Verkehrszeichen 330.1 = Autobahnschild

Gute Frage.

Kann man so oder so interpretieren. :smiley:

Das Schild hebt nicht auf. Ein Abbiegen auf den Autobahnzubringer als auch das dann folgende Abbigen auf die Hauptfahrbahn der Autobahn stellen aber eine “neue Strecke” dar und dort gilt das alte Tempolimit auch nicht mehr weil es ja ein “Streckenverbot ist”.

Spannend wird es dort, wo eine Autobahn nahtlos anfängt/aufhört, ich denke da an so Orte wie Frankfurt-Miquelallee.

… da stehen genug Schilder: 60, dann Kraftfahrstraße, dann 80, dann Autobahn, dann 100

http://mapillary.com/map/im/w7Kf9-aFEqwfI41au3L5nw

Bin zwischenzeitlich schlauer. Die unbegrenzte Geschwindigkeit wird wirklich nur durch die Ausbauart der Straße definiert, eben mind. je zweisturig mit Begrenzung dazwischen. Wenn das Autobahnschild schon davor hängt, also noch einspurig oder mit Gegenverkehr, dann bedeutet dies nur, dass die sonstigen Einschränkungen der Autobahn zählen, aber die Geschwindigkeit auf 100 begrenzt ist (oder 50 wenn es wirklich sowas gibt). Da ist ein Unterschied zum Ortsschild, wodurch ja wirklich auch eine Geschwindigkeit definiert wird.

Kleines Detail noch, es ist ein ODER: “bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen **oder **mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung”

Ich versuche dies gerade anhand der StVO nachzuvollziehen, aber es mag mir nicht gelingen. Könnt ihr noch schreiben, wie ihr zu eurer Auffassung kommt?

Damit ist doch eigentlich klar, dass auf Autobahnen die bauliche Gestaltung egal ist was Tempolimit angeht. Das bauliche ist nur bei anderen Straßen relevant.
Und Autobahnen beginnen dort wo das Zeichen 330.1 steht. Das heißt die Autobahnauffahrt ist Teil der Autobahn und unterliegt denselben Regeln.

(Anlass der Thread-Nekromantie: https://www.openstreetmap.org/note/1579588))

Argh, ich glaube der Bug hat sich 2009 in die StVO eingeschlichen. Vielen Dank, Herr Tiefensee, für die gute Arbeit :wink:

https://www.buzer.de/gesetz/5849/v163601-2009-09-01.htm

Vorher hieß es: “Zeichen 330 - Autobahn - Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.”
Seitdem heißt es “Zeichen 330.1 - Autobahn | Erläuterung - Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.”

Nach dem alten Wortlaut konnte man wirklich davon ausgehen, dass das Zeichen nur die Anschlußstellen kennzeichnet, aber sonst nichts regelt.
Ich vermute mal, dass die Änderung nicht überall angekommen ist :slight_smile:

@Wulf4096 Habe es nochmals etwas ausfühlicher gestaltet.

Ich nehme Bezug auf den Eintrag in Note 1579588:

Also nach VwV-StVO wird Z330.1 so gedeutet:

Weiter heißt es auch

Somit wird ganz klar festgestellt das ab Z330.1 eine Autobahn beginnt und somit nach der StVO §3 Abs. 2c ab dort im Normalfall keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Stimm so nicht. Wenn du in der VwV-StVO etwas weiter runter scrollst zu 330.2 dann steht dort:

Somit ist eine Ausfahrt, solange kein Z330.2 oder Z331.2 auftritt eine Autobahn und unterliegt keiner Geschwindigkeitsbegrenzung, falls nicht vorher schon angeordnet.

Zum Thema Bauart: Die Bauart spielt erst eine Rolle wenn die Zeichen aufgestellt werden sollen. Die Bauart alleine gibt keine Beschräkung der Geschwindigkeit an.

Hi,

Danke für Eure Mühe. Also sehe ich das so das aus dem Ort Hamburg kommend die Autobahnauffahrt, bis zum Ortsschild 50 Km/h ist, nach dem Ortsschild “none” und auf der Autobahn dann 120 Km/h.

Eine Autobahnabfahrt hingegen hat durchgehend die 120 Km/h von der Autobahn übernommen bis zum Ortseingangsschild und ab dort sind es nur noch 50 Km/h.

Könnt Ihr das bestätigen?

Gruß
smarties

die BAB hat auch keine Begrenzung, sofern nach oder in der Auffährt keine erneute Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.

und auch hier allgemein zu halten. Es gilt was zuvor auf der BAB beschränkt wurde.

Wo gibt es eigentlich auf Autobahnauffahrten Ortsschilder?

Er meint vermutlich mit “Ortsschild” Z311 welches ja nicht benötigt wird, da Z331.1 gesetzt wird.

Das ist doch eine eher akademische Frage: das Zeichen 330.1 setzt § 3 Abs 1 StVO nicht außer Kraft. Wenn es jemand schafft, auf einer solchen Auffahrt ab dem Verkehrsschild auf weit über 100 zu beschleunigen, um beide Kurven zu fahren und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug zu behalten und anschließend noch gefahrlos in den fließenden Verkehr auf der Autobahn einzufädeln, der darf auch ungestraft so schnell fahren.
Wenn also nicht durch ein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet würde ist auch keine zu mappen.
Wenn ein Router den Umweg über eine Anschlussstelle schneller routet weil dort keine Begrenzung gilt dann hat der Router ein Problem, nicht die Datenbank.

[Präzisierung §§-Angabe]

Das habe ich nicht behauptet. Z330.1 signalisiert den Beginn einer BAB. Nach §3 StVO gilt auf BABs keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKWs, sofern nicht angeordnet.

Sorry, meine Korrektur hatte sich mit deiner Antwort überschnitten. Es gilt weiterhin §3 Abs. 1, salopp gesagt es gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung die sich physikalisch aus Fliehkraft, Bodenhaftung und Beherrschbarkeit ergibt. Daher muss man m.E. nicht darüber diskutieren, ob 50, 60, 100 oder 120 gelten. Solange nicht passiert kann man fahren so schnell das Fahrzeug hergibt. Eigentlich habe ich nur Deine Aussage bestätigt.

Moinn,

Heimvorteil Kiel :wink: : https://www.mapillary.com/app/?lat=54.315540999999996&lng=10.110386999999946&z=17&focus=map&pKey=IjBHOvEA2hbQ0a9YX-ynog - ok, ist nicht wirklich überlappend.
In Hamburg kenne ich allerdings auch keine …

Die StVO sieht das nicht ganz so ausschließlich:

Ich kenne allerdings auch keine Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften …

Grüße, Georg

Ich meine dass in Hamburg irgendwo gesehen zu haben. Aber ist länger her seit ich mal auf der Autobahn war.

Das ist nicht ganz korrekt. Z. B.:

Aber es gibt auch gerade Auffahrten, auf denen man weit genug sehen kann.

zu mindestens auf der Autobahn A 113 selbst: https://www.mapillary.com/map/im/MqBd99F630KPCeJJD6U5vg

Sven

womit auch die Frage geklärt wäre, wo es Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften gibt.