Auf der talk-de Liste ist die Frage aufgetaucht, ob das Mappen von Bundeswehranlagen unangenehme Folgen strafrechtlicher Natur auslösen könnte, s. § 109g Strafgesetzbuch (StGB).
Ohne an dieser Stelle allzu ausschweifend zu werden, möchte ich einige Ausführungen dazu machen.
§ 109g StGB lautet aktuell:
"(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat."
Zwanglos unter diese Vorschriften fallen danach Kasernen, Munitionslager, Truppenübungsplätze, militärische Hangars, militärische Flugplätze, Manöver, usw. (so auch Beck’scher Onlinekommentar zum StGB, Stand: 1.9.2010, § 109g StGB Randzahl 2.1). Beschreibung im Sinne des § 109 Abs. 1 StGB dürfte auch das Mappen solcher Anlagen erfassen. Da das Mappen zielgerichtet dazu dient, die entsprechenden erhobenen Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, dürfte auch das Merkmal “an einen anderen gelangen zu lassen” beim Erfassen der Wege einer militärischen Einrichtung verwirklicht werden.
Soweit § 109g Absatz 1 StGB von einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Schlagkraft der Truppe spricht, reicht jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine bloß abstrakte Gefährdung (“da kann vielleicht mal was passieren”) nicht aus. Die Gefährdung muss schon konkret sein (Urteil des BGH vom 30.10.1970, Aktenzeichen 3 StR 4/70 II). In der genannten Entscheidung hatte ein fahnenflüchtiger Bundeswehrsoldat sich in die damalige DDR abgesetzt und gegenüber den vernehmenden NVA-Offizieren eine Skizze der Kasernenlage mit Bezeichnung der Funktionen der einzelnen dort vorhandenen Gebäude gefertigt. Zur erforderlichen Gefährdung führte der BGH Folgendes aus:
“Eine abstrakte Gefährdung ist eine Handlung, die zwar allgemein die Möglichkeit einer Gefahr eröffnet, im gegebenen Einzelfall aber nicht zu einer solchen zu führen braucht, weil die Umstände das ausschließen können. Zu einer konkreten Gefahr, wie sie auch andere Strafbestimmungen fordern (vgl. z. B. §§ 315 ff StGB, § 2 Nr. 3 WehrStG), verdichtet sie sich, wenn nach den obwaltenden Umständen die begründete Besorgnis eines Schadenseintritts besteht. Ein hoher oder bestimmter Grad der Wahrscheinlichkeit braucht nicht gegeben zu sein; es genügt eine Gefahr, die nach vernünftiger Lebenserfahrung naheliegt (vgl. Dreher/Lackner/Schwa Wehrstrafgesetz, § 2 Rdn. 41; Arndt, Wehrstrafrecht, 2. Aufl., S. 188; RGSt 10, 173, 176; 68, 430, 432/33 BayObLG NJW 1959, 734). Andererseits muß der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) entnommen werden, daß die Befürchtung eines nur unerheblichen und für die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe bedeutungslosen Schadens nicht ausreicht.”
Von der subjektiven Seite der ganzen Geschichte will ich an dieser Stelle nicht sprechen. ICH würde danach jedenfalls ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Bw-Stellen die Finger vom Mappen von militärischen Anlagen lassen. Wer weiß schon, welche Umstände jeweils obwalten. Ob man sich gegebenenfalls damit “herausreden” kann, man sei subjektiv nicht von einer Gefährdung ausgegangen, ist nicht ausgemacht. Der BGH hat zwar in der genannten Entscheidung der Skizze mit bloßer Beschreibung der Unterkünfte und der sonstigen Bedürfnisse der Truppe dienenden Einrichtungen wie Kantine, Krankenrevier usw. die Eignung zur konkreten Gefährdung abgesprochen, ausdrücklich aber weitere Aufklärung insoweit verlangt. Genau weiß man/frau es halt immer erst hinterher, ob Strafbarkeit eintritt oder nicht.