in diesem Kartenausschnitt der Fall ist.

Wenn der Weg keine eigene Parzelle hat sondern durch/über andere Parzellen führt ist es in der Regel Privatgrund. Wie in diesem Beispiel.

Das ist ein Artikel der Bauernlobby, und zwar der bundesweiten DLG. Es ist dann vom Landesnaturschutzgesetz (im Singular) die Rede, und dann wird was aus Schleswig-Holstein angeführt. Da weiß man nicht, worauf sich die einzelnen Sätze beziehen. Im Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein ist nämlich von “öffentlichen Wirtschaftswege” gar keine Rede, sondern es geht um die Widmung. Dort heißt es:

will heißen: bei Straßen und Wegen spielt es in Schleswig-Holstein überhaupt keine Rolle, ob sie privat oder öffentlich gewidmet sind, du darfst sie betreten. Einen Schritt daneben darfst du auch noch treten, damit dich der Rübenvollernter auf dem Feldweg nicht überrollt - aber wenn Du die private Brachfläche daneben betrittst, oha, das ist nicht erlaubt. Bauerlobby schlägt Spaziergängerlobby. Ach nee, die haben ja keine Lobby. Obwohl es doch im Bundesnaturschutzgesetz heißt:

Und Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG), oder?