Nach der on-ground-Regel dürfte das access=no eigentlich nur da dran, wenn das vor Ort entsprechend beschildert oder sonst wie gekennzeichnet ist (Absperrung, obwohl das ja eher barrier=… wäre). Und “Geänderte Wegführung X-Weg” würde da m.E. nicht reichen, um die vermutlich alte Führung zu sperren …
Bzgl. Trekkingplätzen: Es wird sicher ein Weg hinführen. Dann gibt’s zwei Möglichkeiten:
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Vor Ort steht nix zur Örtlichkeit, dann kann das jeder zufällig vorbei kommende Wanderer so nutzen, wie das von äußeren Eindruck her gedacht ist: über einen ggfs. frei zugänglichen Donnerbalken sch*****, unter einem Dach bei Regen unterstellen, evtl. auch ein zufällig mitgeführtes Zelt aufstellen, wenn die Spurenlage auf dort übliches Zelten hindeutet *), …, das Gelände mappen.
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Da der Betreiber das so sicher nicht will, wird wohl vor Ort ein Schild irgendeiner Art stehen, für wen das Gelände wie zu nutzen ist. Damit ist der Platz nicht mehr anonym und geheim und man kann genau diese Infos mappen, u.a. mit access-Werten o.ä.
*) Das ba-wü Waldgesetz sagt in § 3 (4):
“Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,”
Man könnte jetzt streiten, ob ein offensichtlich zum Zelten gedachter Platz ohne Schilder mit Regeln schon als allgemein zum Zelten befugt …
Ich selbst bin noch nie in Verlegenheit gekommen, im Wald zelten zu wollen, hatte auch noch nie ein Zet dabei, weiß aber darum, dass analog dazu, dass sich Wohnmobilisten auch mal für eine Nacht auf einen x-beliebigen Parkplatz stellen dürfen, um die Fahrfähigkeit wieder herzustellen, auch einige Radfahrer und Wanderer dieses Recht für sich reklamieren …
Aus beiden Gründen wäre es eine Schnapsidee, einen solchen Platz ohne aufgehängte Regeln in den Wald zu setzen.