bicycle=no

Steht neuerdings wo?

Streckenverbote gelten für eine Strecke. Die kann unterschiedlich begrenzt sein: Ein 60-Schild mit dem Zusatz „Kurve“ gilt nur für die Kurve, das Streckenverbot endet danach automatisch. Andere gelten, bis sie per Schild aufgehoben werden. Aber kein Streckenverbot endet an der nächsten Kreuzung automatisch. Es gilt für dich zwar nicht mehr, wenn du die Strecke an dieser Kreuzung verlässt (dann gelten die Regeln der neuen Strecke), aber wenn du die Kreuzung gerade überquerst, gilt ein Streckenverbot weiterhin, auch wenn es nicht neu ausgesprochen wird.

–ks

Das sieht das Oberlandesgericht Hamm aber anders. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild “Schneeglätte” gilt auch im Hochsommer bei 30 Grad.

Dh. je nachdem von wo man gekommen ist (gerade oder seitlich eingebogen) gilt es oder es gilt nicht. :roll_eyes:

Auch nicht richtig. Bei ortskundigen Fahrern geht die Rechtsprechung im allgemeinen davon aus, dass ihnen das Streckenverbot auch ohne für sie sichtbare Beschilderung bekannt ist. Für nicht Ortskundige gilt es natürlich auch, sie werden aber nicht belangt, wenn sie es unwissentlich übertreten.

Beim Abbiegen verlässt du die Strecke und befährst eine neue, damit verlieren für dich alle Verbote der alten Strecke ihre Gültigkeit. Aber das habe ich ja oben schon geschrieben.

–ks

Moin,

nein, Ende-Schilder gibt es nur für Zonen oder Streckengebote (Geschwindigkeit, Überholverbot).
Alle anderen Verbote gelten zwar auch für den Bereich dahinter, wirken aber ebenso nur richtungsbezogen über den Zugang (Übergang am Schild vorbei) - eigentlich, denn …

Rechtlich gesehen ja, denn während die meisten Verbotsschilder den Fahrzeugtyp verbieten, bedeutet das Schild “Verbot für Radverkehr”, bezieht sich also nicht auf das Fahrzeug an sich.
Rechtlich gesehen darf man das Fahrrad also abgestiegen (als Fußgänger) an dem Schild vorbeischieben, dahinter aber auch nicht einfach wieder aufsteigen.
Allerdings darf man nicht vorbeischieben, wenn man vorher an einem Zeichen 259 “Verbot für Fußgänger” vorbeigeradelt ist, da man dann ja weiß, dass man nicht als Fußgänger unterwegs sein darf …

Gleiches gilt ja analog für Zeichen 258 und Reiter.

Aber generell stellt sich mir die Frage, wie man an der genannten Stelle mit dem Fahrrad weiterkommt - wenn man denn bis dort Radfahren darf?

Grüße, Georg

Das kling mal logisch, danke. Aber macht es uns nicht leichter beim Kartieren. Andererseits sollte ein =no auf der Strecke ausreichen, dass ein Router die Strecke nicht nimmt. Also das Schild nur auf dem Abschnitt kartieren, hier die Brücke, wo es steht.

Mal ein guter Grund viele horse=no, bicycle=no usw. zu streichen.

Die ehemaligen Streckenverbote (Begriff taucht in der aktuellen StVO nicht mehr auf) sind nur Höchstgeschwindigkeit und Überholverbot. Diese haben eine Sonderrolle ggü. den anderen Verboten, weil sie im Prinzip ein definiertes Ende haben, entweder durch Endschild oder Kombination mit Gefahrzeichen oder Längen-Zusatzzeichen. Fehlen alle drei Optionen, hat man aber nach einer gewissen Distanz dasselbe Problem wie beim Rest der Verbote …
Die anderen Verbote oder Gebote (Radwege o.ä.) gelten im Prinzip punktuell genau am Schild. Die punktuelle Wirkung ist aber nun mal so, dass sie auch eine lineare Wirkung dahinter hat, weil man wegen einem Ge- oder Verbot eben auch nicht den Bereich dahinter erreichen kann (Ausnahme eben das Schieben von Motor- und Fahrräder, weswegen man in mit 250 gesperrten Bereichen auch Parkverbote anschrauben muss, wenn man da keine geparkten Motorräder haben will …) Wie weit diese lineare Wirkung reicht, das war schon Gegenstand mehrerer heißer Diskussionen bspw. im Verkehrsportal.de, ohne dass man letztlich zur Lösung kam …

Am einfachsten sind noch die Fälle, wo es in der Gegenrichtung ein passendes Gegenstück gibt und wo es zwischendrin keine Abzweige gibt …
Aber selbst diese einfachen Konstellationen verbaseln viele Behörden.
Ich kenne auf Karslruher Stadtgebiet bspw. zwei Brücken, vor denen auf der einen Seite ein Gehwegschild steht, auf der anderen Seite aber nicht, wo man aber mit dem Rad problemlos und legal hinkommt …
Also nur bicycle_forward=no oder so … Bei dieser steht es nur auf der Westseite, da wechsel ich öfters vom Karl-Wolff-Weg her mit dem Rad die Albseite. Ortskunde ist da uninteressant, ich bin in dieser RIchtung schlichtweg nicht der Adressat dieser Anordnung. Bei dieser steht das Gehwegschild, soweit ich weiß, nur auf der Südseite. Die von Norden und Westen drauf zulaufenden Wege haben aber m.W.n. kein Radfahrverbot (schon länger her, dass ich auf der Nordseite unterwegs war).

Noch schlimmer wird’s, wenn man ganze Wegenetze eines Waldstückes oder einer Ackerflur mappen will. Da hat dann nicht selten jeder Eingang zu diesem Gebiet eine etwas andere Beschilderung …
Vor einer Woche erst bin ich von Karlsruhe nach Herrenalb geradelt, um mir die Beschilderung des Weges anzuschauen (wegen einer verkehrspolitischen Sache, aktiv mappe ich ja nicht mehr) und habe paar mal in Vor- und Rückblick abweichende Beschilderungen feststellen dürfen …

Eigentlich müsste man da ein Gebiet immer komplett umradeln und vorläufig nur bis zum nächsten Knoten access-tags dran machen, nach Umrundung und Durchquerung auf allen Wegen (könnten zwischendrin ja auch noch paar Schilder stehen) und paar grauen Haaren mehr dann gesamtabwägend paar forwards/backwards verteilen … :wink:

Hier kann man bicycle=use_sidepath abfragen:
http://mijndev.openstreetmap.nl/~ligfietser/fiets/?map=cycleways&zoom=13&lat=50.94456&lon=6.97679&layers=B000000FFFFFFFFFFFFFFFFFTF

Danke.
Besser.
Allerdings wird dort cyclestreet=yes (432x) statt bicycle_road=yes (4434x) verwendet …
surface=compacted fehlt auch mindestens …

Dann war das aber sicher keine verkehrsrechtliche Autobahn. In Schweden halten immer noch viele Leute normale gut ausgebaute Strassen für Kraftfahrzeugstrassen oder Autobahnen und erschrecken sich tierisch, wenn da einer seinen Hund gassi führt :). Gutes Beispiel ist die 40 hier in der Gegend (Västervik). Teilweise sogar Spurtrennung - aber keinerlei Widmung die das rumlaufen verbietet…

In Australien ist das Radfahren auf Autobahnstandstreifen erlaubt.
Trauen tun sich das allerdings nur wenige. Nette Bilder dieser Ra(n)dstreifen gibt’s hier:
https://idonotdespair.com/2014/07/03/cycling-on-freeways-and-major-highways-in-australia-cycling-for-extremists/

Noch mal dieses Thema. Ich habe hier
https://www.mapillary.com/app/?focus=photo&pKey=rcZ03VrIosa4VQX-F7k6Ig&lat=49.537728604085316&lng=8.470196524082496&z=17
eine vierspurige Straße mit jeweils einem Fahrradweg. Bisher war bicyle=no und der Fahrradweg als eigenständiger Path eingezeichnet. Ich habe das in bicycle=use_sidepath geändert, denn es gibt nirgends eine Verbotsschild für Fahrradfahrer.
Etwas weiter kommt dann eine Brückenkonstruktion, wo der Radweg eine eigene Wegeführung bekommt. Die Frage ist nun, wie soll man das kennzeichnen? Ein bicycle=no ist wohl von der Stadt so angedacht, aber es gibt kein Schild. Auch ein use_sidepath geht nicht mehr, weil es keinen mehr gibt. Alles weglassen, weil wir ja nur das kartieren was wir auch sehen, macht aber auch nicht wirklich Sinn, wenn ein Router die Fahrspur für Radfaherer routet, weil der Radweg um einige weiter ist.

Ist das an der Seite überhaupt ein benutzungspflichtiger Radweg? Ich frage deshalb, weil ich auf Mapillary keinen blauen Lolli erkennen kann. Wenn das an der Seite kein benutzungspflichtiger Radweg ist, gibt es auch kein Verbot, die Hauptfahrbahn zu beradeln.

Ich bin nun gerade in der Gegenrichtung und da gibt es wirklich von Stadtzentrum kommend, ein 254er Schild.
edit: Nach dem Verbotsschild wurden dann einfach das no weitergeführt, obwohl kurz dahinter eine Straße einmündet, die einen Fahrradweg mitbringt. Vielleicht sollten wir uns wirklich angewöhnen, bicycle=no nur auf den Straßenabschnitt zu schreiben, wo auch das Schild steht, alles andere ist Interpretation und kann falsch sein.

So weit ich das auf den Mapillary-Bildern erkennen kann, ist der südwestliche Weg gar kein Radweg sondern eine Straße für Kraftfahrverkehr gesperrt (Z260: rechts im Bild). Der nordöstliche Weg ist dagegen ein beidseitiger Radweg (Z240 links im Bild). Allerdings könnten andere Schilder auf den Fotos von Bäumen und Masten verdeckt sein.

So wie das 260 da steht, sperrt es die Hauptfahrbahn für den Kfz-Verkehr, während ein Bild zurückgeschaltet auf dem getrennten Geh- und Radweg ordnungsgemäß ein ebensolches Schild ebendiesem zuzuordnen ist, oder?
Finde ich ja bissele doppelt gemoppelt, Radweg UND Straße NUR für Radfahrer, aber sicher ein Geschenk an uns Radfahrer im Jubiläumsjahr 200 Jahre Draissches Laufrad … :smiley:

Da hängt nirgends was drüber, sondern steht nur rechts daneben: Ganz eindeutig: motor_vehicle=no statt bicycle=wasauchimmer … :smiley:

Wie gesagt, es scheint kein gewidmeter Radweg zu sein. Eventuell Zufahrtsweg für eine städtische Einrichtung.

Das ist nur ein kurzes Stück Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb, vor und danach ist es ein Radweg.
Meine ursprüngliche Frage ist immer noch, wie weit kann ein sidepath von der Straße weg sein, damit man noch use_sidepath nehmen kann.

Wenn man das so genau wüsste …
Radel da so lange auf der Fahrbahn rum, bis Dich die Polizei erwischt und ein Knöllchen ausstellt (bringe dafür Geduld mit).
Widerspreche dem Bußgeld, drücke die Daumen, dass es nicht zurückgenommen wird, sondern dass Du klagen darfst bis zur höchstmöglichen Instanz, dann hast Du es schriftlich, ob da use_siedepath drangehört …

Alles andere ist eine persönliche Interpretation, die nicht unbedingt mit der der Verwaltung oder der des Gerichts übereinstimmen muss …

Urteile zu “straßenbegleitend”, was Voraussetzung für eine Benutzungspflicht ist, gibt es m.W.n. kaum welche …

Manchmal stellt die Verwaltung das klar nach VwV-StVO in Fällen des § 9 StVO …

… indem sie ein 205 aufstellt, ohne die Konsequenz zu bedenken, dass dadurch eigentlich die B-Pflicht entfallen ist nach Auffassung einiger renitenter Fahrbahnradler. Allerdings gibt es auch dazu m.W.n. noch kein Urteil …
Schwierig auszulegen ist dabei, dass zum einen von der Fahrbahn, zum anderen von der Straße die Rede ist.
Zur Straße gehört der Radweg ja eigentlich dazu. Es heißt ja “5, von der Straße angesetzt” und nicht “5 m von der Fahrbahn abgesetzt”, letzteres könnte man einfacher nachmessen …
Es gibt aber durchaus großzügige Alleen, wo Geh- und Radwege recht weit abgesetzt sind, womöglich mehr als 5 m, trotzdem der Gesamteindruck einer gemeinsamen Straße vorliegen kann…

Interessant ist auch die Frage, ob man die gleichen Ziele von Radweg UND von der Fahrbahn aus erreichen kann.
Wenn nicht, ist die B-Plicht auf jeden Fall für den hinfällig, der ein Ziel erreichen will, das vom Radweg nicht erreichbar ist. Ob auch für alle … Hmmm …

Es gibt ein Buch “Recht für Radfahrer” in mindestens der 3. Auflage (habe nur die uralte 1. irgendwo liegen) von Dietmar Kettler.

Für Verkehrsrechtsfragen empfehlenswert ist das Verkehrsportal. Ob die dort im Forum DIESE Frage lösen können, weiß ich nicht, und ob Du insgesamt hinterher schlauer bist, aber DU wirst viele kompetente /und auch weniger kompetente) zu dieser Frage kennenlernen :wink: Ich hole mir meine “Rechtrsfortbildung” auch immer von dort … :wink: (Früher mal nur aus de.rec.fahrrad, aber dem Usemet werde ich zunehmend untreuer …)