Alternativ beschilderte Feldwege

Kannst Du das belegen?

Wann warst Du das letzte mal in Baden-Württemberg?
Bei uns in Oberschwaben stehen nur noch an einigen wenigen Feldwegen uralte Verbotsschilder. In meiner Gemeinde wurde eine Flurbereinigung durchgeführt. An den neuen Feldwegen steht nirgends ein Verbotsschild.

Fragende Grüße

Zum Rechtlichen in Baden-Württemberg:
Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG)
§ 37 Betreten des Waldes
(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig

  1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald

Eine gleichbedeutende Regelung für die freie Landschaft (also fahren auf Feldwegen) findet sich in § 51 des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg

Einklich nur dann, wenn der Mapper gedankenlos handelt. Ich denke an die Kollegen, die fleißig access=yes taggen und damit nur meinen, dass der Weg nicht gesperrt ist. Ohne surface=, width= oder maxweight=* kann da ein Router auf falsche Ideen kommen.

–ks

kann sein, dass das regional unterschiedlich ist, ich bezog mich auf Neckar-Alb, und es kann auch sein, dass es nicht an jedem Weg ein Schild gibt, grundsätzlich gibt es wo ich normalerweise bin, ein Schild an Feldwegen, dabei bleibe ich.

Nein, mitnichten.
Der Bund hat zwar bzgl. Wald und freie Natur mit Bundeswald- und -naturschutzgesetz einen Rahmen vorgegeben, jedoch sind diese Gesetzesgebiete und auch der Straßenbau unterhalb von Bundesstraße und -autobahn Ländersache, weswegen jedes *) Bundesland ein eigenes Landeswald- und -naturschutzgesetz und auch eigene Straßengesetze erlassen hat, so dass es da einen Flickenteppich **) an Landesregelungen gibt. Am bekanntesten dürfte die 2-m-Regel für Radler (und 3-m-Regel für Reiter) in ba-wü Forsten sein …

*) Bei den “waldreichen” Bundesländern Bremen und Hamburg lege ich mal vorischtshalber nicht die Hand ins Feuer, aber nachdem selbst Mäckpomm ein Landesseilbahngesetz haben musste …

**) Aber längst nicht so schlimm wie beim Radeln durch Grünanlagen, wo die Hoheit bei der Kommune liegt und ein Fernradler, der ganz Schland beradeln wollte, neben 16 Wald- und 16 Naturschutzgesetzen eigentlich auch noch 10.000 Grünanlagensatzungen auswendig kennen müsste, weil sowas leider nicht immer vor Ort beschildert sein muss …

PS: Ein wie ein kleines Sträßlein aussehender asphaltierter Feld- oder Waldweg sollte schon beschildert sein mit amtlichen Verkehrszeichen, denn Verwexlungen dürften eignetlich nicht zulasten der Verkehrsteilnehmer gehen. Nur bei 'ner Schlammpiste dürfte sich ein Schild erübrigen, weil das klar als Feld-/Waldweg erkennbar ist.

… und das ist eben das Hauptproblem: Es kommt auf die Widmung an und die sieht man einem Weg heutzutage nicht unbedingt an und auch ganz früher sah man es ihm nicht an. Zwischendrin gab’s mal die goldene Zeit, in der echte Straßen asphaltiert waren, echte Feld- und Waldwege nicht. Ganz früher war nix befestigt, heute ist für die moderne Landwirtschaft mehr befestigt … Deswegen würde ich bei NUR einem amtlichen Schild für ein Tempolimit von freier Befahrbarkeit ausgehen, weil wohl gewidmet für mehr als nur Feldweg …

Paßt irgendwie nicht zusammen, oder ?

Fragende Grüße

https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html

Danke an dieterdreist.

Habe versehentlich den falschen Paragraphen angeführt. Natürlich ist es § 44 und nicht § 51. Pardon.

Ich habe beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg folgende Anfrage durchgeführt:

Antwort:

Auszug aus dem Bußgeldkatalog:

Fazit: Auf Feldwegen gilt kein generelles Fahrverbot.

Nicht alles, was nach Feldweg ausschaut, ist auch ein Feldweg.

Umgekehrt gilt aber auch: Nicht alles, wo ein gelbes Ortsausgangsschild steht, ist eine “Straße”. In Brandenburg ist mir ein Fall bekannt, wo jahrelang links das Ortsausgangsschild stand (ohne Angabe eines “Zielortes”) und rechts das Schild “Waldweg - Befahren mit Kfz und Gespannen verboten”.

@PT-53
Hallo PT-53,

nachdem du dich bereits an das Verkehrsministerium gewandt hast und ich der Meinung bin, dass nicht mehrere Mapper die gleiche Anfrage stellen sollten, bitte ich dich, nochmals dort nachzufragen und um Beantwortung folgender Fragen bitten:

  1. Ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), insbesondere § 59, Abs. 1, wo es heißt: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz)“ noch gültig?
    siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__59.html
  2. Ist das Naturschutzgesetz (Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft), in Kraft getreten am 14.07.2015, geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 noch gültig, insbesondere die §§ 44 Abs. 1 und 69 Abs. 2 Nr. 6?
  3. Was ist unter der Aussage in § 44 Abs. 1 NatSchG (von BW): “ Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen.“ zu verstehen? Siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html
  4. Da § 59 des BNatSchG eindeutig von der Gestattung auf „Straßen und Wegen“ der freien Landschaft spricht und § 44 Abs. 1 NatSchG (BW) (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html)) dies für motorisierte Fahrzeuge verbietet und § 69 Abs. 2 Nr. 6 (siehe: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/69.html dies als Ordnungswidrigkeit aufführt, wird das Ministerium um Erläuterung gebeten, was nun damit gemeint ist.
    Sofern du dann eine Antwort erhältst und das Ministerium immer noch der Meinung ist, dass es keine Beschränkung auf Feldwegen gibt, bitte ich dich, mir den Text deiner Anfragen und den Text der Antworten einschließlich der sachbearbeitenden Stelle und evtl. Aktenzeichen zukommen zu lassen. Ich würde dann versuchen, beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg die Meinung des Verkehrsministeriums überprüfen zu lassen, damit wir Rechtsklarheit haben.

Gruß ghostrider44

Anfrage läuft.

Grüße

Zwischenbericht:
Das Verkehrsministerium hat mich heute an das Umweltministerium verwiesen. Ich habe meine Anfrage nach dort weitergeleitet.
Grüße

Ich könnte mir vorstellen, dass Graphhopper in chriss’ Beispiel das access=destination bestraft (obwohl der Startpunkt drauf liegt).

Inzwischen routet er auch ein bisschen anders, da ich die Gegend nach Besuch der Gaststätte überarbeitet hatte.
Die Krötengatter am Bauenhäuserweg sind nun offen (access=yes), der südliche Teil ab Wolfsaap ist mit Z.260 beschildert.

Der Waldweg ist mit sicherheit nicht erlaubt, ob durch ein Schild oder eine Schranke gesperrt, hatte ich auf die Schnelle nicht gesehen.

Der Grütersaaper Weg ist übrigens die schlimmste Schlaglochpiste die ich jemals gesehen habe. :stuck_out_tongue:

Das ist der Nachteil, wenn man Anliegerbeschränkungen im Router durch simple Gewichtung realisiert.

Verschieb mal den Zielpunkt stüchenweise nach Westen entlang des Teschendorfer Weg und beobachte dabei die Zielzeit. Da, wo die Route umspringt, gibt er 7min an. Die ursprüngliche Route braucht aber nur 5min. Offensichtlich denkt Graphhopper, dass du über den Teschendorfer Weg, als residential getaggt (ich hätt wohl eher unclassified genommen), wesentlich langsamer fahren kannst also über die secondary und primary und sich der Umweg daher lohnt.

Zwischenzeitlich ging die Antwort des Umweltministeriums ein:

Kann das mal jemand in verständliches Deutsch übersetzen?

Fragende Grüße