Da fühle ich mich jetzt ein wenig zu verkürzt wiedergegeben.
Grundsätzlich tendiere ich auch eher in die Richtung “Farbe auf der Fahrbahn ist keine bauliche Trennung”
Interessant bei der Suche war auch, dass die doppelt durchgezogene Linie in der STvO garnicht wirklich existiert. Die einzige Erwähnung findet sich in der Anlage 2 zur StVO, in der Beschreibung von Zeichen 295 “Fahrstreifenbegrenzung”:
“Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.”
Das ändert aber nichts an ihrer Funktion: eine doppelt durchgezogene Linie darf genauso viel oder wenig überfahren werden wie eine einfache, rechtlich und bußgeldtechnisch macht das überhaupt keinen Unterschied.
Die doppelt durchgezogene Linie an sich ist also kein brauchbares Unterscheidungskriterium für irgendwas, es ist einfach eine optische Gestaltungsalternative zur einfach durchgezogene Linie. D.h. das kann sich auch bei Fahrbahnmarkeirungsarbeiten ändern, zB. aus einer alten einfachen eine neue doppelte werden oder umgekehrt, ohne dass sich da rechtlich irgendetwas ändert.
“Doppelte Linie entspricht einer baulichen Trennung, einfache Linie nicht” ist also eine unsinnige Unterscheidung. Da ist überhaupt nicht dran zu rütteln.
Allerdings haben wir dann noch StVO §3 Absatz 3 Satz 3:
"in §3 Abs. 3:
"3) Außerhalb geschlossener Ortschaften …
c)
#1 für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
#2 Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen
330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.
#3 Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340)
markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.“”
Also wird jede vierspurige Straße außerhalb geschlossener Ortschaften, egal ob zwischen den beiden Fahrtrichtung ein bauliches Hindernis steht oder nicht, mit einer tatsächlich baulich getrennten Straße gleichgesetzt.
Und darauf bezog sich mein “taugt als Unterscheidungskriterium”. WENN sowas wie die B55 an besagter Stelle getrennt gemappt werden soll, dann kann das Kriterium nur “ist vierspurig gem. §3 StVO” sein, und nicht “hat eine doppelt durchgezogene Mittellinie”
Und ich tendiere immer noch eher gegen das WENN, es sei denn im Verlauf der Straße wechseln sich Abschnitte mit tatsächlicher Trennung mit Abschnitten mit durchgezogener Linie ab. Beispiel “Südring” in Bielefeld: da wechseln Mittelgrünstreifen und durchgezogene Linien, wobei mehrheitlich mit Grün getrennt ist. Da ergibt es für mich keinen Sinn da Mikromapping zu betreiben und nur dort, wo tatsächlich ein Grünstreifen ist, die Fahrbahnen getrennt zu führen.