Verbotsschild nur in eine Richtung

Hallo,

ich habe eine Frage zu einer speziellen Straße, wie ich diese mappen soll. Auf der einen Seite der Straße wird der Zugang mit dem Verkehrszeichen für das Verbot von Motorrädern und Autos (traffic_sign=DE:260) beschränkt. In der anderen Richtung gibt es aber weder ein Verbotsschild, noch ein Schild für eine Einbahnstraße. Wie lässt sich so etwas am Besten mappen?

Grüße KHSH

Möglichkeit 1) : motor_vehicle:forward (oder backward) = no
Möglichkeit 2) : Turn Restriction mit exception für Radler

Verbotsschilder gelten immer in beide Richtungen, auch wenn sie nur in eine Richtung ausgeschildert sind. Auch aus der anderen Richtung darf man nicht in diese Straßen fahren. Dass man im Zweifel gar nicht wissen kann, dass dort ein Verbotsschild steht, ist egal - Pech gehabt.

Prince Kassad das verstehe ich überhaupt nicht Und glaube auch nicht das Du Recht hast. Es gibt re ht viele Strassen in der zB in der Mitte ein Parkhaus ist, dass Du nur von einer Seite zufahren aber in beide Richtungen verlassen kannst…

Da ich als Mapper nicht weiß, ob die Behörde ein Schild vergessen hat anzubringen oder eins vergessen hat abzumontieren, mappe ich sowas gar nicht an der entsprechenden Straße. Ich könnte natürlich bei der entsprechenden Behörde nachfragen, wenn mir das beim Mappen auffällt.

Wenn ich in eine Straße einfahre, an deren Beginn kein Schild steht und auch nicht weiß, daß am anderen Ende etwa Zeichen 250 steht, dann kann ich da natürlich legal reinfahren. Da habe ich überhaupt kein Pech gehabt. Ich hatte ja gar keine Gelegenheit, vom Verbot Kenntnis zu erhalten, also habe ich auch keine Schuld und kann nict bestraft werden (Falls ich ortskundig bin, könnte man mir wohl Kenntnis unterstellen).

Vielleicht hatte der Bauhof gerade kein Schild 267 (Verbot der Einfahrt) zur Hand und hat stattdessen den 260 montiert.

Alles ist möglich.

Die erste Frage ist natuerlich “welches Land”.

Hier (CH) gibt es ein relative aktueller Bundesgerichtentscheid, dass genau gleich wie Schild 2.01, Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen, SSV Art. 18, die verwandeten Beschränkungen für Autos/Motorräder auch immer in beide Richtungen gelten. Die “beiden Richtungen” findet sich auch in der Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen wieder, ich würde also davon ausgehen, dass es in DE auch nicht anders ist.

Vielleicht könntest du die Quelle dieser Information mal angeben oder dein Wissen genauer erläutern. Das interessiert hier sicherlich einige (auch wenn wir kein Rechtsberatungsforum sind!)

Die Frage ist auch, wie lang der Abschnitt der Straße ist, für den das Verbot gilt: 1 Meter, 10 Meter 100 Meter oder sogar 1000 Meter ???

Die VwV zur StVO führt zu den Verkehrsverboten m.E. nichts konkretes aus. Auch ein Ande des Abschnitts kann (aufgrund fehlenden Zeichens in der StvO - zum Zeichen 260 gibt es keine Aufhebung) überhaupt nicht ausgeschildert werden.

Wenn aber das am anderen Ende des Abschnitts in der Gegenrichtung normalerweie erforderliche Schild fehlt, ist der Geltungsabschnitt nicht eindeutig ersichtlich, zumal ich als regelmäßig ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer nicht erst das Ende einer Straße befahren muss, um dort bei einem Blick zurück erfahren zu können, welche Ge- oder Verbote (Vorschriftzeichen nach StVO) in der anderen Fahrtrichtung gelten. Das interessiert mich gar nicht (und das ständige Wenden würde den Verkehrsfluss ja auch bremsen :wink: ). Geschwindigkeits- oder andere Beschränkungen können ja tatsächlich nur in eine Richtung gelten.

Also gilt dieses Vorschriftszeichen hinsichtlich des Mappenns nur für die (beschränkte) Richtung, denn:

  1. Es gilt doch: Wir mappen was wir sehen.
  2. Eine rechtliche Würdigung der vorgefundenen Situation steht uns als Laien nicht an!
  3. Eine Frage bei der Verkehrsbehörde ist nicht verboten.
    Mappen würde ich es deshalb bis zur Klärung als oneway=yes.

Und für mich als otsunkundigen Verkehrsteilnehmer vor Ort gilt wohl: Das Verkehrsverbot gilt nur in die beschilderteten Fahrtrichtung. Wenden sollte ich vermeiden, denn dann muss ich tatsächlich (nachsehen und) wissen, dass das Verbot in die anderer Richtung gilt.

… meint ein wenig unschlüssig

Uwe

edit: Rechtschreibung

In der StVO steht aber:

Auch wer von der anderen Richtung kommt, nimmt am Verkehr teil. Es wird also nicht die Einfahrt verboten, sondern die komplette Verkehrsteilnahme, wozu z. B. auch das Parken zählt. Rein rechtlich gesehen darfst du also auch kein Motorrad reinschieben und am Straßenrand parken, auch das ist verboten.

In der Schweiz gibt es offensichtlich zu den Vorschriftssignalen 2.01 bis 2.30.1 tatsächlich die Aufhebungssignale 2.53 bis 2.58. und konkret auf die Situation hier zum Ende des (verbotenen) Abschnitts das (flexibel anpassbare) Signal 2.56.1.

Ein solches Aufhebungszeichen zu Zeichen 260 gibt es in Deutschland m.e. nicht.

Wird aktuell in der Fahrschule auch das “Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen” und das “Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr” gelehrt? Da hätte ich wohl Nachholbedarf!

Gruß Uwe

Das hat aber das OLG Karlsruhe anders gedeutet:
http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/1149939/?LISTPAGE=1149923

Womit Du auch die Radler sperrst.
oneway:bicycle=no

Stimmt, war mir auch schon aufgefallen. Radfahrer und Fußgänger dürfen natürlich.

Danke für die Ergänzung!!

Uwe

Oneway halte ich für völlig falsch. Eine Einbahnregelung wird nur mit Zeichen 220 oder 215 angeordnet, für Fahrspuren auch mit Richtungspfeilen auf der Fahrbahn, übrigens auch nicht mit Zeichen 267. Wenn also ein Zeichen 250 oder anderes Verbotszeichen fehlt, hängt es wohl vom Einzelfall ab, wie damit umzugehen ist. Oft fehlt das Schild am anderen Ende ja einfach nur, weil es umgefallen ist oder zerstört oder gestohlen wurde. Dann sollte an den ganzen Abschnitt IMO eine access restriction dran. Ist das Ende nicht erkennbar, dann kann man wenigstens für den offensichtlichen Teil eine Beschränkung eintragen oder man lässt es ganz bleiben.

Eine Einbahnregelung hat ja auch noch andere Konsequenzen, z. B. dass man auch am linken Fahrbahnrand parken darf, oder wie man sich beim Abbiegen einzuordnen hat. Das lässt sich aus einem fehlenden Verbotsschild kaum ableiten.

Nun eigentlich ist ja die Situation vor Ort das, was rechtlich falsch ist, und die Frage war m.E., wie die Situation am besten im Mapping darzustellen ist (Beispielsweise damit es ein Router versteht)

OSM ersetzt ja nicht das Kartenmaterial der verkehrsrechtlichen Anordungen der Verkehrsbehörden und befreit keinesfalls davon, beim befahren der Straßen auch auf die Schilder zu schauen!!

Wenn man es genau nimmt, wäre die einzig richtige Antwort gewesen: Gar nicht mappen - Behörde fragen - warten, bis die es berichtigt haben - (durch Verkehrasanwalt oder Gericht prüfen lassen :slight_smile: -) dann mappen.
Das wird aber mehrere Jahre dauern und bringt uns nicht weiter.

Gruß Uwe

edit: Kommasetzung

snip

Also ich habe schon mehrfach “Schildprobleme” bei der Stadt gemeldet und das wurde alles zeitnah behoben.

Hier ist z.B. “frei für Anlieger” - habe keine bessere Aufnahme:

Da auf der Gegenseite der Straße “kein” Verkehrszeichen steht und auch die Schulstraße “ohne” ist, ist m.E. das richtig:

highway=residential
name =Saalhausener Straße
vehicle:forward=destination

http://www.openstreetmap.org/way/186848405

Was nun richtig oder falsch nach “Recht” ist, möchte ich nicht entscheiden. Das mappen entspricht den Tatsachen.

Die Straße befindet sich in Deutschland in Baden-Württemberg.

Dieser Abschnitt ist ungefähr 300m lang. Zum Glück ist relativ klar ersichtlich, wo der entsprechende Abschnitt beginnt bzw. wo ein fehlendes Schild stehen müsste.

Wenn es keine weiteren Ansichten zu diesem Thema gibt werde ich die Straße mit oneway=yes und oneway:bicycle=no mappen. Klar stimmt das eigentlich auch nicht, passt aber zur gegebenen Situation meiner Meinung nach besser als beide Richtungen zu sperren.

Danke für die vielen Antworten!