Ah, das hatte ich früher schon einmal gesehen, hatte den Link aber vergessen. Der ist doch recht wertvoll, immerhin bietet er einen online-Zugang zur TKG25 bundesweit.
Kennt jemand weitere, evtl. auch zur DTK5?
Ach ja, nur zur Info:
Die Spalte mit den OSM IDs habe ich die Tage rausgenommen (ohne diesen Post zu kennen) und statt dessen alle relationen mit passenden wikipedia=de: tags versehen. Wenn WIWOSM dann wieder läuft, hat jede Karte in dieser Liste dann automatisch die Umrisse.
Die fehlenden Parks müsste man noch in Relationen erfassen…
Holger
die offizielle Schutzgebietsgrenze und die Darstellung weichen z.T. deutlich voneinander ab. Ich habe mir beide Datenquellen mal übereinandergelegt. Die Grenze als solche ist im Prinzip vollständig. Ich weiß nun nur nicht, wie man die korrekte Grenze lizenzrechtlich sauber ins OSM bekommt.
Woher bekommt man denn die Koordinaten eines Nationalparkumrisses (lizenzrechtlich sauber)?
Ich wohne übrigens in direkter Nähe zum Nationalpark Eifel und habe da auch mal ein bisschen was gemappt, aber eben nicht die Nationalparkgrenze, die ja nicht sichtbar ist.
Also in Brandenburg wäre es das LUGV. Das betrifft auch die anderen Grenzen: Naturparke, Biosphärenreservate, NSG’s ect. Nun, ob die Bereitschaft des Landes Brandburg da ist, die Daten for OSM herauszurücken, weiß ich nicht.
Zu Schutzgebietsgrenzen in Brandenburg allgemein: Die rechtsverbindlichen Grenzen sind im Schutzbebietskataster auf Basis der ALK (Stand zu einem bestimmten Stichtag) abgelegt. Für Darstellungen auf Karten, z.B. einer TK10 existieren unterschiedliche Ableitungs- und Generalisierungsrichtlinien.
Das Problem nun ist, daß die ALK sich ständig verändert, daß sie ständig in Bereichen Brandenburgs verfeinert wird. Eine Weitere Sache ist, daß die ALK in siedlungefreien Arealen öfteres nicht zur realen Situation der Landschaft passt (das hat was damit zu tun, wie die ALK entstanden ist) und somit auch die jeweilige Schutzgebietsgrenze nicht stimmen muß.
Wäre das mal nicht was für OSM, an Staatliche Stellen heranzutreten, um solche Grenzen einpflegen zu dürfen?
Die Grenzen des Nationalparks Eifel sind in der Verordnung über den Nationalpark Eifel bzw. deren Anlagen festgelegt - da schlägt wieder § 5 UrhG zu. Maßgeblich ist das Flurstückverzeichnis (Anlage 2), mit dem wir in der Praxis natürlich nichts anfangen können, aber die Karte in Anlage 1 sollte für unsere Zwecke reichen.
Bei den anderen Nationalparks sollte die Situation ähnlich sein.
Wenn es irgendwie gelingt, einen Generalhinweis im OSM-WIKI hinzukriegen (Geographische Daten wurden von …Liste… zur Verfügung gestellt") und dieser dann von den “Spendern” akzeptiert wird, haben wir ja noch ne Chance. Und wenn jemand eine Spezialkarte mit Schutzgebieten erstellt, DANN kann/sollte er nochmal extra drauf hinweisen.
Bei Karten als Anlagen muss man vorsichtig sein. Die zugrundeliegende Karte (hier die TK50) kann durchaus dem Urheberrecht (hier LVermA NRW, Bonn 2004) unterliegen. Lediglich die sich direkt auf die Verordnung beziehende ergänzten Teile können unter die Gemeinfreiheit nach §5 fallen.
Wenn keinem was besseres einfällt, mal ich die Tage mal den Nationalpark Berchtesgaden von der freigegebenen 1:500000 ab.
Da ist im Norden die Grenze nur auf ein paar km genau zu sehen (in den anderen Richtungen ist die Grenze auch Staatsgrenze). Die detaillierte Beschreibung im Text der Nationalparkverordnung und ein bisschen Wissen wie “Das Skigebiet gehört nicht dazu” hilft vielleicht beim Zeichen…
Also, ich hatte das so ähnlich für die Naturschutzgebiete im Saarland gemacht, d.h. bestehende Verordnungen als Basis verwendet, die Karten im Anhang georeferenziert und dann ausschließlich die recht grob eingezeichneten Umrisse nach OSM übertragen. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass das sauber ist. Wenn nur Flurnamen vorliegen wird die Sache schon schwieriger.
Wenn man den Anhang der offiziellen Verordnung nimmt und daraus lediglich die farbig markierten Bereiche georeferenziert, bezieht man sich ausschließlich auf die Daten der Verordnung und nicht auf die zur Verdeutlichung als Layer drunterliegende möglicherweise geschützte TK50. Der Anhang, insbesondere die farbigen Teile ist eben wesentlicher Teil der Verordnung, ohne ihn wüßte man ja nicht, wo das NSG liegt.
Urhg §5 (1): Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Sehe ich zwar ähnlich, aber ist nicht absolut sicher.
Was immer geht, ist den Anhang mit der Karte neben dir zu haben (Ausdruck / seperates Fenster) und in deinem OSM-Editor das freihändig nachzeichnen.
Übrigens sind die Grenzen von Naturschutzgebieten an allen Wegen mit grünen Tafeln gekennzeichnet. Das kann man vor Ort problemlos erfassen. Da Nationalparks in ihren wesentlichen Teilen ja auch eine Form von Naturschutzgebieten sind sollte das dort ebenso gehen.
Problematisch sind nur Bereiche, die nicht direkt Naturschutzgebiete sind, sondern für die es ‘nur’ Entwicklungs-Beschränkungen gibt, die sich auf die Zugehörigkeit zum Gebiet des Nationalparks gründen. In der Verordnung zum Nationalpark Eifel wird z.B. ein Zeithorizont von 30 Jahren genannt.
Kann man nicht das dann auch so interpretieren, das die Grenzen der Schutzgebiete, die z.B. unter LUIS-BB veröffentlicht werden, eben jenen Anhängen entsprechen? Die LUIS-BB- Daten sind ja die, die auch im WMS-Dienst des LUGV genutzt werden, die ans BfN gehen ect.
Da wäre ich vorsichtig. Denn es greift nicht nur das Urheberrecht sondern evtl auch Datenbankrecht. Sprich auch ungeschützte Inhalte einer DB können übers Datenbankrecht geschützt sein