Verständnisfrage zu "bicycle=no" (bei Grevenbroich)

Und dort liegt meistens die Ursache für ein Problem.

Die StVO lässt dem Radler nämlich keine Entscheidungsfreiheit, ob ein Radweg straßenbegleitend ist oder nicht. In der StVO steht bei den Zeichen 237, 240 und 241: “Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg (gemeinsamen Geh- und Radweg/Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs) benutzen (Radwegbenutzungspflicht).” Das heißt, bei den Zeichen muss er die Fahrbahn verlassen.

Ob Fahrbahn und Radweg zusammen gehören, der Radweg also “fahrbahnbegleitend” ist, steht in der Verwaltungsvorschrift zur StVO, nicht in der StVO. Die Verwaltungsvorschrift muss von der “Verkehrszeichen aufstellenden Behörde” beachtet werden. Und nach meiner Erfahrung werden dabei öfters Fehler gemacht.

Bernhard

Zu Absatz 4 Satz 2

I.   Allgemeines

8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237
gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und
Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete
gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241
gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von
getrennten Rad- und Gehwegen.

9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet
werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr
zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet
werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der
Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere
für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr
gelten.

10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237
gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn
abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel
in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren
Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf
das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden.
Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem
Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter
Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum
fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in
Kreisverkehren nicht zulässig.

11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf
der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das
nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur
Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen.
Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.

12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340
gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen
mit dem Sinnbild “Fahrräder” markierter Teil der Fahrbahn.
Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu
50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung
eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den
Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er
muss so breit sein, dass er einschließlich des
Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für
den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen
verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich
zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.
Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum
Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2
ff.

13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird
auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

II. Radwegebenutzungspflicht

14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241
erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
erfüllt sind, vorzunehmen.

15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

     1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden
        ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

        a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein
           Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"
           abgetrennt werden kann oder

        b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr
           getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten
Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und
einschließlich eines Sicherheitsraums frei von
Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im
allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der
Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art
und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll
in der Regel dabei durchgehend betragen:

18 aa) Zeichen 237

               - baulich angelegter Radweg
                            möglichst 2,00 m
                           mindestens 1,50 m

19 - Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m

20 bb) Zeichen 240

               - gemeinsamer Fuß- und Radweg
                 innerorts mindestens 2,50 m
                 außerorts mindestens 2,00 m

21 cc) Zeichen 241
- getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg
mindestens 1,50 m

           Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für
           die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.

22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann
von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der
örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich
und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B.
kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit
abgewichen werden.

23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S.
809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit
Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles
unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen;

24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der
Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten
wird und

25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die
Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für
den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig
und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet
sind.

26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das
Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist
mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht
zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr
ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig,
den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung
oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs
zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder
Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl.
zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und
Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die
örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr
nicht entgegenstehen.

Wirklich hilfreich ist die VV hier nicht.

25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die
Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für
den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig
und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet
sind.

Das ist so ungenau, dass uns die ganze Juristerei nichts bringt. Wir sollten uns daher zumindest Anhaltspunkte machen, wann ein Radweg noch zu einer Straße gehört und wann nicht.
Einen anderen haben ich heute auch noch gehabt, der war durch eine Lärmschutzwand von der Straße (an Sandhofen vorbei auf die Friesenheimer Insel) getrennt und da kann man schon argumentieren, dass dies von Ortsfremden nicht eindeutig erkennbar ist.

Eigentlich brauchen wir das nicht. Für uns gilt leider die StVO, auch wenn die Verwaltungsvorschrift nicht vollständig eingehalten wurde.

Bernhard

Wenn zu der Fahrbahn, um die es geht, ein passender Radweg gehört, dann gibt es in der Tat keine Wahlfreiheit.
Die Frage, ob ein Radweg zu dieser Fahrbahn gehört, ist aber interpretierbar …
Die StVO ist halt nicht immer glasklar auf jeden Einzelfall anwendbar und wird daher oft von Gerichten ausgelegt werden müssen …

So ist’s leider …
Wobei man dem Radler die Kenntnis der VwV-StVO nicht negativ vorwerfen kann.
Wenn er daraus was ableiten kann, dass der Radweg nicht dazu gehört, dann ist es auch so …
Wichtiger sind da auch Gerichtsurteile

Das ist auch eher eine unpassende Stelle für die Frage.
Interessanter sind da die Ausführungen zu § 9, wann ein Radweg noch zur Straße dazu gehört, um beim Abbiegen noch Vorrang zu haben, und wie man das klarstellt. Bei ja mit Furten, bei Nein mit kleinem 205.
Letzteres wird zur Klarstellung aufgestellt, wenn man meinen will, der Radweg gehöre vorrangtechnisch nicht mehr dazu. Dass es dann ein eigenständiger Weg wird, weil das nur so rechtlich sauber funktioniert mit kleinem 205, und damit die Benutzungspflicht untergräbt, so weit denken die Verwaltungen oft nicht …
In einem Fall im Norden hat ein VG in Hannover mal die kleinen 205 aufheben lassen, weil dort der Radweg optisch zweifelsfrei zur Fahrbahn gehört und mit dem lütten 205 unklare Vorfahrtslagen entstünden …
Ich versuche mich gerade an einem ähnlichen Fall hier in der Gegend …

Da gab’s auch schon ein Urteil, dass den Vorrang nach § 9 bei Lärmschutzwall verneinte. Hatte ich, meine ich, für besagte Sache aber glaub vergeblich gesucht.

Mein Rat in Zweifelsfällen:
Diese mal im Verkehrsportal mit Fotos etc. zur Diskussion bringen, dort sind mehr in der StVO-Interpretation geübte Diskutanten, darunter neben vielen Laien auch Profis, als hier zu finden …
Da bilde ich mich auch immer fort :wink:
Die Grundausbildung habe ich aber i, Usenet genossen in de.rec.fahrraf, falls sich noch jemand erinnert, was Usenet ist :wink: drf lebt übrigens noch, vor paar Monaten erst paar Tipps dort in einer anderen Sache bekommen …
Die umfangreichste Urteilssammlung neben Google :wink: bietet das Verkehrslexikon, gibt aber auch noch paar spezielle zu Radwegen, nicht mehr alle ganz frisch … Interessant dürfte auch Dietmar Kettlers Buch zum Radverkehrsrecht sein, habe aber leider nur die veraltete 1. Auflage, inzwischen ist er glaub bei der 3.

Manchmal steht auch dort direkt was Gutes drin!
Wenn man die Regeln zum Schutzstreifen mal genauer liest (und berücksichtigt, dass auch Radler ein Fahrzeug führen), wird man feststellen, dass das Beradeln derselben für Radfahrer oft verboten ist … :smiley:

Du meinst in Mannheim-Sandhofen die Bürstadtder Straße Richtung Süden ab der Kreuzung Spinnereistraße/Priebuser Straße?

Der Radweg verläuft hier parallel zur Fahrbahn und ist mit Zeichen DE:241 “Getrennter Rad- und Gehweg” gekennznet, was nach StVO bedeutet “Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht)”. Deshalb steht an der Fahrbahn kein zusätzliches Zeichen DE:254 “Verbot für den Radverkehr”.

Dass der Radweg später abzweigt und nicht direkt auf die Altrheinbücke führt, spielt für die Bedeutung des Zeichens DE:241 nach StVO keine Rolle.

In der Gegenrichtung verläuft kein Radweg parallel, dort steht deshalb Zeichen DE:254 am Abzweig der Otto-Hahn-Straße.

Nach StVO ist Radverkehr auf der Fahrbahn über die Altrheinbrücke in beiden Richtungen verboten.

Bernhard

Das spielt nur für die erste Bedeutung des 241 (Kennzeichnung eines Sonderwegs) keine Rolle.
Für die zweite Bedeutung (Benutzungspflicht) aber durchaus.

So hat sich die Behörde das vermutlich gedacht.
Rausgekommen ist aber was anderes …

Hier findet man beim Linksabbiegen noch nicht mal den Radweg …
Und eine Kreizung weiter führt der Radweg EINDEUTIG in eine ganz andere Straße und endet dort, kann die Bürstadter Straße also gar nicht benutzungspflichtig begleiten.
Was interessiert mich der Kranichweg, wenn ich eigentlich überd en Altrheinarm will?
Von Nord- nach Süddeutschland nehme ich mit dem Auto ja auch die Autobahn und fahre nicht über die Dörfer …

Der Sonderweg führt in die gleiche Fahrtrichtung.
Wie kommst du darauf, dass die Vorschrift aus der StVO “Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn … benutzen” hier nicht gelten soll?

Das kann durchaus sein.

Parallel zur Frankenthaler Straße (B 44) führt auch ein “benutzungspflichtiger” Radweg. Auf der Fahrbahn darf man deshalb nicht mit dem Rad fahren und es ist nicht notwendig, an der Kreuzung von der Fahrbahn aus die Schilder für Radverkehr zu erkennen.

Die Verkehrsteilnehmer müssen die Regeln der StVO befolgen und § 2 Abs. 4 Satz 2 lautet: “Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Maßgebend für die Benutzung ist die Fahrtrichtung, nicht die Straßenbegleitung.

Bernhard

Nach dem hier Gesagten werde ich in Zukunft sehr zurückhaltend mit dem use_sidepath sein, und nur Wege die eindeutig sind so kartieren. Die Aussage, er hat ein Radwegschild und läuft irgendwie parallel zur Straße reicht einfach nicht aus.

Vor etwa einem Jahr war ich beteiligt an der Aktualisierung des Bürgestadtplans vom Umweltforum Mannheim. Ein Schwerpunkt des Plans ist der Radverkehr, deshalb habe ich mich mit diesem Thema ein wenig beschäftigt.

Alle Unklarheiten konnten aber auch wir nicht beseitigen.

Bernhard

In OSM ist auf einer Seite bisher ein track, in älteren Mapillary sieht man auch passend dazu kein Radwegschild, in neueren ein Zweirichtungsradwegschild, so ganz nebenbei …

Viele Leute incl. Verwaltungen haben die auch schon paar Jahre alte Änderung de § 9 noch nicht mitbekommen, nach der man nun die absolute Wahlfreiheit beim Linksabbiegen hat zwischen indirekt, über Radweg oder direkt über die Fahrbahn … Für letzteres darf man die letzte Abfahrmöglichkeit zuvor auf die Fahrbahn wechseln

Denken wir uns mal eine Polizeimeldung:
“Nachdem sich die drei Verkehrsteilnehmer an der Kreuzung begegneten, fuhr der Mapillary-Filmer in Fahrtrichtung Jakobuskirche, der andere Autofahrer in Fahrtrichtung Altrhein, der Radfahrer in Fahrtrichtung Wohnhäuser Kranichweg weiter.”
Da steht nicht Himmelsrichtung.
Radweg und Fahrbahn haben unterschiedliche Fahrtrichtungen man fährt ja zu unterschiedlichen Zielen weiter …
Aber wie gesagt: Für tiefere Rechtsbetrachtungen würde ich das Verkehrsportal empfehlen. DOrt mag es weitere fundierte Meinungen geben zu dem Thema.

Wo steht das?

Hier ging es um die “Bürstadter Straße Richtung Süden ab der Kreuzung Spinnereistraße/Priebuser Straße” (siehe obigen Link). Hier hat der Radweg zwar nicht das gleiche Ziel, aber die gleiche Richtung wie die Fahrbahn.

An die Kreuzung mit den Mapillary-Foto-Links gelangt man über irgendeinen Radweg und § 9 Abs. 2 Satz 3 StVO sagt “Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.” Hier darf der Radfahrer daher auch nicht auf die Fahrbahn wechseln.

Bernhard

Das erschließt sich dem geneigten Hobbyjuristen am besten aus dem Vergleich zwischen alter und damals neuer StVO:

Die alte Fassung war als Pflicht formuliert: Wenn vorhanden, dann nutzen.
Gerichte haben das konkretisiert: Wenn in der Zielstr. kein Radweg ist, kann das so nicht gelten.

In der neuen Fassung steht nix mehr von Pflicht (auch das “rechts von” bei direkt entfiel), daraus ergibt sich die Gleichwertigkeit aller drei genannten Varianten.
Wer die Variante “direkt” wählen will, muss nur rechtzeitig runter vom Radweg, sonst darf er nicht mehr …

aktuelle Fassung

Nur und gegen oder getauscht

Selbe Himmelsrichtung, aber nicht selbe Fahrtrichtung. Ich fahre letztlich ab einem bestimmten Punkt in eine andere RIchtung nach rechts weg von der Burstadter zu einer anderen Str… Und wenn es DORT keine Möglichkeit mehr gibt, auf die Fahrbahn zurückzuwechseln, darf man es an der letzten Stelle vorher. Ergibt sich aus der Rechtssprechung zum § 9 alter Fassung … U.a.:
Drittletztes Abbiegeurteil, in der “§-9-Neuzeit” offenbar auch schon bestätigt

Hallo Mueck,

deiner Argumentation kann ich nicht folgen.

Aus Sicht der Verkehrsplaner:
Die von wegavision genannte Stelle (Mannheim, Altrheinbrücke mit Rampen) ist eine der beiden Hauptzufahrten zu den Industriegebieten Friesenheimer Insel und Industriehafen. Entsprechend hoch ist der LKW-Verkehr. Geschwindigkeitsbeschränkung: 70 km/h.

Hier sollen Kraftfahrzeug- und Radverkehr getrennt werden. Dazu wird ein relativ breiter Rad- und Gehweg angelegt, der nachts sogar beleuchtet wird (die Fahrbahn nicht). Der Rad- und Gehweg ist aber nur auf einer Seite und führt im Bereich der Brücke parallel zur Fahrbahn, an den Rampen zum großen Teilen nicht.

Aus Richtung Süden ist der Radweg nicht ersichtlich, hier kommt Zeichen DE:254 (Verbot für den Radverkehr) an die Fahrbahn. Der Radverkehr muss zwangsläufig abbiegen.

Aus Richtung Norden läuft ein Sonderweg parallel neben der Fahrbahn, anfangs getrennt durch einen 2 m breiten Grünstreifen, auf dem nach etwa 50 m eine Lärmschutzwand beginnt. Der Sonderweg wird am Anfang mit Zeichen DE:241 (Getrennter Rad- und Gehweg) markiert. Nach StVO darf hier der Radverkehr die Fahrbahn auch nicht benutzen.

Aus Sicht der StVO sind keine weiteren Zeichen notwendig und kein Router sollte hier Radfahrer auf die Fahrbahn schicken.

Juristische Spitzfindigkeiten, die oft nur für Einzelfälle entschieden wurden, und Sonderfälle gehören meiner Meinung nach nicht in OSM.

Bernhard

70 passt ja hervorragend!
70 wird nämlich ab einer bestimmten Verkehrsstärke empfohlen bei Straßen, an denen es keine Radwege, aber Radverkehr gibt.
Dann spricht dort ja nix gegen Radverkehr.
Große Lkw dürften auf Landstraßen ja eigentlich nur 60 fahren …

Falsch. Es ist gar kein Radweg vorhanden.
Der versickert schon dort
Mit “nur auf einer Seite” hat das nix zu tun, denn das löst mit passendem Schild trotzdem eine Benutzungspflicht aus, wenn denn da ein Radweg wäre (und dieser rein technisch erreichbar wäre) …

Richtig, die Radler, die lieber schnell von A nach B statt sich durchs Gewerbegebiet mit rangierenden Lkw schlängeln wollen, meint man hier zwangsbeglücken zu müssen …
Und es gibt durchaus Radfahrer, die a weng schneller fahren können und sogar das Limit ausreizen könnten …

… und genau das ist eben falsch, wie schon mehrfach erläutert …
Und über das bisher gesagte hinaus fällt bspw. der Radler im Video unter diesen Passus der VwV-StVO:

(Die Österreicher sind da strikter und verbannen alles über 80 cm generell von Radwegen)
Mein leider bei weitem nicht so flottes Rad fiele auch darunter und ich dürfte auch dann auf die Fahrbahn, wenn dieser Radweg zu dieser gehören täte …

Wir mappen nicht zur Zwangsbeglückung von Routern, die sollen selbst entscheiden dürfen, wie sie routen. Bei den meisten Profilen gewinnen Radwege und Nebenstraßen sowieso vor hochrangigen Straßen trotz mehr oder weniger großer Streckenverlängerung.
Wer sein Profil dagegen, wie bspw. bei Brouter, extra anders programmiert, weil er evtl. mit einem Rad wie dem im Video unterwegs ist, der weiß was er tut.

Passt aber nicht zur andernorts viel beschworenen on-the-ground-Regel …
Wenn die Behörde nachlässig arbeitet und das Verbot nur in eine Richtung aufstellt, obwohl es nach Rechtslage auch in die andere Richtung nötig wäre, würde sie wirklich das Vermutete erreichen wollen, was wir ja auch nicht wissen, dann ist das nun mal so und wir müssen das so mappen, wie es vor Ort vorzufinden ist …

Im übrigen: Täte ich als Ortsunkundiger die Spinnereistraße westwärts radeln und dieser laut OSM reine Fußweg wäre immer noch unbeschildert (was auch dem alten Google Street View entspricht), käme ich nie auf die Idee, dieser erst an dieser Kreuzung rückwärts beschilderte Weg hätte irgendwas mit meiner Fahrt links abbiegend zu tun. Für den bestände schon alleine deswegen keine Benutzungspflicht für mich, weil er noch nicht mal nach Deiner eher himmelsrichtungsorientierten Interpretation von “Fahrtrichtung” an mich adressiert wäre …

Übrigens steht das 254 von Süden kommen, gleich hinter der Kreuzung Max.Born.Str. bzw am Abzweig Otto Hahn Str. Was aber auch heißt, dass die Mitarbeiter oder Besucher der Mülldeponie das ist der braune Haufen rechts von der Diffenéstr. nicht mit dem Fahrrad dorthin kommen. Ist eben der Nachteil, wenn man Radfahrer weiträumig umleitet.

Auch hier bin ich anderer Meinung: “On the ground” sind die Verkehrszeichen aus der StVO, die jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein “muss”. Die VwV-StVO muss man nicht kennen.

Wie würdest du den Streckenanschnitt taggen?

In der Tat. Mannheim ist bei weitem noch keine fahrradfreundliche Stadt.

Es reicht, wenn man genau diese Vz exakt umsetzt, dann ergibt sich das von selbst, ob es auch für die Hintertüren der VwV-StVO passt.

Mappen würde ich

  • die Vz-Standorte
    — das eine 254 im Süden an der Fahrbahn
    — die 240/241 an den jeweiligen Radwegen
  • ein bicycle:*ward=no im Süden zwischen Standort und Mülldeponiezufahrt
    use_sidepath würde ich weglassen in Höhe Kranichweg, weil es dort keinen b-pfl. Radweg gibt. B-pfl. Kranichwege sieht die StVO nicht vor …
    Weiter südlich auch, weil der Radler, der zur Mülldeponie will, müsste, wenn ich das richtig sehe, an der Kreuzung Spinnereistr. auf die Bürstadter Str. auffahren. Dort hindert in kein 254 dran und die blauen Radwegschilder sind für ihn irrelevant, weil er ein Ziel anfahren will, das über den Radweg nicht erreichbar ist (dazu gab’s auch schon Urteile). Wegradeln darf er dann in beide Richtungen, weil er so ja nicht am 254 nicht vorbeikommt.