Nein, es ist auch in diesem Fall NICHT erfasst, sondern man geht lediglich von der Annahme aus, dass es dem Verkehrsteilnehmer jederzeit möglich ist, über den Bordstein zu wechseln, was aber nicht der Fall ist
- im Falle von Radwegen, Bordsteine sind Gift für’s Radfahren. Rauf geht nicht, Runter ist nicht ungefährlich
- im Falle von Gehwegen bei Rollis …
Richtig, beim separaten Mappen gehört das Mappen der Wechselstellen mit dazu. Idealerweise aller vorhandenen, mindestens aber alle topologisch zum Routen notwendigen. Bei Hilfslinien habe ich schon öfters placement=transition gesehen.
foot=no wäre falsch, sofern kein Verkehrszeichen 259 (Verbot für Fußgänger) steht, genauso wie bicycle=no falsch ist, wenn kein Vz 254 steht. Für letzteres ist bicycle=use_sidepath richtig, für foot gibt es use_sidewalk.
Das Routen ganz über A oder hintenrum über ganz E und dann über A wäre korrekt, wenn der Fußgänger ein Rolli ist und vergessen wurde, ggü. der einmündenden Straße eine Absenkung zubauen, was ich den Planern, die den Gehweg auf die falsche Seite legen, glatt zutrauen würde …
Ist eine Absenkung vorhanden, ob geplant für Fußgänger oder nur zufällig für eine Einfahrt, gehört das entsprechen gemappt.
Ja, das Weglassen ist ein Fehler, der sich aber auch beim separaten Mappen beheben ließe.
Und die Arbeit der Erstmapper wird keineswegs vernichtet, wenn man hier E wegnimmt und als sidewalk=* an A taggt, sondern optimiert. Beweis: Die Information „hier ist auf der Nordseite ein Fußweg“ ist ja immer noch da, sie ist aber besser nutzbar, weil die Information „man muss hier nicht bis zum Ende durchgehen, sondern kann jederzeit A überqueren“ dann auch dabei ist.
Ob sie wirklich besser nutzbar ist, wäre noch zu beweisen. Für Rollis wäre das routing dann unvollständig, weil die Lage der potentiellen Querungsstellen fehlt.
Für diese müsste man dann barrier=kerb mit kerbLheigth=…cm erfassen. Wenn die durchgängig an ganz E <= 3cm ist, dann mag man auch für Rollis von einer Querung überall ausgehen können …
… sofern nicht gut beparkte Parkstreifen das verhindern, wo sich Otto Normalfußgänger locker durchquetscht, Otfried Normalrolli aber nicht …
Ansonsten müsste man den kerbLheigth=15cm immer wieder mit Stücken von kerbLheigth=3cm unterbrechen …
Im übrigen spricht auch die Rechtslage eher für punktuelle Querungen …
“§ 25 Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.”
“Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten.” = ggfs. nur punktuell.
Absatz 1 würde ich, analog zu Radwegen, wo die Benutzungspflicht entfällt bzw. ein Verstoß nicht ahndbar ist, wenn der Radweg nicht benutzbar ist oder nicht dorthin führt, wo man hin will, auch bei blockierten Gehwegen so sehen wollen, dass bei Unbenutzbarkeit keine Gehwegpflicht besteht. Ob es dazu schon Urteile gibt analog zu Radwegen, ist mir aber derzeit nicht bekannt …
So einfach sind die Vor- und Nachteile von getrenntem und separatem Mapping also nicht …
Wobei im Fahrradbereich die Sache noch komplexer wird mit den tw. unvollständigen undundruchsichtigen realen Führungen und benutzungspflichtigen udn nicht benutzungspflichtigen Radwegen, Wahfreiheit der Abbiegeart etc.
Es gibt durchaus Fälle, wo bei einmündenden Straßen schlichtweg vergessen wurde, eine Anbindung auch des Radwegs anzulegen. Oft bei Grübstreifen als Trennung, aber auch fehlende Bordsteinabsenkungen. Mit nichtseparatem Mappen kann man sowas kaum richtig erfassen …
Dort, wo Micromapping des Straßenraums gemacht wird, sind Zusatztags eh nicht mehr wirklich gefragt. Würde ja blöd aussehen, wenn dann der Router über den highway mit allen tags routet und die Karte in höchster Zoomstufe dann zeigt, wie der microgemappte Gehweg nebendran ignoriert wird …