Maxspeed auf der Verbindungstrecke zwischen zwei Straßen

Heute sind ja nicht nur Autobahnen kreuzungsfrei. Damit ist nicht mehr so leicht zu entscheiden, wann man abbiegt und damit das maxspeed nicht mehr gültig ist. Oder gehören solche Verbindungsstecken ob sie nun ein Kleeblatt sind oder einfach nur irgendwelche Verbindungsstraßen zu den Straßen die sie verbinden? Ich habe da immer meine Problem, wenn beispielsweise auf beiden sich Straßen 70 erlaubt ist, und auf der Verbindungsstrecke kein Schild steht, dann sollte dort 100 erlaubt sein?

Sobald du die Hauptfahrbahn verlässt ist es eine neue Strecke und damit gelten Streckenverbote nicht mehr. Solange du noch auf einer Autobahn bist (Zeichen 330) gilt Richtgeschwindigkeit (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V). Bei sonstigen Verbindungsstrecken die baulich getrennt sind kann man diskutieren, ob 100 oder Richtgeschwindkeit. Zu solchen Interpretationen der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V findet sich auch erstaunlich wenig im Internet. Aber IMHO sind die Strecken nicht baulich getrennt da es keine Gegenfahrbahn gibt.

In der StVO ist nicht alles genau geregelt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten, bis sie aufgehoben werden. Wenn sich eine Straße teilt, oder eine andere Straße einmündet, gelten sie also weiter.
Beim Abbiegen auf eine andere Straße gilt die Beschränkung nicht mehr, das steht meines Wissens aber nicht in der StVO, oder?
Demnach gilt die Beschränkung auf der Verbindungsstraße (highway = *_link) nicht mehr.
Wenn die Verbindungsstraße eine Einbahnstraße ist, was meistens der Fall ist, wäre maxspeed = none richtig.

Bernhard

Moin,

Nein - kein Schild gibt nur an, dass dort nicht schneller gefahren werden darf:


StVO § 3
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

Siehe auch §18 sowie 12. Ausnahmeverordnung zur StVO.

Die erlaubte Geschwindigkeit ergibt sich aus


StVO § 3
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten
und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden,
wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch
so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Ob Dir also 100 erlaubt waren, zeigt sich immer erst am Ende der Strecke - aber solange Du (und Andere) sich unbeschadet auf der Strecke befinden, gilt zumindest die Unschuldsvermutung. :wink:

In OSM kann man aber ja nur die allgemeinen Grenzwerte (100, none, Schilder u. dgl.) mappen.

Grüße, Georg

Nein. Verbindungsrampen zwischen Straßen sind separate Strecken, da muss eine Geschwindigkeitsbeschränkung explizit beschildert sein. Wenn nichts beschildert ist, gelten die allgemeinen Regeln (d.h. für PKW außerorts maxspeed=100, auf Autobahnen maxspeed=none). Dass jeder Fahrer darüber hinaus seinen gesunden Menschenverstand zu benutzen hat und in engen Kurven nicht 100 fährt, auch wenn da kein Schild steht, ist selbstverständlich bzw. steht auch in der StVO. Aber das mappen wir nicht, wir mappen nur die explizit gegebenen Vorschriften.

Wenn auf der Verbindungsstrecke weder etwas beschildert ist noch etwas anderes (etwa innerörtliche Lage) eine niedrigere Beschränkung impliziert, dann sind dort 100 erlaubt, ja. Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten für dich, bis sie entweder aufgehoben werden (durch ein Schild oder durch die Situation an sich, dazu gibt’s genug Literatur) oder du die Strecke, für die sie gelten, verlässt. Und das tust du, wenn du auf eine Verbindungsstraße abfährst.

–ks

Quelle? Meines Wissens steht das so oder ähnlich nicht in der STVO.

Das geht schon aus der Bezeichnung Streckenverbot hervor. Analog zum Hausrecht eines Eigentümers, dem ich auch nicht mehr unterliege, wenn ich sein Haus verlasse.

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php (ja, keine offizielle Quelle, aber immerhin ein Fahrlehrer)
http://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/ausgaben-2012-585/januar-2012/id-2012-01-21-streckenverbote-wo-sie-enden-und-wo-nicht.html (Fahrlehrerverband Baden-Württemberg)

Demnach gelten Streckenverbote nicht mehr, sobald die Straße, für die sie ausgesprochen wurden, durch Abbiegen verlassen wird. Auch bei Gabelungen gelten sie nur dann weiterhin, wenn eindeutig ist, welcher der Äste die Fortsetzung der Straße darstellt. Übrigens wurde genau deshalb die 30-Zone erfunden: Da gilt das Tempolimit für sämtliche Straßen pauschal, bis die Zone wieder verlassen wird. So erspart man sich das Zupflastern mit 30-Tafeln.

Übrigens enden Streckenverbote grundsätzlich an Kreisverkehren (aber nicht an normalen Kreuzungen!), weil ein Kreisverkehr als separate Straße gilt, in die man abbiegt. Und aus der man dann auch wieder abbiegt. So wie wir Kreisverkehre ja auch mappen (als eigenen way mit junction=roundabout).

–ks

Ok, einleuchtend(er).