Rechtliches zu den Wegweisern und Wegen des Schwarzwaldvereins

Hallo, wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Darf ich die Wegweiser des Schwarzwaldvereins mappen und als operator=Schwarzwaldverein taggen? Der Schwarzwaldverein betreibt ja einen Wanderservice, in dem auf einer Google-Karte as Wegenetz und die Wegweiser eingetragen sind. Ich würde das gerne in OSM erfassen, damit man es aufs GPS laden kann. Und wie sieht es mit den ausgearbeiteten Wanderwegen aus? Unter http://wiki.openstreetmap.org/wiki/WikiProject_Germany/Wanderwege-Netz wird ja fleißig in diese Richting gemappt. Ist das rechtlich ok?

Darfst du die Straße vor deinem Haus Mappen? Fragst dazu die Gemeinde, das Straßenbauamt und alle Nachbarn ob diese damit einverstanden sind?

Na, die habe ich ja auch bezahlt. Darf ich denn einen Liedtext veröffentlichen, den ich beim Hören aufgeschrieben habe? Der Schwarzwaldverein will ja mglw. mit den Wegweisern (mittelbar) Geld verdienen. Es wurden schon ganz andere Sachen abgemahnt: Explorer, … Aber ich will nicht übertreiben. Solche Vergleiche führen in der Regel zu nichts.

Erstmal stellt sich die Frage, ob Wanderwege als solche überhaupt urheberrechtlich geschützt werden dürfen. Routenvorschläge, die in einem Buch veröffentlicht werden, könnten unter ganz besonderen Umständen möglicherweise urheberrechtlich geschützt sein. Ein einfacher Rundweg (Parkplatz - Burg - Parkplatz oder einmal um den See herum) ist selbstverständlich keine urheberrechtlich schützenswerte Leistung. Sobald der Schwarzwaldverein seine Wanderwege durch Wegweiser veröffentlicht, fallen diese Informationen unter das Privileg Panoramafreiheit, d.h. sie können von jedem genutzt werden. Voraussetzung ist, dass diese Wegweiser korrekt eingezeichnet werden, anderenfalls könnte der Schwarzwaldverein klagen. Das bedeutet nicht, dass der Schwarzwaldverein wegen jedem eingezeichneten Umweg Tausende von Euros einklagen darf, aber er darf auf juristischem Wege die Korrektur von Abweichungen verlangen. Würde der Schwarzwaldverein Geld für die Nutzung seiner Wanderwege verlangen, so würde er das Privileg der Gemeinnützigkeit verlieren. Insofern sind dem Profitstreben des Schwarzwaldvereins enge Grenzen gesetzt. Gruß FK270673

Solange man nur einträgt was man in der Natur sieht, kann man eigentlich nicht gegen ein Urheberrecht verstoßen. Falls doch müßte man das ganze OSM-Projekt abdrehen:/:rolleyes: @FK270673 : Ein Buch ist sicher urheberechtlich und Copyright-geschützt. Aber wenn eine Wandertafel dazu in der Landschaft steht, müsste imo auf der Tafel stehen “betrachten und verwenden verboten” :smiley: oder so.

So pauschal kann man das nicht sagen, denn beim Buch ergibt sich aus dem Schutz ja auch nicht “lesen und verwenden verboten”. Wenn auf einer Wandertafel eine sehr ausfuehrliche Wegbeschreibung steht, so duerfte die doch schuetzenswert sein und man darf sie nicht einfach kopieren. Das gleiche gilt ja auch fuer Karten auf Wandertafeln, die durch das Aushaengen ja auch nicht ins Allgemeingut uebergehen. Nach meinem Wissen (bin aber auch kein Jurist) spricht allerdings nichts dagegen, von einem ausgeschilderten Wanderweg eine eigene Beschreibung anzufertigen oder, worum es uns ja geht, eine eigene Karte zu zeichnen. Gruss Torsten

Du wirst vielleicht lachen, aber genau das wird durch den Paragrafen 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes geregelt: “Zulässig ist, Werke, die sich BLEIBEND an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.” http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit Im entsprechenden Wikipedia-Artikel heißt es: “BLEIBEND sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden.” Das Eintragen nicht veröffentlichter Routen (z.B. der Weg des nächsten Castor-Transports oder der Verlauf eines kommenden Marathonlaufs) als Relation (weil mein Schwager arbeitet im Polizeipräsidium und hat mir unter der Hand eine Kopie zugesteckt …) könnte für das OpenStreetMap-Projekt erheblichen Ärger bringen. Nach einer Veröffentlichung (z.B. in der Zeitung) darf sich hingegen jeder im Zweifelsfall auf die entsprechende Quelle berufen. Hier gilt das Änderungsverbot gemäß § 62 des Urheberrechtsgesetzes:

Gruß FK270673

Und was folgt fuer OSM aus dem Absatz “Entstellung und Bearbeitung des Werks” im Wikipedia-Artikel? Gruss Torsten

Dass die bewusst falsche Darstellung einer Relation, sei es eine Buslinie, ein Radweg oder ein Wanderweg, möglicherweise zu einer Schadensersatzforderung des Urhebers führen könnte. Gruß FK270673

Damit beziehst du dich auf das Thema Entstellung. Mir ging es eigentlich eher um den Punkt Bearbeitung. Zitat von der Wikipedia-Seite: “Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Gebäude andere Proportionen erhält oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.” Ich lese das so, dass ich eine ausgehaengte Wanderkarte zwar abphotographieren und die Bilder dann auch unverändert verbreiten darf. Wie sieht das aber mit einer weitergehende Nutzung, z.B. Übertragung eines schematischen Wanderweges in die OSM-Karte, aus? Laut obigen Zitats ist nicht nur die Entstellung problematisch sondern jegliche Veraenderung. Gruss Torsten

Entscheidend ist nicht, ob ein Weg aus 50 oder 500 Punkten besteht. Entscheidend ist, dass diejenigen Punkte, die der Urheber des Weges als Knotenpunkte ausgewählt hat, auch in der OSM-Karte enthalten sind. Am Beispiel des Rothaarsteigs erkennt man beispielsweise, dass der Rothaarsteig durch Küstelberg führen muss: http://www.rothaarsteig.de/fileadmin/user_upload/images/map/part1.png Es bleibt der Freiheit des Bearbeiters überlassen, wie viele Punkte er zwischen zwei definierten Knotenpunkten (z.B. Kahler Asten und Winterberg) einzeichnen möchte, weil dadurch die eigentliche Route nicht entstellt wird. Falls der Bearbeiter zusätzliche Punkte einzeichnen möchte, so müssen diese natürlich der Wahrheit entsprechen. Die Frage, wann eine Entstellung beginnt, ist nicht leicht zu beantworten. Du könntest natürlich versuchen, einen Rechtsstreit zu provozieren, indem Du einen schönen Serpentinenweg mit Hilfe der JOSM-Funktion “Knotenpunkte in einer Linie anordnen” begradigst. Wegen einer zu eckig geratenen Kurve wird jedoch niemand einen Rechtsstreit anfangen - das ist genauso legal wie verwackelte Schwarz-Weiß-Bilder anzufertigen. Gruß FK270673

Daß die Tafel nicht kopiert werden darf ist klar. Obgleich nach dem Beitrag von FK270673 das eigentlich erlaubt wäre. Es ging imo ja darum die Tatsache daß eine Tafel dasteht zu dokumentieren, nicht sie abzuzeichnen.

Eben das meinte ich auch! Ich finde eine Info (Wanderweg) , gehe dann entlang des Weges und zeichne meine eigene Route auf. Diese gebe ich dann wieder. Ob es mit genau dem angegeben Namen (z.B. “Lustwanderweg”) Probleme geben könnte weiß ich nicht wirklich. Muß ich dann einen vorbeikommenden Wanderer gefragt haben wie der Weg heißt ? lg manfred

Sind das genau die Punkte oder welche Zufällig in der Nähe ? (Damit kämpfen wir ja ohnehin bei OSM-Wegen.)

Dann sollte man den Rothaarsteig_osm kreieren ? Kann das bei heiklen Wegen was bringen ? lg manfred

Ganz genau wird man diesen Punkt nie treffen können. Berge haben üblicherweise einen Durchmesser von mehreren Kilometern, so dass man garantiert einen Punkt in Gipfelnähe treffen wird. Entscheidend ist halt, dass der Knotenpunkt abhängig von der jeweiligen Landschaftsform einigermaßen genau eingezeichnet wird. Linkes oder rechtes Flussufer kann möglicherweise als entscheidende Information gelten, insbesondere dann, wenn es keine Brücken gibt. Ob der Weg nun 2 m oder 20 m vom Flussufer entfernt ist, spielt in diesem Fall keine große Rolle. Wenn der Weg aber den Fluss zweimal überquert, obwohl er eigentlich am Ufer entlangführt, dann könnten ganz, ganz böswillige Menschen dies als Verfälschung bezeichnen. Wer einigermaßen sorgfältig arbeitet, der wird wichtige Wegepunkte so exakt eintragen, dass keine Abweichung zum eigentlichen Knotenpunkt erkennbar ist. Geringfügige Abweichungen, die beispielsweise dann entstehen, wenn der Wanderer in einem Gasthaus einkehrt, gelten zwar theoretisch als Entstellung, aber ob diese kleine Abweichung für einen Prozess ausreicht, wage ich zu bezweifeln. Schließlich hat kein Tourismusverband ein Interesse daran, sein Image durch langwierige und riskante Prozesse zu ruinieren, zumal ein Kläger die Gerichtskosten im Voraus bezahlen müsste. Problematisch ist hier die Tatsache, dass es keine deutschsprachige Kontaktadresse gibt. Schließlich ist es wesentlich billiger, mit einer kurzen E-Mail auf Missstände hinzuweisen als einem Rechtsanwalt mehrere Tausend Euro für einen ungewissen Prozess in den Rachen zu schieben, bloß damit dessen Name als unterlegene Minderheitsmeinung in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht wird.

Bei ganz heiklen Wegen (Rally Paris-Dakar, Tour de France) kann sich das lohnen, wenn man den genauen Verlauf der Route nicht kennt und Ärger vermeiden möchte. Dann müsste man konsequenterweise darauf hinweisen, dass man diese Route aus verschiedenen unzuverlässigen Quellen zusammengetragen hat. Für einen deutschen Wanderweg, der durch öffentliche Hinweisschilder gekennzeichnet wird, ist diese Vorsichtsmaßnahme jedoch unnötig. In Deutschland und in anderen mittel- und osteuropäischen Staaten gilt die Panoramafreiheit, die das originalgetreue Abzeichnen und Kartographieren von Plänen im öffentlichen Straßenraum erlaubt. Gruß FK270673

Um auf die Urfragestellung von Henselfamily zurückzukommen; wenn ich im Gelände einen Wanderweg ablaufe, die vorhandenen Wegweiser aufnehme und anschließend den track und die waypoints in OSM darstelle, mache ich nichts weiter, als wenn ich in einem Park die Wege aufnehme und uploade. Wenn die Wege für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind, kann ich darin keine Urheberrechtsverletzung sehen. Nur von einer anderen Karte abzeichnen darf ich sie nicht. Gruß Matthias

Danke für die Info, würde ich auch so sehen. Aber was ist mit dem Namen des Weges (z.B. Schopflocher Heimatweg). Der wird ja in der Relation aufgenommen, im Wiki verwendet und erscheint ja auch in den gerenderten Karten. Und den “Betreiber” (Wanderverein) gebe ich ja auch an.

Die Wegbezeichnungen würde ich behandeln wie Straßennamen. Es kann dem Verein doch nur zuträglich sein, dass für seine Wege Reklame gemacht wird und sie bekannter werden. Ich bezeichne so etwas als Tourismusförderung. Gruß Matthias

Vielen Dank für die vielen Hinweise. Entgültig klären kann das Thema wohl nur vor Gericht, oder? :roll_eyes::o Ich werde auf jeden Fall einige Wanderwege aufnehmen. Es sind ja schon eine Menge Wege erfasst oder in Arbeit. Mir ging es um eine grundsätzliche Info, wie das rechtlich aussieht. Nochmal vielen Dank für die vielen konstruktiven Beiträge.