Kommerzialisierung ist rechtsmäßig?

OSM-Daten, die downgeloaded veredelt/weiterverarbeitet und für den kommerziellen Zweck weitergegeben werden z.b. Einbau in ein anderes produkt ist rechtsmäßig? Thx4Reply

Das Kartenmaterial steht unter einer Creative-Commons-Lizenz (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de). Es darf bearbeitet und weitergegeben werden, jedoch nur unter den folgenden Bedingungen: * Namensnennung: Die AutorInnen müssen genannt werden (bei OSM steht neben einem Weg immer klein der Username) * Weitergabe unter gleiche Bedingungen: Wer das Kartenmaterial zur Verfügung stellt, muss über diese Bedingungen informieren Es ist daher durchaus erlaubt das Kartenmaterial zu “veredeln”, also zu ergänzen. Außerdem ist eine kommerzielle Verwendung nicht ausgeschlossen. ALLERDINGS: Selbst wenn jemand das ergänzte Kartenmaterial käuflich erwirbt, darf es ohne Einschränkungen editiert, weitergegeben und weiterverkauft werden.

Danke Seb. heisst aber auch. der käufer profitiert nicht nur von der veredelung, sondern kann auf der basis wieder weiterveredeln und theor. weiterveräußern?! was aber wenn die veredelung - da ja urheberrechtlich geschützt - untersagt wird weiterzugeben oder widerspricht das der veredelung zu anfangs? ein wenig rechtlich wirkt das in ‘graubereich’. gibt es zu den lizenzen / kommerziellen anwendungen eigentlich schon rechtssprechungen/urteile? michael.

Ich hoffe, du denkst nicht nach dem Verluste solidarisieren, Gewinne privatisieren Schema… :frowning: OpenStreetMap steht unter der Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de Die Spielregeln sind ganz klar. Man darf das Material von Openstreetmaps kommerziell verwenden, muss dabei die Quelle in dem verkauften Produkt nennen sowie sein Produkt unter der selben Lizenz wie das Quellprodukt stellen. Ob du das Produkt nun unverändert und nur mit einem anderen Namen verkaufst, große oder kleine Änderungen vornimmst, Inhalte hinzufügst oder entfernst oder gar nur 0,000001% von Openstreetmaps verwendest, dass fertige Werk muss als Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen zur freien Verfügung gestellt werden. Das heißt, dass jeder eure modifizierte Openstreetmaps für eigene kommerzielle zwecke weiter verwenden kann, aber auch, dass von der Community als nützlich eingestufte Modifikationen in das Original Openstreetmaps unentgeltlich zurück fliesen können, wobei das Original Openstreetmaps dann euch als Quelle nennen müsste. Es bedeutet auch, dass euer fertiges Produkt z.B. für jeden kostenlos von eurer Webseite zu laden sein muss, wenn jemand z.B. keine Lust hat, 60 Euro für eure DVD zu bezahlen. Das Linux Programm Busybox steht unter einer ähnlichen Lizenz wie Openstreetmaps und zwar der GPLv2 (http://de.wikipedia.org/wiki/Gpl#Freiheiten). Einige große Firmen finden Busybox so toll, dass diese es heimlich in ihre Produkte einbauen, sich aber weigern, den daraus resultierenden Quellcode für jedermann zu veröffentlichen, wie es in der GPL steht. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, bekommt Ärger :slight_smile: ====================================== Das Software Freedom Law Center (SFLC) hat im Auftrag zweier Busybox-Entwickler den US-Internetprovider Verizon wegen eines vermuteten GPL-Verstoßes verklagt. Busybox ist eine sehr speichersparende Sammlung von Tools, die im eingebetteten Bereich nahezu konkurrenzlos ist. Das scheint es zu einem Objekt der Begierde bei den Entwicklern eingebetteter Systeme zu machen, die dabei jedoch bisweilen die Lizenzbedingungen missachten. So hat nun das Software Freedom Law Center (SFLC) nach mehreren ähnlichen Fällen auch den US-Internetprovider Verizon verklagt. Verizon stellt seinen Kunden nach Angaben der Kläger den Wireless-Router Actiontec MI424WR zur Verfügung, der eine Version von Busybox enthält. Da Verizon die Kunden nicht darauf hinweise und den Quellcode von Busybox nicht anbiete, verletze das Unternehmen die Lizenz. Auf vorangegangene Hinweise hat Verizon laut SFLC nicht reagiert. Daher beschreitet die Organisation nun den Gerichtsweg. Gegen Verizon wird nun eine einstweilige Verfügung angestrebt, ferner soll der Provider Schadensersatz leisten und den Klägern die Prozesskosten erstatten. Die Klage ist als PDF-Datei verfügbar. Erst vor kurzem hatte das SFLC, das im Auftrag der Busybox-Entwickler Erik Andersen und Rob Landley handelt, eine Klage gegen Monsoon in einer ähnlichen Sache beigelegt, nachdem Monsoon sich bereiterklärt hatte, den Forderungen nachzukommen. Die Klage war erhoben worden, nachdem Monsoon zuvor nicht bereit war, seine Haltung zu ändern. Weitere Klagen der Busybox-Entwickler sind inzwischen gegen Xterasys und High-Gain Antennas sowie gegen Iliad anhängig. Der neueste Vorstoß des SFLC stellt einen vorläufigen Höhepunkt in einer Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen um die GPL in den USA dar. Zuvor hatte die Organisation im Namen der BusyBox-Entwickler Erik Andersen und Rob Landley mehrere Firmen in gerichtlichen Verfahren niederringen können. Dementsprechend optimistisch blickt das SFLC den neuen Klagen entgegen und verweist darauf, dass alle bisher um die GPL geführten Streitigkeiten zu Gunsten der Copyrightinhaber geklärt werden konnten. Q: http://www.pro-linux.de/news/2007/12073.html Nochmal Busybox Q: http://www.pro-linux.de/news/2008/12796.html Klage gegen Skype durch deutsches Gericht wegen Verletzung der GPL Q: http://www.golem.de/0707/53684.html GPL Verletzung durch ASUS Q: http://www.it-im-unternehmen.de/news/2007/11/28/20071128008.aspx Fortinet unter druck Q: http://www.computerwoche.de/nachrichtenarchiv/556003/ DLink wegen GPL Verletzung in Deutschland verklagt. Q: http://forum.speedmeter.de/dsl-news/5985-d-link-wegen-gpl-verletzung-verurteilt.html Garmin muss den Quellcode rausrücken, wegen der GPL Q: http://www.pcworld.idg.com.au/index.php/id;1756347190 Ich denke, von einer Grauzone kann da keine Rede mehr sein :smiley:

Danke für Eure Inputs. Ich lass das trotzdem mal rechtlich prüfen. Vor allem wenn man auf Basis des Werks (Referenz) ein anderes Werk erstellt (was zu 100,00% was anderes ist). M.

IANAL, aber das ist afaik nicht korrekt. Niemand wird gezwungen, ein Werk unter CC-BY-SA/GPL kostenlos weiterzugeben, es kann problemlos Geld dafür verlangt werden. Allerdings hat der „Käufer“ natürlich das Recht zur Weitergabe, also kann es durchaus passieren, dass der dann die Daten auf seine Webseite stellt. Es kann aber trotzdem noch Verkaufsargumente geben, wie inzwischen neu hinzugekommene Daten, größeres Vertrauen in den betreffenden Anbieter oder einfach die Tatsache, dass man noch Dienstleistungen dazubekommt. Der Busybox-Fall liegt anders: Hier geht es darum, dass der Hersteller nicht einmal den zahlenden Kunden den Quellcode mitliefert. Und nur dazu wäre er verpflichtet, die allgemeine Öffentlichkeit (oder auch die Autoren der zugrundeliegenden Software!) haben keinen Anspruch auf diese Daten.

Bei der GPL nicht. Bei einer Verwendung von CC für Daten (wofür sie nicht gedacht war) sehr wohl. Deshalb besteht ja schon seit längerem die Absicht, einen Lizenzwechsel durchzuführen, vgl. etwa http://www.opengeodata.org/?p=262 und die Diskussionen auf legal-talk. Zu verschiedenen Unklarheiten siehe http://wiki.openstreetmap.org/index.php/Open_licence_questions.

Das ist auf jeden Fall eine gute Idee. Ich wollte nur die obigen Punkte nicht unkommentiert stehen lassen.

@tordanik: das waren gute hinweise. ich sehe es ählich, bin aber kein jurist. haben aber gute rechtswissenschaftler in bezug auf (geo)daten und deren nutzung im zugriff. du hast da aber das ein oder andere skizziert, was es so ziemlich auf den punkt bring

Gibt es bereits eine Auskunft der Rechtswissenschaftler?