OGH-Urteil:
Verbreiten unrichtiger Informationen über Wanderkarten:
Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_000
Um was geht es?: Kartenhersteller hat ohne Zustimmung des Eigentümers einen (Rad-)Wanderweg über eine Wiese und einen Wald eingezeichnet.
Das Erstgericht gab dem Kläger teilweise dahin statt, daß es den Vertrieb der Wanderkarte verbot, solange darin der Wanderweg, sowie der Radwanderweg eingezeichnet seien.
In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß durch die Wanderkarte in zweifacher Hinsicht unbefugterweise ins Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen werde.
Grundstückeigentümer beruft sich auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und Art 1 1.ZPMRK:
“… Der Kläger begehrte, 1.) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vertrieb der Wanderkarte in der ein Radwanderweg und Wanderwege über näher bezeichnete Grundstücke eingezeichnet seien, zu unterlassen und 2.) festzustellen, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden hafte, die Personen oder Sachen durch die widmungswidrige oder nicht genehmigte Nutzung der genannten Grundstücke erwüchsen und die auf die unrichtigen Angaben in der von der beklagten Partei editierten Wanderkarte zurückzuführen seien. …”
Klagerechtfertigung:
" …Der Vertrieb der Wanderkarte sei als Aufforderung zur Besitzstörung und Eigentumsverletzung sowie zum Begehen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz anzusehen.
Da die Wanderkarte den Eindruck erwecke, der Waldeigentümer habe die Wege der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet, sei damit zu rechnen, daß allenfalls zu Schaden kommende Personen ihre Ersatzansprüche gemäß § 1319a ABGB gegen den Kläger als Wegehalter richten würden.
Die daraus resultierenden Regreßansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei rechtfertigten das Feststellungsbegehren …"
Karten-Hersteller:
“…ein Verbreiten unrichtiger Informationen über Wanderkarten nicht als Eingriff in fremde Rechte im Sinn des § 523 ABGB zu werten sei. …”
OGH zur Wiese:
"… Das Betretungsrecht erstreckt zwar sich nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung wie etwa Waldwiesen, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein…
"
OGH zum Wald:
" … Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen…"
Wenig überraschend der OGH zur Wirkung einer Karte:
“… Nach Auffassung des erkennenden Senats kann auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte gebenden Eintragungen in das (Grund-)Eigentum (oder ein anderes absolutes Recht), eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grunds und zum Aufenthalt auf diesem, veranlaßt werden können.”
OGH zur Widmung eines Weges (Verbreitung unrichtiger Informationen des Kartenherstellers):
“… Als Widmung ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von sonstigen Waldwegen in Wanderkarten gemeint, sondern nur die Kennzeichnung in der Natur, wie etwa durch das Anbringen von Schildern und Wegmarkierungen…”
OGH zum Kartenfehler und der Einholung der Zustimmung des Eigentümers:
" … Die beklagte Partei legte der Herstellung ihrer Wanderkarte die entsprechende österreichische Karte des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen im Maßstab 1 : 50.000 zugrunde und holte Auskünfte sämtlicher in dieser Karte vorkommenden Gemeinde- und Fremdenverkehrsverbände ein**, führte aber bei den Eigentümern an Ort und Stelle keine Erhebungen durch; dies ist bei Erstellung derartiger Karten auch nicht üblich.
**Die beklagte Partei ist immer wieder Beanstandungen wegen Wegkennzeichnungen ausgesetzt. In solchen Fällen bringt sie die nächste Auflage der entsprechenden Karte in verbesserter Form heraus…"
OGH Conklusio:
“…Die beklagte Partei treffe an den unrichtigen Einzeichnungen in die Wanderkarte auch kein Verschulden, weil sie der ihr obliegenden Sorgfalt zur Kartenherstellung durch Einholung entsprechender Auskünfte vom örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverband nachgekommen sei, sodaß schon deshalb der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz nicht berechtigt sei…”