Ich war so blöd und habe noch diverse Changesets hochgeladen gehabt, in denen ich noch den WMS-ALKIS-Layer in JOSM benutzt hatte. Sollte ich das besser revertieren?
P.S.: Ich verstehe dann nicht, weshalb der WMS-Layer dann nicht besser direkt komplett abgeschaltet wurde (zur Sicherheit).
Ich bin entzĂŒckt! Schon auf S. 4 wird ja das Hohelied der Datenlizenz Deutschland 2.0 gesungen:
Also alles vollkommen easy! Komisch nur, dass ich als rechtlicher Laie dennoch recht genau verstehe, was ich z.B. mit einer Bilddatei machen darf (und was nicht), die unter CC BY-SA 4.0 steht, dass aber auch die Juristen ein so langes Kurzgutachten brauchen, um uns zu erklĂ€ren, dass die Nutzbarkeit der unter der Datenlizenz Deutschland 2.0 stehenden Geodaten fĂŒr OSM ⊠ja was nun ist? Das Fazit auf S. 27 ist so kryptisch und vieldeutig, dass man sicher zehn weitere, diesmal sehr lange Gutachten braucht, um zu klĂ€ren, was das Ergebnis dieses Kurzgutachtens eigentlich bedeutet. Man beachte Formulierungen wie âeingeschrĂ€nktâ, âhaben könnenâ, âkollidieren aber auch nichtâ, âwenn man ansiehtâ, âes empfiehlt sichâ âŠ
âDazu wird in dem Bericht ein Lösungsansatz basierend auf dem OpenStreetMaps-Gedanken vorgestellt: Als ausreichend erachtet wird eine Veröffentlichung mit einem Quellenvermerk in Form einer Contributors List, wĂ€hrend Nutzer auf der entfernteren Stufe eine RĂŒckverfolgbarkeit ĂŒber die Seite des Erstveröffentlichers sicherstellen mĂŒssen.â
Das Fazit aus Seite 17, 5.3.6:
âDie dlÂ-de/byÂ2Â0 ist mit der von der OpenStreet MapÂCommunity verwendeten ODbL 1.0 nicht vollstĂ€ndig kompatibel.â
Fazit aus Seite 20, 5.4.3.1.5.:
âEs besteht grundsĂ€tzlich eine InkompatibilitĂ€t.â
Sowie Seite 30, 6.2:
âIm Ergebnis bestehen daher zwischen insbesondere der dl-de/by-2-0 und den anderen Open Data-Lizenzen KompatibilitĂ€tsprobleme.â
Ist das nicht deutlich genug?
Und das Ergebnis unter 6.3 heiĂt: Man will das auch gar nicht Ă€ndernâŠ
Verstehe ich richtig, dass Ihr zwei unterschiedliche Dinge meint â Geofreund1, dass die Nutzung doch möglich sein sollte, pyram, dass sie es nicht ist? Genau das wollte ich ja mit meinem sarkastischen (und wohl missverstĂ€ndlichen, sorry!) Beitrag sagen: Was dieses âKurzgutachtenâ nun konkret fĂŒr uns bedeutet, ist nicht ganz leicht zu verstehen. Oder, wie Chris es auf den Punkt gebracht hat:
@Geofreund1:
Du zitierst ja die Zusammenfassung auf der Website [1]. Steht diese schöne Formulierung, die eine Nutzung der Digitalen Geobasisdaten NRW durch OSM doch immerhin möglich erscheinen lĂ€sst, auch irgendwo im Gutachten-Text (der PDF-Datei)? Ich habe es nicht gefunden, bin aber vielleicht auch einfach gerade zu mĂŒde âŠ
Hat hier jemand einen Link zu der von pyram zitierten PDF? Im Thread finde ich nur den Link zu dem âKurzgutachtenâ.
Dieses interpretiere ich ĂŒbrigens so:
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass es KompatibilitĂ€tsprobleme gibt. Ich nehme an, damit ist die Rechtsunsicherheit gemeint die schon in dem âDenkmalschutz Hamburgâ Thread Thema war: Dass die Lizenz nicht festlegt wo der Quellenhinweis anzubringen ist und so Interpretationsspielraum (fĂŒr Lizenzgeber) bietet. Mit anderen Worten, Lizenzgeber könnten der Meinung sein, dass die Art von Quellenvermerk wie wir ihn fĂŒhren, in ihren Augen nicht reicht.
Daher kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass man erwĂ€gen sollte, die Lizenz dahingehend weiterzuentwickeln, diesen Interpretationsspielraum zu schlieĂen indem man explizit erwĂ€hnt dass es generell als ausreichend erachtet wird, den Quellenvermerk in Form einer Contributors List⊠zu fĂŒhren.
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In dem konkreten Fall**, Geobasisdaten NRW, reicht es also, wenn man das Amt in NRW fragt, ob es denn nun ihrer Interpretation der Lizenz entspricht, dass der Quellenvermerk gefĂŒhrt werden darf wie wir ihn fĂŒhren. Da sie dies selbst in ihrem eigenen Gutachten vorgeschlagen haben, halte ich es fĂŒr unwahrscheinlich dass die Antwort dann negativ ausfĂ€llt.
Die Antwort kann dann in DE:Permissions dokumentiert werden, so wie ich es neulich fĂŒr die Antwort vom Denkmalamt Hamburg (auch Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0) gemacht habe.
Also ist der Stand haargenau der Selbe wie vor dem âGutachtenâ: Nichts genaues ausser Mutmassungen und geht nicht, weil ⊠weiss man nicht.
Dieses Gutachten ist ĂŒberflĂŒssig und bringt niemanden weiter.
Es besteht eine eingeschrÀnkte EinwegkompatiblitÀt zwischen dl-de/by-2-0 und ODbL. Einweg in dem Sinne, dass unter dl-de/by-2-0 stehende Daten unter ODbL veröffentlicht werden können, aber nicht umgekehrt. EingeschrÀnkt in dem Sinne, dass auch weiterhin die Namensnennung aus der dl-de/by-2-0 zu beachten ist, die Daten dann also unter beiden Lizenzen zugleich stehen.
Ob eine Nutzung von Daten nach dl-de/by-2-0 in OSM grundsĂ€tzlich möglich ist, ist unklar. Es wird weder ein klares Ja noch ein klares Nein gegeben. HeiĂt aus meiner Sicht: AbschlieĂende KlĂ€rung wĂŒrde erst die Rechtsprechung liefern, so jemand mal eine Klage anstrengt. Ich sehe aber eine Tendenz zu âJaâ.
OSM wird empfohlen, in der Contributors List etwas mehr zu schreiben (Textbaustein wurde bereitgestellt) und die Contributors List leichter auffindbar zu machen.
Um Bedenken auszurÀumen, können Datenbereitsteller (Behörden) klarstellen, dass ihnen die Namensnennung in der Contributors List ausreicht.
Ggfs. können Bereitsteller auf die dl-de/zero-2-0 ausweichen oder es wird mal eine dl-de/by-3-0 erstellt.
Ob Mapper im Changeset die Quelle nennen mĂŒssen, wird scheinbar ĂŒberhaupt nicht angesprochen.
Wenn es InkompaktibilitÀten zu Creative Commons gibt, dann sollen sie doch ihre Lizensierung auf Creative Commons umschalten und die Deutsche Datenlizenz 2.0 vergessen. Das ist jetzt die notwendige Konsequenz, die aus diesem Kurzgutachten gezogen werden sollte. Der BUND vernachlÀssigt OpenData eh bzw. will anscheinend in die Zukunft nicht mehr investieren bzw. hat nicht verstanden was die OSM Mapper schon lÀngst verstanden haben.
Oder muss eine LizenzĂ€nderung vom Bund genehmigt werden? Wenn ja, dann sind wir fĂŒr viele Jahre verloren.
Es geht allerdings nicht um InkompaktibilitÀten mit den CC-Lizenzen, sondern mit der ODbL.
Leider empfiehlt das âKurzgutachtenâ eine Sache ganz deutlich: Die Behörden sollen unbedingt dl-de/by-2-0 beibehalten.
(U.a., weil das eine superklare und ĂŒberaus verstĂ€ndliche Lizenz sei. Man könnte ja auch denken: Weil dl-de/by-2-0 eine Lizenz ist, die den Juristen noch viele viele lukrative Gutachten-AuftrĂ€ge einbringen wird. ;))
Ich verstehe bis heute nicht genau, wieso man die dl-de/by-2-0 nicht einfach in ein âneus Werkâ unter ODbL ĂŒberfĂŒhren kann - dabei einfach die Bedinungen erfĂŒllen kann (2) - Keine Bedinung ist ja, das weitere Derviate die dl-de/by-2-0 ebenfalls erben. Nun könnte man doch dann ODbL > ODbL (fĂŒr OSM) ĂŒberfĂŒhrenâŠ
den Umweg ĂŒber die drittlizenz könnte man sogar theoretisch ĂŒber CC0 machenâŠ
Ich erkenne jedenfalls in dl-de/by-2-0 keine Klausel die eine Neulizensierung - nach erfolgtem Quellenvermerk bei der erst-nutzung verbieten wĂŒrde⊠Aber ich bin kein Jursit, von daher kann es auch ein Denkknoten sein, der sich bei mir nicht lösen lĂ€sst. Sagt das Gutachten (ich gebe zu , ich hatte noch keine Zeit es durchzuarbeiten) was dazu?
Es ist nicht klar, dass die das mĂŒssen. Je nach Auslegung reichtâs auch ohne deren explizite Zustimmung.
Um Rechtssicherheit zu haben, wird diese Zustimmung derzeit aber benötigt.
Da gibt es nichts auszulegen.
Das Kurzgutachten ist eindeutig, es besteht bzgl. Namensnennung eine InkompatibilitÀt von dl-de/by-2-0 nach ODbL.
Eine mögliche Lösung wurde im Kurzgutachten genannt, diese bedarf aber einer entsprechenden Zustimmung des Rechteinhabers.