Einbahnstraße für LKW

Wenn man es streng nimmt, sind beide Straßen für LKW gesperrt. LKW kommen also gar nicht ins Industriegebiet. Streckenverbote gelten immer in beide Richtungen, nicht nur in die in der sie ausgeschildert sind. Auch wer von der anderen Richtung kommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, weil er gegen ein Streckenverbot verstößt. Alle Kombination à la “hgv:forward” oder “vehicle:forward” sind grundsätzlich immer falsch und müssen korrigiert werden.

Wenn ich mal nitpicken darf: Richtungsbezogenes maxspeed=*?

–ks

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind keine Streckenverbote.

Mal vorsichtig http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php durchlesen.

–ks

Dann nochmal in genau: Schilder wie “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250), “Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 260) usw. gelten immer und grundsätzlich in beide Richtungen, nicht nur in einer. Für andere Schilder, z. B. “Überholverbot”, “Geschwindigkeitsbeschränkung”, gilt das nicht.

Nöö.

Beispiel gefällig? → https://www.mapillary.com/app/?focus=photo&pKey=_bCKjNkXzlZXlcwa8eYQoQ&lat=50.98444140030441&lng=11.326064814814815&z=17&x=0.706514748808897&y=0.5426895740701875&zoom=1.301989150090416

Die Schilder sind leider nicht erkennbar, drauf steht Linienverkehr, Taxi, Fahrräder frei.
Die zu sehenden PKW sind da nicht reinretuschiert, sondern legal unterwegs.

Edit: Hier nochmal in lesbar: https://www.mapillary.com/app/?focus=photo&pKey=9vlZAzEVyrsWIOemCmkMtw&lat=50.98427419000001&lng=11.326171189999968&z=17&x=0.7601222088656336&y=0.448964123601333&zoom=1.952983725135624

Da fehlt einfach nur ein Knöllchen-Horst, der die ganzen fahrenden PKW anzeigt. Die Stadtverwaltung wird sich dann nur schwer rausreden können, wieso sie die illegal in der Straße fahrenden PKW nicht zur Anzeige bringt.

Ich finde die Situation nicht ungewöhnlich, das war das erstbeste Beispiel, was mir eingefallen ist.

Hast Du mal eine Quelle, die eindeutig beschreibt, dass dieses Schild zwingend in “2 Richtungen” gilt?

Das ergibt sich indirekt aus dem Gesetz. Absatz 2 sagt nämlich: “Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.” Untersagt wird also nicht die bloße Einfahrt (anders als beim Zeichen 267, also der “Spardose”, wo im Gesetz ausdrücklich steht, dass nur die Einfahrt untersagt ist, weshalb unechte Einbahnstraßen erlaubt sind), sondern jede Form der Verkehrsteilnahme, egal in welcher Richtung man fährt und sogar das Parken innerhalb dieser Straße.

Das überzeugt mich rein gar nicht. (indirekt ist nicht eindeutig)
Nur weil bei “Einfahrt verboten” explizit dabei steht, dass es nicht zwingend mit einer Einbahnstrasse gleichbedeutend ist, muss bei Durchfahrt verboten nicht dabei stehen, dass es in alle Richtungen gilt.

Die STVO in sich ist an nicht wenigen Stellen nicht eindeutig, so auch hier. Ich verweise da zum Vergleich nur auf mein Lieblingshassbeispiel “angemessener Sicherheitsabstand beim Überholen”

Es ist ja gerade nicht nur die Durchfahrt verboten, sondern auch das Parken, denn auch das ist Verkehrsteilnahme. In einer mit Zeichen 250 gesperrten Straße dürftest du dein Drahtesel zwar schieben, weil das vom Gesetz ausdrücklich erlaubt wird, es wäre aber eine Ordnungswidrigkeit, wenn du das Fahrrad innerhalb dieser Straße am Straßenrand abstellen und parken würdest, weil das eine (verbotene) Verkehrsteilnahme darstellt.

“teilweise” bspw. nur in eine Richtung …

Nein, das Parken muss extra verboten werden, weil man Zweiräder, auch Krafträder, explizit dran vorbeischieben und dann auch diese parken darf. Gibt’s Urteile zu.

Nein, mit “teilweise” ist gemeint, dass die Wirkung mit Zusatzzeichen beschränkt werden kann (z. B. “Anlieger frei”).

Ich geb Prince Kassad in Bezug auf die Ausschilderung recht. Die Schilder in MKnighs Beispiel sind von der Stadt falsch aufgestellt worden, wenn sie wirklich nur die Fahrt aus der einen Richtung untersagen sollen. Da gehört dann nicht Zeichen 250 hin sondern 267.

Das Tagging sollte dann aber der gefühlt gewollten Situation entsprechen.

Moin,

wie weit gilt das Schild denn und woran erkenne ich von der anderen Seite, dass dieses Schild dort gilt, ich mich also ‘im Gefahrenbereich’ aufhalte?

Grüße, Georg

Das Schild gilt üblicherweise bis zu seinem Gegenstück in Gegenrichtung oder ansonsten bis zum Ende der Straße. Fälle, wo man von der anderen Seite in die Straße einfahren kann ohne an einem entsprechenden Schild vorbeizukommen dürfte es eigentlich nicht geben, wenn die Stadt bzw. Gemeinde sich korrekt verhält, aber da gilt der Grundsatz “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” - selbst wenn man es nicht wissen konnte dass am anderen Ende der Straße ein Zeichen 250 steht begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss zahlen.

Wie so ein Schwachsinn in einem “Rechtsstaat“ Bestandteil der Gesetzgebung und Rechtsprechung sein kann, ist mir unerklärlich. Kann nur eine ABM für Anwälte und Gerichte sein. Der Unrechtsstaat DDR war da schon um Lichtjahe weiter.

Jetzt mal langsam. Prinz Kassad belieben zu scherzen, zieh dich nicht an fake news hoch :slight_smile:

Wenn du ein Streckenverbot übertrittst, weil es für dich nicht sichtbar ausgeschildert war, unterscheidet unsere Rechtsprechung durchaus dazwischen, ob du es hättest wissen können (also ortskundig bist und dich mit „da war kein Schild“ nur rausreden willst) oder nicht (weil dir die Örtlichkeit nicht vertraut ist). Keiner, der im Straßenverkehr ein Verbot übertritt, von dem er nichts wissen konnte, wird dafür bestraft (wenn doch, bitte ich um einen Präzedenzfall mit Aktenzeichen, nicht per Stille Post vom Freund eines Freundes). Und keiner verlangt von dir, vor jedem Einbiegen in jegliche Straße erst mal am anderen Ende derselben nachzuschauen, ob da vielleicht ein Verbotsschild für deine Fahrzeugklasse steht.

Unsere Rechtsprechung ist deutlich vernünftiger als viele glauben. Und nein, von Links auf Webseiten muss man sich auch nicht distanzieren und musste es auch noch nie. Aber das ist ein anderes Thema.

–ks

Du brauchst nicht am Rechtsstaat verzweifeln, der Prinz erzählt Quark.
Es gelten nur die sichtbaren Schilder, Sichtbarkeitsgrundsatz

Einer stellt eine Behauptung auf, ein anderer nimmt das als “Wahrheit” und beschwert sich über das Rechtssystem. Wow.

Gibt es Beweise für die zitierte “Behauptung” ?
Kann ich mir persönlich nicht vorstellen!