Lizenz: Deutschland – Namensnennung – Version 2.0

Auch wenn ich jetzt vielleicht den ein oder anderen mit meinen vielen Posts nerve - vermutlich habe ich einfach nur noch nicht richtig verstanden.

Derzeit heißt es ja: Die Lizenz ist nicht OSM-Kompatibel (weil z.B. nicht gewährleistet werden kann dass die Namensnennung (in den Metadaten) überall auch wirklich durchgeführt wird)

Ich möchte gerne hier nochmal ganz konkret, meine Frage in die Diskussion werfen, die ich bereits in dem Thread:Offene Geodaten in Sachsen - Bitte noch abwarten gestellt hatte, denn ich sehe da ein Problem in der Lizenz selbst. Außerdem wird es die Diskussionen um diese Lizenz ja bestimmt noch öfter geben, wenn viele Staatliche Dateneigentümer Open-Data unter dieser Lizenz veröffentlichen.

Als erstes hier nochmal die Lizenz

Auch wenn der User “pyram” mir geantwortet hatte, und er der Meinung war ich täusche mich… sehe ich in dem Lizenztext eine Möglichkeit die Daten die unter dieser Lizenz stehen eben doch zu nutzen, mit einem Trick.

Was bedeutet das? Ich lese - das ich mit den Daten alles machen darf, solange ich mich an die Bedingungen halte. Im Absatz 1. gibt es keine Bedingungen - diese stehen im Absatz 2 und 3.

  1. Die Bedinungungen lauten:

und

Wenn man also diese Daten nutzen möchte (ich sag mal - erstmal gar nicht für OSM, sondern sagen wir…) für ein eigenes privates Projekt, dann muss man die oben genannten Quellenvermerke anbringen, in dem man nach Maßgabe des Bereitstellers an die verwendeten Daten schreibt:

Zusätzlich muss man

verweisen (auch hier wieder - nur den Verweis anbringen) und als drittes muss man

anbringen. Das ganze als Quellenvermerk!

Ok nun nutzt man diese Daten und… hat die Lizenzbedingungen vollständig erfüllt… und nun?

Gemäß Abssatz 1, Ziffer 2 dürfen die Daten

selbstständigen Datensätzen - oder mit anderen Worten (so verstehe ich es) - nicht mehr an die Lizenz gebundene Datensätze - … (sonst wären sie ja nicht selbstständig)…

Ist damit nicht der gordische Knoten gelöst? Denn selbstständige Daten darf man dann doch wieder unter seinen eigenen Lizenzen und somit im Falle einer OSM-konformen Lizenz auch wieder für die OSM als Grundlage nutzen, oder sehe ich das falsch?

Wäre schön wenn sich jemand an der Diskussion beteiligen würde, der wirklich Ahnung von Lizenzen hat - und der der auch erklären kann, ob sich hier die Lizenz selbst ins Knie schießt - oder warum sie dennoch gültig bleibt, obwohl sie “selbstständige abgeleitete Werke ausdrücklich erlaubt”.

P.S. Das ist erstmal nur ein Diskussionsthema und stellt meine eigene persönliche Meinung dar. Ich selbst bin weder Jurist noch erhebe ich Anspruch gänzlich zu verstehen was ich hier schreibe :slight_smile: Es gibt sicherlich viele Aspekte die ich nicht kenne und daher auch nicht berücksichtige. Das ganze stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.

edit:typo

Ich versuche mal eine Interpretation.

Wenn es eines Tricks bedarf, dann ist es eigentlich immer der falsche Weg.

Ich denke, dass der typische Anwendungsfall eine spezielle Nutzungsart ist, für den dann eine Nutzungserlaubnis erteilt wird. Also sowas wie versiegelte Flächen bestimmen um die Abwassergebühr für Regenwasser zu berechnen, Grundstücksgröße ausmessen für Grundsteuer, Planung einer Fernleitung. Das “jede Nutzung” meint, dass man nicht speziell für seinen Nutzungsfall nachfragen muss, weil alle Fälle abgedeckt sind. Jede Nutzung muss mit Namensnennung erfolgen.

Ich würde “selbständig” mit “hinreichend unterschiedlich vom Original” umschreiben. Wenn du z.B. die Daten in ein anderes Format konvertierst, dann sind es immer noch die originalen Daten, also noch nicht selbständig. Wenn du aber z.B. die georeferenzierten Hausnummern hernimmst und daraus eine Statistik der Straßen mit den meisten Adressen machst, dann ist das ein neuer Datensatz, also selbständig. Oder du kombinierst es mit der Grundfläche der Häuser und machst eine Statistik der Straßen mit den meisten Quadratmetern Grundfläche. Der neue Datensatz unterscheidet sich klar vom Original, ist also selbständig. Die Pflicht zur Namensnennung gilt weiterhin. Bei Kombination von zwei Datensätzen gelten die Bedingungen beider Datensätze gleichzeitig.

Du darfst deine eigene Lizenz verenden, wenn die kompatibel mit allen weiteren Lizenzen ist bzw. die Lizenzen der Quelldaten berücksichtigt. Deine eigene Lizenz müsste also verlangen, dass Bereitsteller (der Originaldaten), Datenlizenz Deutschland mit Link zu Lizenztext und Verweis auf die verwendeten Datensätze angebracht werden. Das ist dann nicht kompatibel mit der OSM Lizenz und den Contributer Terms, kann also nicht für OSM verwendet werden.

Ich denke die Behörden gehen davon aus, dass jemand die Daten für einen klar umrissenen Zweck nutzt. Der Nutzer wird nur einen kleinen Teil der Daten nutzen, die Namensnennung ist kein Problem. Die Welt der Behörde hört gewissermaßen an den Verwaltungsgrenzen auf. Das jemand eine Weltkarte erstellt ist nicht vorgesehen.

Ich sehe es wie Holger und denke Du interpretierst “selbstständig” zu weit. Die meinen damit Datensätze, die unabhängig vom Original genutzt werden. Z.B. Extrakte daraus oder Mischungen mit anderen Datenbanken, sofern die das erlauben und die Lizenzen sich vertragen. Die Nennung der Quelle bleibt bei der ganzen Kette der Nachnutzer Pflicht. Die Liste der Danksagungen verlängert sich höchstens, wenn weitere Quellen dazukommen, sie wird nie kürzer.

Sonst könnte man ja auch einfach eine Lizenzwaschmaschine schreiben, die Datenbanken verschiedener Herkunft zerstückelt, mischt und das Ergebnis dann als CC0 veröffentlicht.

Grüße, Max

Kann schon sein, das ich es falsch interpretiere - wobei ich halt nach wie vor nicht verstehe warum dann in der Lizenz nicht auch ausgeschlossen explizit wird, das eine Lizenzänderung nicht möglich ist. Z.B. heißt es in anderen Namensnennungs-Lizenzen, z.B. in der der CC-BY-SA explizit:

Das ist IMO eindeutig formuliert.

Nun ist mir klar, dass es sich um eine völlig andere Lizenz handelt - aber ich meine, so ein Passus ist eigentlich Usus. Und in der Regel machen sich ja Lizenzexperten um den genauen Wortlaut solcher Lizenzen sehr viele Gedanken bevor eine Lizenz in die Öffentlichkeit losgelassen wird. D.H. viele Lizenzexperten anderer Lizenzen waren wohl der Meinung, dass es einer solch expliziten Erklärung bedarf. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass die Ersteller der “Deutschland – Namensnennung – Version 2.0”-Lizenz so etwas Essentielles dann einfach “Vergessen” oder “nicht für Nötig” halten, wenn es nicht genau dem Zweck dient, eine Lizenzänderung von “abgeleiteten” Werken zu ermöglichen (so wie ich das mit dem “selbstständig” auffasse).

Genau sowas kann man eben bei den ganzen anderen “Namensnennungslizenzen” eben genau nicht machen, da sie eine Weitergabe unter anderen Lizenzen konkret ausschließen. Selbst in der BSD-Lizenz ist eine Weitergabe der Daten nur explizit unter der gleichen Lizenz aufgeführt.

Aber - wie schon gesagt habe, ich rate keinem, schon gar nicht jemandem ohne entsprechendem Fachwissen, den Lizenztext so auf die Goldwaage zu legen. Ich persönlich glaube zwar nicht daran, halte es aber für Vorstellbar, dass diese Auslegungsweise tatsächlich übersehen wurde, oder dass es in dem Sinne, wie von holgermappt oder maxbe interpretiert haben, gedacht ist - dann aber IMO zu frei interpretierbar geschrieben wurde - so wie ich es verstehe sogar mit einem Widerspruch in sich.

Wer ist eigentlich Verantwortlich für die Lizenz - denn aus meiner Sicht wäre es doch das einfachste, eine Anfrage bei dieser Stelle zu machen, in wie fern das der Passus “selbstständig…” auch “von der Lizenz unabhängig…” meint. Auf eine solch konkrete Frage muss ja derjenige, der die Lizenz betreut eigentlich eine klare Antwort geben können.

Auf der Webseite GovData ist im Impressum die Finanzbehörde und dort die Geschäfts- und Koordinierungsstelle genannt… aber die werden wohl kaum die Verantwortlichen für die Lizenzen sein, oder?

Übrigens: Bei der MIT-Lizenz,die ja auch sehr sehr offen daher kommt wurde z.B. auch extra keine Formulierung wie “selbständig” verwendet. Hier heißt es zum Thema Lizenzwechsel, dass abgeleitete Werke nur “unterlizenziert” werden dürfen. Da ist es wieder eindeutig formuliert. Ich darf zwar abgeleitete Werke unter einer andere Lizenz anbieten, diese darf dann aber nur ein “Derivat” der MIT-Lizenz sein und muss diese beinhalten oder auf dieser aufbauen.

Meiner Meinung nach haben also “sämtliche” namenhafte Lizenzgeber von Copy-Left-Lizenzen sich über exakt die von mir interpretierte Auslegung von Lizenzen Gedanken gemacht, und diese durch klare Formulierungen verhindert/beschränkt.

Die Lizenzen, die eine Weitergabe unter genau der selben Lizenz erzwingen, sind ziemlich unpraktisch. Wenn ich eine Karte habe, die unter cc-by-sa und sie zusammen mit einer cc-by-nc-sa verwenden will, habe ich ein Problem. Die erste zwingt mich dazu, das Mischprodukt für kommerzielle Verwendung freizugeben, die zweite zwingt mich, kommerzielle Verwendung auszuschliessen. Selbst wenn ich selbst unkommerziell bin, komme ich da nicht raus.

Wegen solcher Fallen ist cc-by (z.B. für einige Daten der bayerischen Vermessungsverwaltung) oder eben dl-de/by-2-0 besser für die Nachnutzung. Probleme gibts ja nur dort, wo man die Namensnennung nicht gewährleisten kann.

Grüße, Max

Hi Max,

ich habe die anderen Lizenzen nicht wegen ihrer Wirkung sondern wegen ihrer klaren und eindeutigen Formulierungen gelobt :wink:

Ich persönlich denke, dass Namensnennung mit dem openData-Gedanken grundsätzlich nicht vereinbar sind, weil es eben dann nicht openData ist.

Wenn es um die Wirkung der Lizenzen geht, dann favorisiere ich für openData z.B. klar eine Lizenz wie die Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0, aber darum geht es ja hier nicht :slight_smile:

Ich finde “Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind” ziemlich klar formuliert. Man hätte natürlich noch “bei jeder Nutzung auch nach Bearbeitung und Mischung mit anderem Zeug” schreiben können. Aber so passts für mich auch.

Ja, der Begiff “opendata” wird recht vielfältig verwendet, genauso wie “freie Lizenz”. Und seit die Politik opendataopengovernment entdeckt hat, ist es nicht leichter geworden :wink:

Fast wie bei den “Kostenlosen Anmeldungen” zu irgendwelchen Online-Diensten: Die Anmeldung ist kostenlos - die Nutzung nicht.

Gruss
walter

Ja als “Quellenvermerk” …

Ich lese darin, dass ich es als “Quelle” vermerken muss, also, dass die Daten eben aus einer Quelle “mit dieser Lizenz” stammen. Aber es steht nicht drin, dass die Daten auch unter dieser Lizenz weitergegeben werden müssen?
Ein “Quellenvermerk” ist doch nicht das gleiche wie eine “Lizenz”?

Wenn man es mal aufdröselt ist der Quellenvermerk ja die Konsequenz aus § 13 UrhG und dort heißt es:

Soweit so gut - Der Urheber bestimmt hier, dass er genannt werden möchte. Diese Lizenzbedingung erfüllt man ja auch in dem man die Daten sich selbst anbietet und diesen “Quellenvermerk” dazuschreibt. An diesem Punkt hat man ja erstmal sämtliche Erfordernisse der Lizenz erfüllt.

Dann - schafft man aus diesen Daten etwas neues, gemäß Lizenz, etwas “selbstständiges” - und genau hier sehe ich ja den entschiedenen Punkt. Selbstständig sagt ja schon das die Daten selbst (also auf eigenen Füßen) stehen.
Ansonsten macht der Wortteil “selbst” für mich keinen Sinn und es würde sich um ein “abgeleitetes” Werk handeln.*

Aber ob man das so interpretieren darf und ob eine solche Interpretation auch bei einem Streit über die Auslegung bestand hätte, das müsste sollte, falls gewollt, von Lizenzrechtlern/Fachleuten herausgefunden werden. Ich wollte ja lediglich “ein Beispiel” aufzeigen, wie sich diese Lizenz eben “auch” - wenn auch mit geistigen Verrenkungen - interpretieren lässt. Ob diese Interpretation jetzt “richtig” oder “falsch” ist, kann ich nicht sagen. So wie ich das jetzt hier herauslese ist sie ja eher “falsch”.

*Die Frage wäre natürlich zudem noch zu klären, ob die reine Datenübernahme aus einer solche Quelle, z.B. in OSM ein “selbstständiges” neues Werk im Sinne der Lizenz unter dem Gesichtspunkt der oben genannten Interpretation, wären. Möglicherweise müsste man mit den Daten hierzu mehr machen (im Sinne einer “neuen” Schöpfungshöhe), als sie schlicht in ein anderes “Format” zu übertragen. Das wäre ein Punkt bei dem ich jetzt auch sage - ok, kann sein, dass es uns - selbst unter Voraussetzung der obig dargelegten Auslegung der Lizenzbedingungen - keinen Schritt weiter hilft. :confused:

Nicht immer so kompliziert denken, interpretieren und kaffeesatzlesen. Den Lizenzgeber einfach direkt fragen, ob er dieses oder jenes erlaubt.* Bisher wurden allerdings meines Wissens nach solche Anfragen fast immer negativ beschieden.

*) Ich mach das nicht, weil das einfache abmalen von staatlichen Daten >für mich< am Sinn von OSM vorbeigeht.

Meine Interpretation:
Aus Sicht der Behörden endet die Nutzungskette mit der Nutzung ihrer Daten. Es gibt einen der die Daten bereitstellt, einen Nutzer, einen Datensatz (eine Quelle) und einen Nutzungsfall mit Quellenvermerk. Eine mehrstufige Verwertungskette wie bei Software üblich ist nicht vorgesehen. Daher enthält die Datenlizenz Deutschland keine Vererbungsklauseln. Die Vererbungsklauseln fehlen nicht, weil man mit den Daten machen kann was man will, sondern weil eine Vererbung nicht vorgesehen ist. In wieweit eine Vererbung nicht erwünscht ist kann man nur spekulieren.

Du musst die Daten ja nicht unter dieser Lizenz weitergeben. Du musst sie aber unter einer Lizenz weitergeben, die ebenfalls sicherstellt, dass alle Bedingungen dieser Lizenz weiterhin erfüllt werden. Sprich, du kannst sie unter einer restriktiveren Lizenz weitergeben (wenn das nicht, wie bei manchen offenen Lizenzen, explizit ausgeschlossen ist) oder unter einer equivalenten, aber anders formulierten Lizenz. Aber eben nicht unter einer weniger restriktiven Lizenz.

Gibt es inzwischen Beispiele wie die Lizenzangabe bei abgeleiteten Werken auszusehen hat? Wenn die Daten von Behörde A unter URI B bereitgestellt werden, und dann von Bearbeiter C unter URI D und Bearbeiter E unter URI F bereitgestellt werden, was kommt dabei heraus? Müssen dann alle drei URIs nach (2).3 (“Verweis auf den Datensatz”) angegeben werden oder nur F? Kann E als Bereitsteller am Ende der Bearbeitungskette darauf bestehen, dass der nicht genannt wird? Wie sieht dann die Angabe zum Bereitsteller nach (2).1 (“Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe”) aus? Diese Angabe kann ja nicht wegfallen, weil sonst kein Quellenvermerk notwendig wäre (“Dies gilt nur soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.”). Oder ist mit (2).1 der Vermerk nach (3) (“Veränderungen, … sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.”) gemeint, also “Behörde A, bearbeitet von C, nochmal bearbeitet”?