[solved] Fußweg oder Path?

Folgende Situation:

highway=residential, auf einer Seite ein langer Parkplatz (mit Quer-Parken, also nicht einfach nur Parken am Straßenrand), auf der anderen Seite des Parkplatzes ein gepflasterter Weg. Blaue Lollis sind keine vorhanden.

Für mich ist das wegen der baulichen Trennung von der Straße (Parkplatz dazwischen) kein straßenbegleitender Bürgersteig mehr, sondern ein separater Weg, der hw=path getaggt wird und damit auch Radfahrern offensteht. Ein anderer User sieht das als immer noch straßenbegleitenden Fußweg an, auf den keine Radfahrer dürfen und der hw=footway sein muss.

Diskussion läuft in http://www.openstreetmap.org/note/1089396.

–ks

Die These das da Radfahrer fahren dürfen, finde ich auch etwas gewagt.

Ein Parkstreifen, egal ob längs oder quer, ist mMn keine bauliche Trennung.
Damit ist es ein straßenbegleitender Bürgersteig (Fahrräder nur Kinder).

Der vorliegende Fall ist grenzwertig. :wink:

Wie breit ist denn der Weg, denn es gibt ja Mindestvorschriften, wann ein Weg ein Radweg sein darf.

PS (offtopic): Das Mast/Turmproblem ist anscheinend immer noch ungelöst. http://www.openstreetmap.org/#map=19/50.06126/8.23681 :smiley:

An sowas hat man als Radfahrer immer seinen Spaß… “Dat is hier kein Fahrradwech!”

Kenne die Situation vor Ort nicht, würde mich aber auch der Gegenseite anschließen und das als highway=footway kennzeichnen. Der Weg beginnt an der Kreuzung Konrad-Adenauer-Straße bereits als Fußweg und eine eigene Radfahrerverkehrsführung kann ich nicht erkennen. Es wäre mir schon unklar, wo ich offiziell auf diesen Weg auffahren soll. Ohne Schild, welches die Nutzung für Radfahrer erlaubt, würde ich auch meinen, dass man hier nicht durchradeln darf.

Interessante Frage …
Wer als Radler in dieser namenlosen (!?) Straße startet, kommt auf einen eindeutig nicht straßenbegleitenden Weg drauf, derzeit als footway mit dirt getaggt. Wenn am Ende der Straße nichts beschildert ist darf er da m.E. straßenverkehrsrechtlich radeln …

… vorausgesetzt, der Weg ist nicht als Weg einer Grünanlage zu betrachten und nach der dann zu Rate zu ziehenden Wiesbadener Grünanlagensatzung nicht prinzipiell gesperrt für Radler, wobei sich dann die Frage stellen täte, woher man das Ortsunkundiger wissen soll etc. pp.

Über diesen Weg macht er irgendwann eine Kurve und landet spätestens am Ende der Kurve und des dirts auf genau dem Weg des Ausgangsbeitrags … Und dann stellt sich die Frage, ab wo der Weg in den straßenbegleitenden Zustand übergeht und wann er das erkennen muss …

In Gegenrichtung würde ich mal vermuten, dass sich der Weg als straßenbegleitender Weg darstellt und der Radfahrer nach § 2 ohne Schilder oder sonstige Indizien, dass es nach Absatz 4 Satz 3 ein “anderer Radweg” sein könnte, die Fahrbahn nach Absatz 1 zu benutzen hat.

Wenn’s dumm läuft, hat man in beiden Fahrtrichtungen unterschiedliche Rechtslagen …

Korrektes Radfahren in Deutschland erfordert halt eine erfolgreich abgeschlossene Habilitation im Straßenverkehrsrecht … :wink:

OK, dann mach ich wieder einen footway draus.

–ks