Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich habe das immer so verstanden, daß alle, deren Fahrtziel innerhalb der Anlieger-frei-Zone liegt (wobei sich die interessante Frage stellt, woher man beim Reinfahren wissen soll, wo die wieder aufhört), diese Straße frei befahren dürfen. Mit anderen Worten: alle, die nicht nur durchfahren wollen. Diese Interpretation wird von der en-wiki-Erklärung zu „destination“ gut abgedeckt („local traffic only“) und deckt sich, soweit ich sehe, auch mit der aktuellen Rechtsprechung dazu, obwohl – hier hat User:fkv recht – streng im Wortsinn der Formulierung nur Leuten, die dort wohnen, das Befahren erlaubt ist.
IMHO ist „Anlieger frei“ die nicht ganz wörtlich zu nehmende Formulierung des Sachverhalts „Für Durchgangsverkehr gesperrt“.
Nachdem das Aufsuchen eines Verkaufsautomaten laut Gerichtsurteil zulässig ist, ist die Frage wirklich interessant, wie es mit der Anfahrt zu einem Wanderweg aussieht. Den finde ich auch nicht woanders, und wenn eine Parkung vor dem Anlieger-frei-Schild meinen Wanderweg einen Kilometer verlängern würde, fällt sich eine Anfahrt zum einklichen Startpunkt nach meinem Rechtsverständnis durchaus unter „lokaler Verkehr“.
–ks