Also ist der Stand haargenau der Selbe wie vor dem “Gutachten”: Nichts genaues ausser Mutmassungen und geht nicht, weil … weiss man nicht.
Dieses Gutachten ist überflüssig und bringt niemanden weiter.
Es besteht eine eingeschränkte Einwegkompatiblität zwischen dl-de/by-2-0 und ODbL. Einweg in dem Sinne, dass unter dl-de/by-2-0 stehende Daten unter ODbL veröffentlicht werden können, aber nicht umgekehrt. Eingeschränkt in dem Sinne, dass auch weiterhin die Namensnennung aus der dl-de/by-2-0 zu beachten ist, die Daten dann also unter beiden Lizenzen zugleich stehen.
Ob eine Nutzung von Daten nach dl-de/by-2-0 in OSM grundsätzlich möglich ist, ist unklar. Es wird weder ein klares Ja noch ein klares Nein gegeben. Heißt aus meiner Sicht: Abschließende Klärung würde erst die Rechtsprechung liefern, so jemand mal eine Klage anstrengt. Ich sehe aber eine Tendenz zu “Ja”.
OSM wird empfohlen, in der Contributors List etwas mehr zu schreiben (Textbaustein wurde bereitgestellt) und die Contributors List leichter auffindbar zu machen.
Um Bedenken auszuräumen, können Datenbereitsteller (Behörden) klarstellen, dass ihnen die Namensnennung in der Contributors List ausreicht.
Ggfs. können Bereitsteller auf die dl-de/zero-2-0 ausweichen oder es wird mal eine dl-de/by-3-0 erstellt.
Ob Mapper im Changeset die Quelle nennen müssen, wird scheinbar überhaupt nicht angesprochen.
Wenn es Inkompaktibilitäten zu Creative Commons gibt, dann sollen sie doch ihre Lizensierung auf Creative Commons umschalten und die Deutsche Datenlizenz 2.0 vergessen. Das ist jetzt die notwendige Konsequenz, die aus diesem Kurzgutachten gezogen werden sollte. Der BUND vernachlässigt OpenData eh bzw. will anscheinend in die Zukunft nicht mehr investieren bzw. hat nicht verstanden was die OSM Mapper schon längst verstanden haben.
Oder muss eine Lizenzänderung vom Bund genehmigt werden? Wenn ja, dann sind wir für viele Jahre verloren.
Es geht allerdings nicht um Inkompaktibilitäten mit den CC-Lizenzen, sondern mit der ODbL.
Leider empfiehlt das „Kurzgutachten“ eine Sache ganz deutlich: Die Behörden sollen unbedingt dl-de/by-2-0 beibehalten.
(U.a., weil das eine superklare und überaus verständliche Lizenz sei. Man könnte ja auch denken: Weil dl-de/by-2-0 eine Lizenz ist, die den Juristen noch viele viele lukrative Gutachten-Aufträge einbringen wird. ;))
Ich verstehe bis heute nicht genau, wieso man die dl-de/by-2-0 nicht einfach in ein “neus Werk” unter ODbL überführen kann - dabei einfach die Bedinungen erfüllen kann (2) - Keine Bedinung ist ja, das weitere Derviate die dl-de/by-2-0 ebenfalls erben. Nun könnte man doch dann ODbL > ODbL (für OSM) überführen…
den Umweg über die drittlizenz könnte man sogar theoretisch über CC0 machen…
Ich erkenne jedenfalls in dl-de/by-2-0 keine Klausel die eine Neulizensierung - nach erfolgtem Quellenvermerk bei der erst-nutzung verbieten würde… Aber ich bin kein Jursit, von daher kann es auch ein Denkknoten sein, der sich bei mir nicht lösen lässt. Sagt das Gutachten (ich gebe zu , ich hatte noch keine Zeit es durchzuarbeiten) was dazu?
Es ist nicht klar, dass die das müssen. Je nach Auslegung reicht’s auch ohne deren explizite Zustimmung.
Um Rechtssicherheit zu haben, wird diese Zustimmung derzeit aber benötigt.
Da gibt es nichts auszulegen.
Das Kurzgutachten ist eindeutig, es besteht bzgl. Namensnennung eine Inkompatibilität von dl-de/by-2-0 nach ODbL.
Eine mögliche Lösung wurde im Kurzgutachten genannt, diese bedarf aber einer entsprechenden Zustimmung des Rechteinhabers.
Schon klar… bis dahin ja… Aber der Quellevermerk könnte doch bei dem “ersten” Werk doch dann auch garantiert werden. Aber wo geht denn Hervor das NACHDEM das neue Werk entstanden ist und NACHDEM die Quelle beim “ersten neuen Werk” genant wurde, auch bei weiteren Folge-Derviaten des Werks oder daraus abgeleiteter neuer Werke genannt werden muss. (das fehlt mir hier irgendwie)
So wie ich das Gutachten verstehe ist die Pflicht mit der Quellangabe bei der Herleitung des neuen Werkes abgegloten. Eine darüber hinausgehende “Erbregelung” kann ich nirgends erkennen. (oder ich verstehe es nicht)
dl-de/by-2-0->ODbL(mitQuellenvermerk - z.B. eine Transferdatenbank)->ODbl (OSM ohne Quellenangabengarantie) sollte doch möglich sein. Andernfalls müsste doch irgendwo eine Erbregelung erfolgen - oder aber es dürften keine “neuen” Werke entstehen, sondern nur “abgleitete” Werke. Da aber in der Lizenz und im Gutachten explizit von “neuen” Werken die Rede ist, verstehe ich immer noch nicht, warum nach dem ersten neuen Werk die dl-de/by-2-0 weiterhin noch Gültigkeit haben sollte.
Imho. hat die dl-de/by-2-0 jemand formuliert und nicht daran gedacht eine Erbregelung für “neue” Werke mitreinzuschreiben. “Verstehen” , warum man die Lizenz also nicht einfach nur beim genauen Wortlaut nimmt tu’ ich also leider immernoch nicht
Das Gutachten ist nicht eindeutig. Zusammengefasst in einem Zitat:
Das kann durch den Datenbereitsteller geschehen oder per Gerichtsurteil. Bis dahin besteht Rechtsunsicherheit, weil man nicht weiß, was ein Gericht urteilen würde.
Wenn du daran festhalten willst, dass das Gutachten eindeutig ist, zitier mir bitte mal die relevanten Stellen.
Habe mir den Thread heute durchgelesen, um besser zu verstehen, woran es hängt, OpenData nutzen zu können. Wer sind die Lizenzbesitzer an Geo-Daten, die so schwierig unter einen Hut zu bringen sind? Sind dies die Katasterämter im öffentlichen Vermessungswesen? Arbeiten diese Behörden nach gleichen rechtlichen Grundlagen? Wenn ja, kann dies politisch gelöst werden durch eine Entscheidung der Regierung und dann der Landtag in NRW.
Gibt es OSM-Mitstreiter, die in NRW dies persönlich an passenden Stellen vortragen und vertreten? Frage, da uns in Bayern der gleiche Weg bevorsteht.
P.S. Im Gutachten auf Seite 14 bin ich fündig geworden, wer u.a. Lizenznehmer ist:
“Hier sei als Beispiel der Web-Dienst TopPlusWeb Open des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie genannt, in dem offene Daten u.a. aus NRW neben OpenStreetMapDaten in parallelen Datenbanken geführt und erst im Dienst (Produced Work) zusammengeführt werden.”
Also, der Bund ist auch beteiligt. Nun gut, ein weiterer Prozeßpartner, der eingebunden werden möchte. Aber, alles politisch lösbar.
Ebenfalls auf Seite 14 steht ein Lösungsvorschlag:
Genau das mit der Verpflichtung zum Quellenvermerk für Tausende von Datenlieferanten (OSM ist eine weltweite Datensammlung) wollen und können wir bei OSM nicht!
Ja, OSM ist ein weltweites Projekt. Habe früher für einen deutschen Autobauer gearbeitet, der weltweit seine Autos verkaufen möchte. Er muß sich dabei an die nationalen Vorschriften halten. Im Analogieschluß muß sich OSM an die Gesetze in Deutschland halten.
Wir haben so große Lücken bei den Hausnummern in Deutschland (häufig weniger als 20% Erfassung), daß hier baldmöglich juristische Lösungen gebraucht werden, um OpenData nutzen zu können.