NSG Kompletterfassung in Hessen - allgemeiner Erfahrungsbericht

das würde ich so nicht reinschreiben, aber wenn man es macht weil man sich sicher ist finde ich es ok.

Ja. Bestes Beispiel habe ich im Spreewald vor der Haustür. Die rechtliche Situation des Biosphärenreservat Spreewald habe ich ja oben bereits erläutert. In Teilen ist hier seit ein paar Jahren ein Bodenordnungsverfahen. Wenn in dem Bereich eine Grenzdefinition lautet “entlang der Gemarkungsgrenze zu xy” und sich im Zuge des BOV die Gemarkungsgrenze ändert, bleibt die NSG-Grenze an der Stelle, nur die Gemarkungsgrenze ändert sich. Anderenfalls müsste hier im rechtlich besonderen Fall durch ein Landesgesetzgebungsverfahren zur Grenzänderung gemacht werden. Das wird man nicht tun. Bei normalen NSG’s die echten Verordnungscharakter haben ist das einfacher. Aber auch da wird die Verordnung in Bezug auf Grenzen nur angepasst, wenn es fachlich nötig ist.

Diese angesprochene rechtliche Besonderheit betrifft alle Gebiete, die im Nationalparkprogramm der DDR zum 3.10.1990 inkraftgetreten sind. Alles diese “Verordnungen” haben Kraft Einigungsvertrag Langesgesetzcharakter und es Bedarf eines Landesgesetzgebungsverfahrens zur Änderung.

Sven

ja, wenn es so formuliert ist, dann vermutlich schon, aber wenn es heißen würde „im gesamten Gebiet der Gemeinde…“ dann würde es sich mitändern

…unterm Strich sind sowas ja völlig verschiedene rechtliche Verfahren, es gibt keine direkten rechtlichen Abhängigkeiten. Beides hat unterschiedliche Verfahrenswege, Laufzeiten, ect. Ein BOV hat keinen Einfluß auf eine Schutzgebietsausweisung (im weiterens Sinne) als solche und umgekehrt.
Hingegen kann aber ein BOV dazu genutzt werden ein Eigentumssituation eines Schutzgebietes mitunter erheblich in Sinne es Naturschutzes zu verbessern, das ist aber wiederum ein völlig eigenes Feld.

Sven

Hallo,

zwar nicht Hessen, aber ich hänge ich mal mit meiner Frage dran:

wie würdet Ihr denn diese Nutzungsbedingungen (RIPS BaWü) einschätzen? https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/umweltinformationssystem/nutzungsvereinbarung

Lassen sich die downloadbaren shape-Dateien für OSM verwenden?
Wobei ich in den OSM-Daten bereits LSG gesehen habe, wo als Quelle RIPS BaWü angegeben ist.

Sehe da persönlich nicht so wirklich eine freie Lizenz oder Datenfreigabe.
Dies muss Bürger/in aber nicht so hinnehmen, kann allen nur raten, in solchen Fällen mal nachzufragen, bzw. aktiv zu werden, auch bis ganz nach “oben” vgl.
https://forum.openstreetmap.org/viewtopic.php?pid=813633#p813633

Wir haben da bei den Schutzgebieten den gesunden Menschenverstand auf unserer Seite, und auch im Naturschutzgesetz - NatSchG von BW findet sich in § 27 (2) ein Veröffentlichungsgebot: “Diese [Landesanstalt] veröffentlicht in elektronischer Form das aktuelle Gesamtverzeichnis […]”