Zu Absatz 4 Satz 2
I. Allgemeines
8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237
gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und
Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete
gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241
gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von
getrennten Rad- und Gehwegen.
9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet
werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr
zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet
werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der
Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere
für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr
gelten.
10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237
gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn
abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel
in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren
Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf
das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden.
Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem
Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter
Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum
fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in
Kreisverkehren nicht zulässig.
11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf
der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das
nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur
Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen.
Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340
gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen
mit dem Sinnbild “Fahrräder” markierter Teil der Fahrbahn.
Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu
50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung
eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den
Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er
muss so breit sein, dass er einschließlich des
Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für
den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen
verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich
zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.
Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum
Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2
ff.
13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird
auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
II. Radwegebenutzungspflicht
14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241
erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
erfüllt sind, vorzunehmen.
15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden
ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein
Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung"
abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr
getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,
16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem
Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig
und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten
Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und
einschließlich eines Sicherheitsraums frei von
Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im
allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der
Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der
Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des
Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art
und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll
in der Regel dabei durchgehend betragen:
18 aa) Zeichen 237
- baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m
19 - Radfahrstreifen
(einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m
20 bb) Zeichen 240
- gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
21 cc) Zeichen 241
- getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg
mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für
die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3.
22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann
von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der
örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich
und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B.
kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit
abgewichen werden.
23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen
sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S.
809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit
Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer
Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles
unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den
Radweg nicht benutzen;
24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der
Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten
wird und
25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die
Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für
den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig
und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und
verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet
sind.
26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das
Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist
mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht
zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr
ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig,
den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung
oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs
zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder
Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl.
zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.
27 3. und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und
Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die
örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr
nicht entgegenstehen.