Access-und Name-Tag für Privatweg mit traffic_sign=DE:250

Bei mir gibt es einen Zufahrtsweg, der an einer Landstraße beginnt und das erste Stück den Ausbauzustand einer Wohngebietsstraße (ca. 5m breit, asphaltiert) hat https://www.openstreetmap.org/way/32726839 und damit auf den ersten 100 m ein Doppelhaus (Anschrift: Küte 1) und ein Doppelhaus (Anschrift: Küte 2) erschließt. Der weiterführende Weg hat den Ausbauzustand eines asphaltierten Feldwegs (ca. 3m breit) https://www.openstreetmap.org/way/403726516 und führt zu einem Gutshof “Rittergut Küterbrok” (Anschrift: Küterbrokweg 20). Der Zufahrtsweg wirkt zum einen offiziell gewidment, da am Beginn an der Landstraße mit einem offiziellen Straßennamenschild versehen ist, das sogar zwei Straßennamen ausweist: “Küte” und “Küterbrokweg 20”

Der eigentlich Küterbrokweg führt von der anderen Seite aus zum Rittergut und es liegen mehrere Gebäude daran und als letztes von der anderen Seite aus kommend der Gutshof. Wenn man von der anderen Seite aus kommt, ist am Beginn des Gutshofs klar erkennbar ausgeschildert, dass ab dort Privatgelände ist… (mit welchem Schild genau, weiß ich jetzt nicht auswändig). Der Küterbrokweg https://www.openstreetmap.org/way/32673736 ist aus der anderen Richtung kommend bis zur Gutshofgrenze eine öffentliche Zufahrtsstraße von der Breite eines asphaltierten Feldwegs. Die Durchfahrt durch das Gutshofgelände ist vom Besitzer eindeutig unerwünscht. Auch das Durchwandern etc.

Zurück zu der von mir zuerst beschriebenen Zufahrt: Dort steht direkt am Beginn (also dort, wo der Weg noch “Küte” heißt und ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus erschließt das Schild 250 (Verbot Fahrzeuge aller Art) mit einem Zusatzschild “Privatweg”.
Frage 1: Was mache ich, wenn ich mit dem Auto jemanden z.B. in dem Doppelhaus besuchen will. Darf ich dort reinfahren obwohl “Privatweg” anders als “Anlieger frei” keine Ausnahme für irgendwelche Fahrzeuge macht? Oder muss ich mein Auto an der Landstraße stehen lassen (was aber nicht geht, da man außerhalb von geschlossenen Ortschaften nicht auf der Farbahn parken darf)?
Frage 2: Der Gutshofbesitzer vermietet ein paar Ferienwohnungen und beschreibt als Ferienhausvermieter auf seiner Homepage eindeutig die Anfahrt über den besagten Zufahrtsweg mit dem beschriebenen Schild am Beginn. Laut Verkehrsschild müssten die Gäste ihr Auto ca. 200 weiter auf einem Wanderparkplatz abstellen, dann 200m an der Landstraße (ohne Fußweg) entlanglaufen (da man ja auf der Fahrbahn einer Landstraße nicht parken darf) und dann ca. 300m die asphaltiere Zufahrt mit ihren Koffern entlanglaufen, da das Zusatzschild “Privatweg” keine Ausnahme von dem Schild 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) darstellt. Andererseits fordert die Hofbesitzer per Internet seine Gäste direkt auf, sich über das Verbotsschild hinwegzusetzen ( https://mein-monteurzimmer.de/110061/monteurzimmer/horn-bad-meinberg-ferienwohnungen-auf-rittergut-kueterbrok : “Navi-Adresse: “Küte 1”, 32805 Horn-Bad Meinberg Von der B1 kommend,Richtung Bergheim abbiegen, ca. 2,5 km dem Straßenverlauf folgen und bei der “Küte” einbiegen. Allee bis zum Ende fahren und Sie sind angekommen!”)
Ich bin mir sicher, dass alle vor Ort sich über das Verbotsschild hinwegsetzen werden und das Zusatzschild “Privatweg” als “Anlieger frei” interpretieren werden.
**Aber: wie mache ich das bei osm mit den access-tags? **

Dann noch der Name-Tag: Wie interpretiere ich das doppelte Straßennamensschild (am Pfosten das obere Schild: “Küte”, darunter das Schild “Küterbrokweg 20” - Ich interpretiere das so, dass die Zufahrtsstraße auf dem ersten Stück “Küte” heißt und dann als “Küterbrokweg” bis zum Rittergut hinführt. Dann auf dem Gelände des Gutshofs als private Grundstückszufahrt ohne Name bleibt und erst auf der anderen Seite als Küterbrokweg wieder weiterführt.
Bislang war das erste Stück demnach mit name=Küte versehen und dann das Stück bis zum Gutshof mit name=Küterbrokweg
Aber: Neben den Anschrifften Küte 1 und Küte 2 gibt es noch ein Haus Küte 3. Und das liegt nicht an dem Zufahrtsweg namens Küte sondern auf der gegenüberliegenden Seite der Landstraße. Im Grunde also so wie bei einer Kleinsiedlung ohne Straßenname. Da ich zudem gestern das Straßennamenschild nicht gesehen hatte (es ist aber da, ich habe es heute entdeckt), hatte ich zunächst den Straßennamen von der Zufahrtsstraße entfernt und statt dessen an die Fläche landuse=residential geschrieben.

Noch eine Frage: Sollte ich das erste Stück der Straße https://www.openstreetmap.org/way/32726839 (dort, wo es breiter ist) besser als highway=residental taggen, obwohl es sich um einen Privatweg mit Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art handeln?

wenn es ein Privatweg ist mit Z250 gilt dort vermutlich die StVO nicht, und das Schild hat auch keine Bedeutung.

+1
Das Durchfahrt verboten nicht auf der Straße taggen, Privatstraße schon.
Erstes Stück name=“Küte” und residential, Fortsatz name=“Küterbrokweg 20” oder “Küterbrokweg”.

Auf Privatgrundstücken-/wegen gilt erst mal sehrwohl die StVO, wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist, da also keine offensichtlich Abtrennung wie Zaun und Tor steht.

Wenn da aber wirklich ein Z250 mit Zusatzschild “privat” steht, denke ich, dass das gesamte Schild von privat aufgestellt wurde, und damit nich im wörtlichen Sinne der StVO zu betrachten ist. Wenn es sich um einen Privatweg handelt, für den es kein öffentliches Wegerecht o. ä. gibt, darf der Besitzer natürlich den Zugang versperren, wie immer er das machen möchte. Sollte dies der Fall hier sein, wüde ich vehicle=private taggen. Ein Router darf das dann behandeln, wie er es angemessen findet, wenn das Ziel oder der Start dort liegt.

Ich habe folgende rechtliche Hinweise gefunden:
“1. Privatpersonen dürfen Schilder, die einem amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht aufstellen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung zuvor angeordnet hat oder eine Genehmigung der dafür zuständigen Behörde vorliegt.
2. Auf Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr dürfen Privatpersonen solche Schilder aufstellen, wenn hierdurch nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters nicht die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung des Verkehrs auf einer nahe gelegenen öffentlichen Straße entsteht.”
https://openjur.de/u/316164.html
Dort steht auch: “Die Straßenverkehrsordnung gilt auch auf privaten Flächen, wenn dort mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich öffentlicher Verkehr durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis stattfindet.” *
und:
“Zwar kann die Aufstellung privater Schilder, die sich von amtlichen Verkehrszeichen hinreichend unterscheiden, auch auf öffentlichen Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts zulässig sein (vgl. z.B. VGH Bad.-Würt., Urt. vom 25.05.1981, VM 1982, 14, 16: Private Hinweisschilder). Dagegen wirkt sich ein dem amtlichen Verkehrszeichen 250 gleichendes Schild, das auf einer öffentlichen Straße ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt ist, stets auf den Straßenverkehr aus. Die Aufstellung solcher Schilder ist Privatpersonen daher nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO verboten.”*

Aber egal ob diese Beschilderung zulässig ist oder nicht, bin ich mir unsicher, ob dort access=private korrekt ist (was nicht näher definieren würde, wer diese Zufahrt nutzen darf (nur eben, dass es eine Entscheidung des Besitzers ist) oder vehicle=no (was dem Schild 250 entsprechen würde)

vehicle=private

Ich neige aber aktuell zu folgender Handhabung:

Das erste, breite Stück der Zufahrtsstraße wieder zum highway=residential hochzustufen und mit access=private zu versehen vehicle=no, was ich jetzt eingetragen habe, würde ich wieder entfernen. (Wer in diese Straße einbiegen will, muss selber entscheiden, ob das Schild 250 für ihn gilt oder nicht, also ob der Zusatz “Privatweg” wie ein “Anlieger frei” zu werten ist. (Ich selber würde das Schild übrigens ignorieren, wenn ich z.B. zu den Bewohnern von Haus Küte Nr 1 will und würde dort reinfahren und direkt vor deren Haus parken. Ebenso würde ich das Schild ignorieren, wenn ich mich in eine Ferienwohnung des Gutshofs einmieten würde.)
Dann denke ich daran, diesem Stück wieder mit name=Küte zu versehen

Den weiterführenden schmaleren Teil des Zufahrtswegs würde ich dann wie derzeitig als highway=service belassen, allerdings mit dem gleichen access wie das erste Stück.

Mit dem Name bin ich mir noch nicht ganz einige. “Küterbrokweg 20” ist zwar das, was auf dem Schild steht, in mir sträubt es sich aber, deswegen “name=Küterbrokweg 20” einzutragen. Vielleicht doch eher nur “Küterbrokweg” oder den Namen ganz weglassen? Man könnte es ja auch so interpretieren, dass der offizielle Küterbrokweg aus der anderen Richtung kommend lediglich bis zum Gutshof führt und dieses Straßenschild nur ein Hinweis ist, dass der Weg “Küte” auch zum Haus “Küterbrokweg 20” führt. Wo dann aber “Küte” aufhört und “Küterbrokweg” anfängt, ist nicht eindeutig erkennbar, d.h. auch nicht, ob das Stück zwischen “Küte” und Gutshof überhaupt einen Namen hat. Zumal es ja ganz klar als Privatweg gekennzeichnet ist und der Gutshof von der anderen Seite über den öffentlich freigegeben Küterbrokweg erreichbar ist.

“Allee bis zum Ende fahren und Sie sind angekommen!” würde ich als Genehmigung des Privatstraßenbesitzers interpretieren, seine Appartements fahrend zu erreichen über diesen Weg.

Es gibt öfters den Fall, dass Gebäude der Str. X nur über Umwege erreicht werden können und dass dann “X 4711 ->” irgendwo steht. Das macht den Namen dieses Weges aber nicht zu “X 4711”, denn dann könnte man gleich “X” dranschreiben, also vermutlich Küte bis zum Ende und Küterbrokweg erst ab irgendwo auf dem Gut …
Wenn’s kein Schild vor Ort gibt, das den genauen Wechsel angibt, wäre das ein Grund, mal ganz heimlich in einer amtlichen Karte zu pickeln … :roll_eyes: