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Please create new topics on the new site at community.openstreetmap.org. We expect the migration of data will take a few weeks, you can follow its progress here.***
#26 2022-05-23 17:02:48
- Wetterauer
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
Für die Straßenbahnkreuzungen gibt es jetzt neuerdings (seit 2019 dokumentiert) auch
railway=tram_level_crossing
Ahh, das ist interessant. Es gibt nämlich eine Regelung in der StVO, die die meisten, die nicht häufig mit Straßenbahnen im Straßenverkehr zu tun haben, nicht mehr kennen.
Schienenfahrzeuge, die in der Mitte einer Straße fahren, haben beim Rechtsabbiegen gegenüber den Straßenfahrzeuge vorrang. Also ähnlich der Regel mit dem Andreaskreuz, halt ohne eine Beschilderung. Also hat railway=tram_level_crossing auch für Router einen Sinn. Ob sie das machen steht auf einem anderen Blatt.
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#27 2022-05-24 11:10:47
- Schienennagelhammerträger
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
Ahh, das ist interessant. Es gibt nämlich eine Regelung in der StVO, die die meisten, die nicht häufig mit Straßenbahnen im Straßenverkehr zu tun haben, nicht mehr kennen.
Schienenfahrzeuge, die in der Mitte einer Straße fahren, haben beim Rechtsabbiegen gegenüber den Straßenfahrzeuge vorrang.
Aus welchem § soll sich das ergeben?
M.E. kennt die west- und gesamtdeutsche StVO keine solche Regel (im Gegensatz zur ehem. Ost-StVO, die wohl mehr Rechte für die Tram drin stehen hatte ...)
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#28 2022-05-24 11:51:49
- Mammi71
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
Aus welchem § soll sich das ergeben?
§ 2 Abs. 3 StVO
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#29 2022-05-24 12:19:32
- dieterdreist
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
die Trams zeigen das auch manchmal durch Gebimmel an ![]()
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#30 2022-05-24 16:25:16
- Wetterauer
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
die Trams zeigen das auch manchmal durch Gebimmel an wink
Und wenn das nicht reicht, schieben sie Dich einfach zur Seite. ![]()
Deshalb hat man in den 80er im Ruhrgebiet auch viele Straßenbahnen unter die Erde verlegt. Aber auch da sind die Straßenbahnen nicht sicher
![]()

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#31 2022-05-24 22:37:15
- Schienennagelhammerträger
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
Schienennagelhammerträger wrote:Wetterauer wrote:Schienenfahrzeuge, die in der Mitte einer Straße fahren, haben beim Rechtsabbiegen gegenüber den Straßenfahrzeuge vorrang.
Aus welchem § soll sich das ergeben?
§ 2 Abs. 3 StVO
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
Eine abbiegende Bahn folgt nicht der Längsrichtung. Soll sie beim Abbiegen Vorrang haben, muss man das per Andreaskreuz oder Ampel regeln.
Woanders gefunden:
"§ 2 III begründet nicht entgegen § 8 die Vorfahrt der Straba gegenüber dem QuerV oder der links abbiegenden Straba gegenüber dem GegenV; §§ 8 u 9 III gelten uneingeschränkt (amtl Begr; Bay 65, 22 = VRS 29, 13), dh die abbiegende Straba muss entgegenkommende bzw nachfolgende VT erst durchfahren lassen (s Filthaut NZV 92, 397); ..." (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht; 22. Auflage 2012; RdNr. 51 zu § 2 StVO)
Last edited by Schienennagelhammerträger (2022-05-24 22:37:45)
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#32 2022-05-25 05:41:41
- Wetterauer
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
Gibt es dazu ein rechtskräftiges Gerichtsurteil? Innerhalb von 10 Jahren sollte es das doch geben? Schreiben kann sowas nämlich jeder. Ob das dann gerichtsfest ist, muss sich dann erst einmal zeigen.
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#33 2022-05-25 17:22:31
- Schienennagelhammerträger
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- Registered: 2017-03-03
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Re: Bahnübergänge (Straße - Schiene)
Gibt es dazu ein rechtskräftiges Gerichtsurteil?
Müsste man weiter recherchieren in den genannten Quellen und aktuelleren Kommentaren.
"amtl Begr" verweist aber höchstwahrscheinlich darauf, dass dazu was in einer STVO-Änderung steht. Üblicherweise wird jede StVÖ-Änderung vom Gesetzgeber begründet und üblicherweise greift die Rechtsprechung darauf auch gerne zurück, um den Willen des Gesetzgebers bei Zweifeln zu ergründen. Dann wird es eher keine davon abweichenden Urteile geben.
Die nachfolgenden Verweise sind welche zu jurist. Fachzeitschriften. In den Artikeln können natürlich auch Urteile besprochen werden.
Sehe gerade, im anderem Forum ging's noch weiter:
Hier mal noch die von Burmann/Heß/Jahnke/Janke erwähnte Stelle in der NZV:
Zitat (Filthaut: Rechte und Pflichten des Verkehrs an den Übergängen von besonderen Bahnkörpern und allgemeinen Fahrbahnen; NZV 1992, 39)
Muß jedoch der Fahrer der Schienenbahn, um den besonderen Bahnkörper zu erreichen, auf der allgemeinen Fahrbahn in einem deutlichen Bogen nach rechts oder links abbiegen, so befindet sich der übrige nachfolgende oder entgegenkommende Verkehr nicht in der "Längsrichtung einer Schienenbahn" i. S. von § 2 III StVO und ist dieser gegenüber auch nicht verpflichtet, ihr die Durchfahrt zu gewähren. Das ist, soweit es sich um den nachfolgenden Verkehr handelt, nicht unbestritten. Die Gegenmeinung verkennt jedoch, daß der Verordnungsgeber der zum 1.3.1971 in Kraft getretenen StVO die bis dahin geltende umfassende Bevorrechtigung des Schienenverkehrs nach § 8 VI StVO a. F. aufgegeben und durch enumerativ gestaltete Vorrechte ersetzt und dabei bewußt in Kauf genommen hat, daß in den nicht geregelten Fällen, wie dem Zusammentreffen des abbiegenden Schienenverkehrs mit dem nachfolgenden Fahrverkehr, kein Vorrecht bestand.Biegt der Schienenbahnfahrer von der allgemeinen Fahrbahn in einen besonderen Bahnkörper ab, der sich links oder rechts neben der allgemeinen Fahrbahn befindet, so treffen ihn die Pflichten nach § 9 StVO. Diese Vorschrift ist nicht nur auf das Abbiegen in eine andere Straße anzuwenden, sondern auch auf das Abbiegen in einen "anderen Straßenteil", als der der besondere Bahnkörper anzusehen ist. Daraus ergibt sich im einzelnen, daß der Schienenbahnfahrer entgegenkommende Fahrzeuge nach § 9 III 1 StVO durchfahren lassen muß und daß er dem übrigen Verkehr seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen (§ 9 I 1 StVO) und vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, insbesondere der Rückschaupflicht zu genügen hat (§ 9 I 4 StVO). Handelt es sich um ein Abbiegen in einen unabhängigen, also außerhalb des Bereichs der Straße liegenden Bahnkörper, so gilt darüber hinaus § 9 V StVO, der für das Abbiegen in ein Grundstück vorschreibt, daß sich der Fahrzeugführer so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
[Anm.: Im Original mit Fußnoten]
Die Rechtslage war also bis 1971 anders, wurde dann geändert und aus der Begründung scheint sich zu ergeben, dass die beim Lesen des § 9 von einigen vermutete Regelungslücke keine ist.
In der DDR war bis zur Wiedervereinigung der StVOs die Rechtslage wohl noch länger anders und ind .at und .ch ist sie es evtl. heute noch ... Aber hier in Schland muss die abbiegende Tram warten ...
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