Denkmalpflege Sachsen / Lizenz

@Nakaner, als Angestellter einer Firma die OSM Daten kommerziell nutzt muß man denke ich den Begriff kommerzieller Mapper aushalten.
Also existiert schon ein gutes und schlechtes CC-0, das wußte ich noch nicht…

Grüße von Lutz

Genau dieser Schluss ist falsch und ich empfinde diese Bezeichnung als Beleidigung. Ich werde für das Mappen nicht bezahlt.

Es war nicht als Beleidigung gedacht, übrigens ich habe nichts gegen Mapper die dafür bezahlt werden!

Grüße von Lutz

Zur Information: Ich habe vergangenen Montag eine Anfrage zum geleichen Thema an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gestellt.

Eigen- und Fremdwahrnehmung unterscheiden sich oft sehr drastisch.

@ #4:
Manchmal hat man schon den Eindruck, dass die (tlw. selbstverliehene) Auszeichnung „Craftmapper“ alles und jedes legitimieren soll. Ich dachte immer, ein „Craftmapper“ sei gerade jemand, der alles vor Ort selbst erfasst. Das ist ja auch super, aber: Wie ist die Übernahme von Daten aus einer Denkmalliste oder auch von Wikipedia, Wikidata etc. damit überhaupt vereinbar? Daten irgendwoher zu übernehmen ist doch genau das, was manche „Craftmapper“ uns „Sesselmappern“ immer vorwerfen. :stuck_out_tongue:

Im Ernst: Es geht hier um Lizenz- und Urheberrechtsfragen, nicht um irgendwelche Machtkämpfe zwischen „kommerziellen Mappern“, „Craftmappern“ etc. Also bitte die Etiketten in der Schublade lassen und dafür lieber die Lizenzbedingungen von Daten (sogar wenn sie sich „Open Data“ nennen) genau studieren, bevor man irgendetwas nach OSM übernimmt …

Sächsisches Denkmalschutzgesetz
§ 10 Verzeichnis der Kulturdenkmale

(1) Die Kulturdenkmale sollen […] in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. […]
[…]
(3) […] Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. […]

Der Gesetzgeber möchte hier also Daten zugänglich machen und nicht verstecken.

Sehr schön! Dann ist es Sache des Gesetzgebers, diese löbliche Absicht auch durch entsprechende Lizenzbedingungen umzusetzen.

Achso die Willensäußerungen der Legislative sind ohne passende Lizenzbedingungen rechtsunwirksam - man lernt immer noch dazu;-)

Ja genauso ist es, aber dann kommt häufig die für uns eher unerwünschte bzw sogar unbrauchbare Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 dabei raus :confused:

PS: umgangssprachlich würde ich das als “freie Daten mit Auflagen” bezeichnen.

Genau das ist es, was ich meinte. Der Gesetzgeber mag die Absicht haben, Daten frei zur Verfügung zu stellen, aber wenn dies dann mit einer Lizenz wie Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 umgesetzt wird, dann hat das eben nicht die Konsequenz, die wir uns wünschen und die vielleicht vom Gesetzgeber beabsichtigt war.

Aus den in #18 zitierten Gesetzestexten folgt eben noch nicht, dass die Daten z.B. von OSM verwendet werden dürfen. Das wird dann von den konkreten Lizenzbedingungen geregelt.

Ihr redet jetzt aber schon von “Daten” die als geistiges Eigentum geschützt sind, wie Bilder und längere Texte mit Schöpfungshöhe.
Und nicht von Daten wie “Baujahr: 1866” oder Daten, die das normale Verwaltungshandeln abbilden, wie “Unterschutzstellung: 1966”,
also Daten, die kein Werk, sondern nur Wissen sind?

Beides findet sich in derartigen Katastern.

Ist eben die Frage, ob das geschützte Datenbankwerke sind:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datenbankwerk

@whb: Die Vorstellung, dass das normale Behörden- und Verwaltungshandeln bzw. die Daten die dabei anfallen (“Baujahr: 1866”, “Unterschutzstellung: 1966”) dadurch ein Schutzrecht erlangen, weil die Mitarbeiter heute mit Datenbanken statt mit Karteikästen arbeiten ist Nonsens.

Allerdings sind in derartigen Datenbanken heute häufig geschützte “Werke” (Photos, Zeichnungen, Texte, Gutachten), oft von Dritten, eingebunden, deren Schutzrechte selbstverständlich beachtet werden müssen - auch durch den Datenbankbetreiber selbst, wenn irgendjemand eine “Freigabe nach/für xyz” haben möchte.

Die Vorstellung, dieses Schutzrecht hänge an der Unterscheidung zwischen Datenbanken und Karteikästen, ist ebenso Nonsens.

Der Unterschied früher/heute ist nicht offline/online, sondern in vor/nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Sprich: auch auf Karteikästen ist besagtes Gesetz anwendbar.

@glglgl Ein Karteikasten ist ganz bestimmt kein “Datenbankwerk”, sondern ein “Sammelwerk”, WENN
“… aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung [vorliegt] …” § 4 UrhG
(z.B. “Meine 100 schönsten Kuturdenkmale in Sachsen” von Egon Mustermann)
Ein behördliches Denkmals-Kataster ist aber keine “persönliche geistige Schöpfung”, sondern die vollständige (keine Auswahl) Abbildung von Verwaltungshandeln (was wurde wann und warum unter Schutz gestellt).

Ich glaube langsam sind wir “mal wieder” an dem Punkt angelangt, wo es einfach gut täte, einen entsprechenden “Rechtsbeistand” zu haben, der das objektiv und nach Rechtsaufassung klären könnte.
Ich bin kein Jurist und kann’s daher definitiv nicht und verabschiede mich deshalb auf Grund der Komplexität, zumindest von diesem Thema :wink:

Mit “ganz bestimmt” wäre ich vorsichtig. Nach dem Wikipedia-Artikel zu Datenbankwerk ist ein Datenbankwerk

Daher würde ich es nicht ausschließen wollen, dass es sich bei einem Karteikasten, der zweifellos eine Sammlung von Daten/Elementen ist, die vermutlich irgendwie angeordnet sind und einzeln auf mechanischem Wege zugänglich sind, um eine Datenbank handelt.

Und wenn diese Interpretation stimmt, haben die Daten darin, wenn es auch weniger sind, denselben Schutz als wären sie aus einer Datenbank. (Wenn nicht – umso besser.)

Edit: Besagter Wikipedia-Artikel erwähnt es sogar explizit:

Wie ist es denn in Sachsen? In Brandenburg werden von Zeit zu Zeit die Denkmallisten im Amtsblatt veröffentlicht.
Ich sehe das als valide und verwendbare Quelle an…

Mir geht es hier primär um die Baudenkmale, die man aufgrund der Adressangabe recht gut verorten und erfassen kann. (anders als die Bodendenkmale)

Beispiel: https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%205_18.pdf (ab pdf-Seite7)

Parallel dazu gibt es auch die jeweiligen kreislichen Amtsblätter, in denen die Denkmallisten auch veröffentlicht werden.

Sven

Auch wenn ich die immense Arbeit von u.a. Radler59 würdige:

Das LG Hamburg hat mir vor vielen Jahren sehr kostenpflichtig erklärt, dass ich mich nicht auf eine Lizenzvereinbarung zwischen mir und dem Anbieter verlassen könnte, sondern selbst in jedem (!) Einzelfall - es handelte sich um ca. 6000 Objekte - prüfen müsse, ob der Anbieter selbst über die erforderlichen Rechte verfügt, mir eine Lizenz zu erteilen.

Und weil das so Recht in D. (zumindest vor dem LG Hamburg) ist, setze ich das gedanklich um: Dateneigentümer ist Sachsen, Anbieter anscheinend wikidata, Verbraucher OSM. Die Analogie ist evidient.

Kann man ja mal drüber nachdenken.