Tag für Flurstäcke / Grundstücksgrenzen?

Moin, Moin, gibt es eigentlich einen Tag für Flurstäcke / Grundstücksgrenzen? Das sind die Nummern in dieser Karte http://www2.herzebrock-clarholz.de/downloads/Feldbusch.pdf Also z.B. die 456, 457, 458, 612, 613 Danke Andreas

Hallo ersthelfer, Flurstücksgrenzen und -nummern sind m.E. Angaben aus der Landvermessung und werden nicht mit getaggt. In OSM wird nur eine Wiese im Ganzen aufgenommen. Ob diese mehreren oder einem Eigentümer gehört ist für diesen/unseren Zweck unwichtig. Gruß Matthias

Das sehe ich anders. Ich persönlich kann mit Flurstücken o.ä. auch nichts anfangen, aber das heißt ja nicht, dass es allen so geht. OSM ist ja prinzipiell offen für alles Mögliche. Diese Offenheit sollten wir uns bewahren. Was die Frage von ersthelfer angeht, kann ich nicht viel beisteuern. Sind die Daten überhaupt kompatibel mit der OSM-Lizenz?

In den meisten Fällen: Nein. Vermessungsämter lassen sich ihre Daten im allgemeinen sehr gut bezahlen und schließen eine Weiterverwertung aus.

Wie sieht das überhaupt mit Messtischblättern aus? Ich habe hier einige Preußische Landesaufnahmen von 1905 bis 1938 in der Sammlung. Trotz des Alters sind da viele nützliche Infos drauf. Unter anderem auch Flurstücksbezeichnungen. Viele Wege bestehen noch heute. Normal haben die einen anderen Zweck, wären aber auch für OSM interessant. Könnte man die nutzen oder haben die LVA da noch die Kralle drauf? Dann wären da noch einige Sätze an NVA Karten. Bis auf die politisch gewollten und bekannten Eier sind auch die nützlich. Nur weiß ich auch da nicht, ob der Bund als Rechtsnachfolger der NVA noch Ansprüche hat. Herausgeber war da der Militärtopographische Dienst unter dem MNV, Hersteller MdI.

Wenn du die Flurstücksgrenzen und -nummern angeben willst, möchte der nächste die dazugehörigen Eigentümer eingetragen haben. Was hältst du von Datenschutz? Gruß Matthias

an sich wäre das keine schlechte idee mit den flurstücken, wobei allein die flurnamen schon sehr interessant wären. leute die sich gerne bei sich auskennen möchten, hätten da schon was von. problem bei der sache ist einfach, dass diese daten den vermessungsämtern gehören… bei diesen daten denke ich sieht es nicht so aus wie zB bei orthofotos, die man mehr oder weniger bedenkenlos freigeben kann. zu den preußischen karten: verfällt nicht ab nem bestimmten alter das copyright solcher schriftstücke? bei den nva karten kann ich mir vorstellen, dass die entweder noch zu jung sind, oder tatsächlich völlig frei. ich frage mich allerdings auch, wie man zb das preußische kartenwerk einpflegen will… da muss man schon vernünftig scannen und georeferenzieren bevor man die daten überhaupt ins osm format bekommt…

Jeder Quatsch muss auch nicht in die Karte… und Grundstücksgrenzen interessieren mich als Autofahrer, Radfahrer oder Wanderer gleich 0,nix Da OSM so super dezentral und unorganisiert ist, kocht jeder sein Süppchen und überfrachtet die Karte mit immer mehr Atributen bis letztlich jeder Hundehaufen kartographiert werden kann, damit man als GPS Fußgänger da nicht rein tritt. Meiner Meinung nach gehören in OSM nur solche Daten, die von mittlerer bis überwiegender Relevanz sind und von jedermann leicht aktualisiert werden können. Bei Flurgrundstücksgrenzen ist da keines von beiden gegeben.

Das ist zum Glück ansichtssache… Wenn jeder seinen persönlichen Vorlieben verwirklich was er sehen oder nicht sehen mag haben wir entweder Chaos oder nen weisses blatt… Ich tendiere da doch deutlich lieber zum Chaos :wink: auch wenn ich denke das man sich auf Geodaten beschränken sollte. Da würden die FLurstücke meineserachtesn nicht dazugehören… aber auch genausowenig die Ortsgrenzen :wink:

Du bringst mich grade auf eine Geschäftsidee… anyone idee für nen Taggingschema? (size, duft, age, plattgetreten?) Gruß Isla

Die Preußischen Karten wären nach der reinen Definition frei, sind ja zwischen 71 und 104 Jahre alt. Jetzt kommt das große aber. Von der Landesaufnahme werden seit einiger Zeit Repros für die LVA hergestellt und verkauft. Hat man nun einzig ein Copyright auf die neu erstellten Repros, oder gilt das auch für die zugrunde liegenden Kartenwerke? Bei den NVA Karten weiß so garnicht weiter. Bisher hat keiner nach den alten Sachen gekräht. Das war ja lange Zeit von jetzt auf gleich schlicht Abfall. Schön für Sammler wie mich. Aber das heißt ja nicht, das da morgen nicht doch einer Lunte riecht und Kapital daraus schlagen möchte. Siehe z.B. DDR Ampelmännchen. War auch lange abgeschrieben. Bis wieder Interesse daran aufkam, viele Gemeinden das häßliche West- oder Eurozeichen zugunsten des kleinen dicken Mannes tauschten und sich der Erfinder und ein Klimbim Hersteller um die Rechte kloppten. Nicht das dann der Bund kommt und mit einmal doch Geld an der Nutzung von ehemaligem Altpapier verdienen möchte.

So wie jede andere Quelle auch. Daran sollte es nicht scheitern.

Na, na na …

Da gilt das Copyright nur für die Repros, da der Ersteller der Repros keine oder zumindest keine noch gültigen Rechte an den Originalen hat. Wobei es selbst mit den Copyright für die Repros nicht so ganz eindeutig ist, da bei den meisten Repros keine ausreichende Schöpfungshöhe vorliegen dürfte, die ein Copyright begründen könnte.

Die komplette Rechte sind an den Rechtsnachfolger gegangen. Der größte Karnevallsverein der Republik meint von sich das zu sein. Anfangen zu krähen tut in den meisten Fällen erst einer, wenn er sieht das mit dem Eigentum Kohle gemacht werden kann. Siehe Ampelmännchen.

Ist das irgendwo Wasserdicht geklärt? Nicht das ich jetzt die Karten durch den Trommelscanner jage, nutze und dann wird uns der Pöter versohlt. An die Repros will ich garnicht ran. Die zeigen bis auf die natürlichen Alterserscheinungen das gleiche wie die Originale. Sind ja auch “unveränderte Nachdrucke”. Sind nur mit dem Copyright des jeweiligen LVA und einem Hinweistext versehen “Nachdruck und Verfielfältigung… werden gerichtlich wegen UrhG verfolgt”. Erreicht meiner Ansicht nach auch keine genügende Schöpfungshöhe, nur das sollen die Winkeladvokaten ausfechten. Gibts dazu ein Grundsatzurteil, dann feuer frei.

Also doch theoretisches Eigentum der Bierwehr? Dann muss man wohl noch Warten. Die Karten sind Stand 82, Ausgabe 85. Ich kenne das Spiel ja zu genüge. Nach dem Zusammenschluss von Bundesbahn und Reichsbahn zur DB AG, wurden die Reichsbahndirektionen und einige Bestriebstellen aufgelöst. Da landete vom Inventar über Gleispläne und technische Zeichnungen alles im Container. Der Tüchtige tauchte in eben diesen ab und rettete das eine oder andere vor der Kippe, viele Bücher entstanden aufgrund dieser Funde. Aber wehe du stellst den detailierten Scann einer länsgt ausgemusterten Baureihe für interesssierte ins Netz.

Zu erstmal bin ich kein Jurist; von daher gibt es von mir keine rechtsverbindlichen Auskünfte :wink: Die Fristen des Urheberrechts wären total sinnlos, wenn man das Urheberrecht wieder aufleben lassen könnte, nur indem man einen Kopie anfertigt. Dann dürftest Du auch keinerlei Bilder von alten Gemälden im Netz finden, da die meisten davon in irgendwelchen Büchern mal wieder abgedruckt wurden. Zu den von Dir genannten Karten von 1905 bis 1938: Die wirst Du höchst wahrscheinlich noch nicht verwenden dürfen, da die Werke erst 70 Jahre nach dem Tot des Urhebers Gemeinfrei werden. Und Urheber sind alle, die an der Karte mitgearbeitet haben (Aus WikiPedia Gemeinfreiheit).

Nur kann man das garnicht so einfach feststellen. Der Herr Müller als letzter Bearbeiter kann 1938 erst 18 gewesen sein und heute seinen 92 Geburtstag auf dem Altenteil feiern. Der kann aber genauso gut 1939 irgendwo in Polen gefallen sein. Seinen Lebenslauf wird der gute kaum getwittert haben. Im Zweifelsfall müsste also folgendes gelten. Erscheinungsjahr des Werkes plus etwa 80 Jahre mögliche Lebenszeit. Demzufolge Könnte man jetzt wirklich nur Werke ab 1860 oder 50 verwenden. Also kann man das Messtischblatt von 1938 erst im Jahre 2088 bedenkenlos nutzen. Das ist milde ausgedrückt suboptimal geregelt. Bei so Alltagswerken ist der Todestag i.d.R. nicht feststellbar. Bis 2088 fliegen die Autos und die Straßenkarte hat sich überlebt. :laughing:

Bei Objekten die anonym veröffentlicht wurden, tritt die Gemeinfreiheit schon 70 Jahre nach Veröffentlichung ein. Sich darauf zu berufen, dürfe allerdings rechtlich auf tönernen Füßen stehen.

Ähnlich tönern wäre aber auch eine eventuelle Klage seintens LVA. Die können genauso kein festes Datum belegen und dir keine Verletzung nachweisen. Aber dazu lässt man es am besten garnicht erst kommen. Vielleicht kommt ja irgendwann einmal ein solcher Fall zur Verhandlung und es gibt eine Entscheidung zu den MTB.

Geschmackssache. Ich finde den mit Hut einfach knuffiger und habe ihn selbst im Einsatz. An Wanderwegen gibts den auch mit Rucksack und Wanderstock.