Moin,
halt!
Die von mir genannte Relation 1437372 war und ist die ursprüngliche Insel “Poel” (physikalisch, coastline-Multipolygon), nicht die Gemeinde “Insel Poel” (verwaltungsrechtlich).
Für die Gemeinde solltest Du dann eine eigene Relation erstellen und die physikalische Insel “Poel” als einzelne Insel-Relation belassen.
Zur weiteren Info über Kreis- bzw. Gemeindegebiet, Küstengewässer und eingemeindete Wasserflächen:
Quelle:
http://www.shgt.de/docs/11_07.pdf?dl=1&f=1
Die Gemeinde
Zeitschrift für die kommunale Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein
Ausgabe 11/2007
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OVG Schleswig, Urteil vom 22.August 2007, AZ: 2 LB 17/07 - [6 A 297/05]
[…]
Das Stadt- bzw. Gemeindegebiet wiederum ist grundsätzlich Landgebiet (Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 77; Gronemeyer, Die gemeindefreien Gebiete, 1971, S. 79; OVG Lüneburg, Urt. v. 19.01.1995 – 1 L 5943/92 – in NdsVBl 1995, 160 und in juris), während das offene Meer regelmäßig gemeindefrei ist, es sei denn, ein Teil des Küstengewässers ist den angrenzenden Gemeinden als Gebiet zugewiesen worden (Gönnenwein und Gronemeyer a.a.O.; Hoffmann, Das Gemeindegebiet, Die Gemeinde 1975, 33, 36; Petersen, Deutsches Küstenrecht, 1. Aufl. 1989, S. 60 ff. m.w.N.). Eine solche Zuweisung lässt sich nach den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls für das Flurstück 14/2 der Flur 11 belegen (Gebietsänderung vom 12.01.1989, Amtsblatt 1989, 18). Dieses Flurstück erfasst nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der übersandten Liegenschaftskarte den Osthafen der Marina zunächst mit den Stegen A - D und den Gastlieger-Steg E.
Die nördliche Grenze des Flurstücks verläuft von der Spitze der östlichen Hafeneinfassung auf die gegenüberliegende Landzunge zu, und zwar auf Höhe des dort befindlichen Sanitärgebäudes.
Danach liegt auch der hier interessierende Steg F jedenfalls mit dem Liegeplatz Nr. … noch innerhalb dieses Flurstücks und damit seit 1989 im Gemeindegebiet.
[…]
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Dazu noch
Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
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§ 13
Gebietsbestand
Das Kreisgebiet besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet das Innenministerium.
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Gruß
Georg