DSGVO und Fotos im öffentlichen Raum

Siehe mapillary und Datenschutz … Google hat beim Hamburger Datenschutz eine entsprechende Freigabe (zumindest nach jetzigem Recht), mapillary wohl bis weilen noch nicht.

Wir müssen die EU dahingehend in Schutz nehmen, dass man sich dort der Reichweite dieser Verordnung (ist kein Gesetz) durchaus bewusst war und daher in Artikel 85 „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“ die nationalen Gesetzgeber ausdrücklich dazu aufgefordert hat, bei der Umsetzung in nationales Recht entsprechende Ausnahmen für künstlerisches, journalistisches und wissenschaftliches Schaffen vorzusehen (Kartographie würde ich eindeutig als wissenschaftlich einordnen). Andere Länder haben das getan (Schweden wird oft als Beispiel genannt), dort ändert sich nicht viel. Schland hat es unterlassen oder vielmehr ausdrücklich der Rechtsprechung übertragen, wir brauchen also erstmal ein paar Präzedenzfälle, bevor wir wissen, woran wir sind.

Rechtssicherheit sieht anders aus, aber es wird sich alles klären.

–ks

Da ich z.B. Bilder grundsätzlich ausschließlich privat mache und bei den Bildern, die ich nicht ausschließlich privat mache, das DSVGO in Zukunft berücksichtigen werden (wie jetzt schon das BDSG und das KunstUrhG), mache ich mir da erstmal wenig Gedanken drum. Man ist ja nicht gezwungen zum “mappen” Fotos “auch für” die OSM zu fotografieren. Oder andersherum - warum sollte ich nicht meine privaten Urlaubsfotos später zum mappen nutzen um mir Verhältnisse vor Ort nochmal ins Gedächtnis zu rufen, die ich zum Zeitpunkt der Fotografie ausschließlich privat gefertigt habe?

Klar wenn man die Fotos irgendwo ins Netz stellen will - muss man sich auch um die rechtliche Situation (BSDG, KunstUrhG usw.) Gedanken machen, aber das ist derzeit nicht anders, als wenn die DSVGO in Kraft tritt. Es ändert sich einiges, aber so viel dann auch wieder nicht.

Und den Wirbel verstehe ich nicht ganz, denn offensichtlich ist nicht so sehr bekannt, dass man nach dem KunstUrhG derzeit auch genau sowenig andere Menschen ohne ihre Erlaubnis veröffentlich darf :wink:

Siehe: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 22

Mein zweit-Hobby ist ja die Fotografie: Und eines weiß ich, weil es schon zichmal passiert ist - Diese Rechtsvorschriften-Säue werden von Zeit zu Zeit durch die Foto-Foren getrieben - Im Endeffekt ändert sich für die meisten gar nicht so viel. Viele derer, die laut aufschreien, wissen gar nicht, dass der überwiegende Teil der DSVGO jetzt schon nach geltendem Recht gesetzlichen Schranken bis hin zum Verbot unterworfen ist. Und die anderen halten sich einfach schon jetzt an die Gesetze und werden es mit DSVGO genau so machen. Dafür sind Gesetze ja da - und wenn es bedeutet, dass man nur noch dann auf Mappilary Bilder hochladen darf, die DSVGO-Konform sind (ich frage eh, warum Gesicher auf verschiedensten Plattformen nicht verpixelt sind - wahrscheinlich weil sich niemand drum schert), dann ist es eben so. Dann kann man immer noch selbst entscheiden ob man es macht oder nicht. Wenn viele das machen möchten, wird es auch einen Markt schaffen für Gesicht- und Kfz-Kennzeichen-Pixelalgorithmen (gibt es ja schon). Oder man muss eben selbst ausfiltern.

(Beispiel: Ich war am Wochenende wandern und habe die Wanderung auch mit Bildern begleitet. Sämtliche Fotos die ich jetzt später zum Mappen nutzen will sind händisch aussortiert. Man sieht keine Menschen, keine Kfz-Kennzeichen und keine anderen personenbezogene Daten - kostet natürlich etwas Zeit)

Zum Abbilden von OSM-Gegebenheiten brauche ich ja auch keine “personenbezogenden Daten” jedwelcher Art.

Das stimmt so nur für Bilder, in denen die betreffenden Personen wesentliche Bildinhalte sind, ihr Fehlen also das Bild wesentlich ändern würde. Porträthafte Darstellungen.

Auf Personen, die in Ulm in dem Moment über den Münsterplatz spazieren, in dem du das komplette Münsterportal ablichtest, trifft das nicht zu. Die können nach derzeit noch geltendem Recht weder gegen die Anfertigung des Bildes noch gegen dessen Verwertung (also auch Veröffentlichung) vorgehen. Stichwort Beiwerk. Nach DSGVO können sie beides, da nach dortigem Verständnis jede Ablichtung einer Person, selbst wenn sie im Bild unbedeutend und/oder gar nicht eindeutig erkennbar ist, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt – und die Beweislast des Einverständnisses liegt beim Fotografen.

Nachdem der deutsche Gesetzgeber die in Art. 85 ausdrücklich offengelassene Möglichkeit für Ausnahmeregelungen nicht umgesetzt hat, werden die Gerichte entscheiden müssen, was berechtigte Interessen sind und was nicht.

–ks

Ich hoffe das nur das Veröffentlichen der Fotos ein DSGVO Problem ist.
Strafbar ist das Fotografieren (Auslöser Drücken) bei militärischen Anlagen.

Verboten ist die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ohne vorheriges Einverständnis. Digitale Bilder, auf denen Personen zu sehen sind, sind nach DSGVO-Wortlaut ausdrücklich auch personenbezogene Daten. Das Verbot schließt die automatisierte Bildbearbeitung (durch deine Kamerafirmware) sowie das Ablegen des Bildes auf der Speicherkarte (da Speicherung persönlicher Daten) mit ein.

Ich stieß aber vorhin auf eine Darstellung angesichts einer aktuellen Stellungnahme des BMI (gestern abgegeben), das der Meinung ist, dass sich im Bereich der Fotografie nichts Wesentliches ändern wird: https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/dsgvo-und-fotografie-was-gilt-ab-25-mai-fuer-fotografen-fotojournalisten-und-private-77116/

Wir werden abwarten müssen, was die Rechtspraxis ergibt.

–ks

Dem ist nicht so, Einverständnis ist nur eine von mehreren möglichen Begründungen für eine legale Datenverarbeitung.

Es gibt kein solches Verbot (im DSGVO).

In DE ist die ganze Sache diffizil, da das “Recht am eigenen Bild” viel stärker ausgeprägt ist als in anderen Ländern und das schränkt durchaus unabhängig von der DSVGO sehr ein.

Simon

Zwei kluge Leute, zwei konträre Einschätzungen. :wink: Simon, könntest Du das etwas näher begründen? Hast Du eine Quelle dafür? Die oben angeführten Zitate scheinen ja durchaus dafür zu sprechen, dass bereits die Aufnahme des Bildes rechtlich problematisch sein könnte.

Der Unterschied ist nur, dass wir einigermaßen zu wissen meinen, was das „Recht am eigenen Bild“ in der Praxis bedeutet, sprich, was man als Fotograf unter welchen Umständen darf und wo es Ärger geben könnte. Dagegen scheinen die Rechtsfolgen des DSGVO eben noch schwer einschätzbar.

Also gut: Es gibt in der DSGVO (Verordnungen sind grammatikalisch weiblich) eine Verpflichtung zum vorherigen gerichtsfest nachweisbaren Einholen des Einverständnisses sämtlicher abgebildeter Personen (nachdem diese nachweislich über den Umfang der Speicherung/Verarbietung und die beabsichtigte Nutzung informiert wurden), sofern keiner der in der Verordnung erwähnten Ausnahmefälle vorliegt.

Das läuft de facto auf ein Verbot der Aufnahme bei nicht vollständigem Vorliegen dieser Einverständnisse hinaus – was bei der Fotografie eines belebten Platzes schwierig werden könnte.

–ks

Nein, es sind eben keine Ausnahmefälle sondern alle 6 möglichen Erlaubnistatbestände sind gleichwertig (also ist auch eine explizite Einverständniserklärung ist nicht “besser” als eine Begründung aufgrund von legitimen Interessen).

Die Diskussion hier https://ico.org.uk/for-organisations/guide-to-the-general-data-protection-regulation-gdpr/lawful-basis-for-processing/legitimate-interests/ zeigt auf was man bei eine Begründung von z.B. Mapillary Aufnahmen aufgrund von legitimen Interessen beachten müsste und ich halte das für durchaus möglich

Was schon einer der Punkte wäre für die Argumentation mit legitimen Interessen.

Simon

Es gibt nun mal noch keine Gerichtspraxis deshalb ist schlussendlich alles Kaffeesatz lesen, aber es gibt überhaupt keinen Grund anzunehmen, dass die DSGVO restriktiver sein sollte als bisheriges deutsches Recht für die für uns (OSM) interessanten Anwendungen.

Wenn in zwei Wochen nach meinem ersten belebten Foto im öffentlichen Raum ein großer Fuß aus dem Himmel kommt wie bei Monty Python und ein kreuzschnabelförmiges Loch in die Verkehrsfläche drückt, wissen wir’s :slight_smile:

–ks

Evtl. wird da noch etwas nachgebessert:
https://www.berliner-zeitung.de/politik/dsgvo-merkel-will-datenschutzverordnung-in-letzter-sekunde-lockern-30148928
Ich würde aber nicht damit rechnen, dass diese Änderungen, falls diese kommen, uns weiter helfen werden.

Hier steht, dass bzgl. Fotografieren keine große Panikmache angebracht sei:
https://www.rechtambild.de/2018/05/fotografieren-in-zeiten-der-dsgvo-grosse-panikmache-unangebracht/

Ob das nicht wieder gefundenes Fressen für die Abmahnkanzleien bietet?
Während man sich im NSA-Skandal überhaupt nicht für den Datenschutz der Bürger interessiert hat, schießt man nun übers Ziel hinaus.

Man muss ja auch mal überlegen, was das für den Tourismus bedeutet wenn es heißt, das “faktisch” keine Bilder mehr von öffentlichen Plätzen weil man ja nicht alle um Erlaubnis bitten kann.
Was ist mit unzähligen installierten Webcams in DE die öffentlich abrufbar sind?
Was ist mit Fernsehbeiträgen in denen der Reporter in der Fußgängerzone steht und zwangsläufig andere Menschen mit ins Bild geraten?

Ich stelle mal die mutige Behauptung auf, dass diese Verordnung nicht im Wortlaut angewendet werden wird weil dann entweder die Gerichte überlastet sind oder kommerzielle Unternehmen zu stark benachteiligt werden.

Information vom BMI vom 09.05.2018 - (aber selbst nach Rechtsanwalstkommentar unklare Angaben):
http://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/…-private-77116/

Link falsch kopiert aus Beitrag #9:
https://forum.openstreetmap.org/viewtopic.php?pid=698555#p698555

Sorry - hatte es so aus einem Fotoforum kopiert und nicht in die vorhergehenden Beiträge geschaut.

Nach den aktuellen Stellungnahmen des BMI sieht es für mich so aus, als werde der Erlaubnistatbestand des „berechtigten Interesses“ auf seiten des Gesetzgebers erfreulich weit gefasst. Demnach ist schon meine bloße Intention, das Brandenburger Tor fotografieren zu wollen, ein berechtigtes Interesse, das das KUG auf den Plan ruft, und ich muss – aber das ist ja nichts Neues – lediglich darauf achten, die Grundrechte der zufällig mit abgebildeten Personen nicht unverhältnismäßig stark zu beeinträchtigen.

Dann ist auch das dokumentarische Fotografieren zur Schaffung freier Information ein berechtigtes Interesse, und insofern können wir wohl erstmal durchatmen :slight_smile:

–ks

Hallo Kreuzschnabel,

bitte was ist das “KUG”?

Gruß Jan