Mappen von Bundeswehranlagen

Auf der talk-de Liste ist die Frage aufgetaucht, ob das Mappen von Bundeswehranlagen unangenehme Folgen strafrechtlicher Natur auslösen könnte, s. § 109g Strafgesetzbuch (StGB).

Ohne an dieser Stelle allzu ausschweifend zu werden, möchte ich einige Ausführungen dazu machen.

§ 109g StGB lautet aktuell:

"(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat."

Zwanglos unter diese Vorschriften fallen danach Kasernen, Munitionslager, Truppenübungsplätze, militärische Hangars, militärische Flugplätze, Manöver, usw. (so auch Beck’scher Onlinekommentar zum StGB, Stand: 1.9.2010, § 109g StGB Randzahl 2.1). Beschreibung im Sinne des § 109 Abs. 1 StGB dürfte auch das Mappen solcher Anlagen erfassen. Da das Mappen zielgerichtet dazu dient, die entsprechenden erhobenen Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, dürfte auch das Merkmal “an einen anderen gelangen zu lassen” beim Erfassen der Wege einer militärischen Einrichtung verwirklicht werden.

Soweit § 109g Absatz 1 StGB von einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Schlagkraft der Truppe spricht, reicht jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine bloß abstrakte Gefährdung (“da kann vielleicht mal was passieren”) nicht aus. Die Gefährdung muss schon konkret sein (Urteil des BGH vom 30.10.1970, Aktenzeichen 3 StR 4/70 II). In der genannten Entscheidung hatte ein fahnenflüchtiger Bundeswehrsoldat sich in die damalige DDR abgesetzt und gegenüber den vernehmenden NVA-Offizieren eine Skizze der Kasernenlage mit Bezeichnung der Funktionen der einzelnen dort vorhandenen Gebäude gefertigt. Zur erforderlichen Gefährdung führte der BGH Folgendes aus:

“Eine abstrakte Gefährdung ist eine Handlung, die zwar allgemein die Möglichkeit einer Gefahr eröffnet, im gegebenen Einzelfall aber nicht zu einer solchen zu führen braucht, weil die Umstände das ausschließen können. Zu einer konkreten Gefahr, wie sie auch andere Strafbestimmungen fordern (vgl. z. B. §§ 315 ff StGB, § 2 Nr. 3 WehrStG), verdichtet sie sich, wenn nach den obwaltenden Umständen die begründete Besorgnis eines Schadenseintritts besteht. Ein hoher oder bestimmter Grad der Wahrscheinlichkeit braucht nicht gegeben zu sein; es genügt eine Gefahr, die nach vernünftiger Lebenserfahrung naheliegt (vgl. Dreher/Lackner/Schwa Wehrstrafgesetz, § 2 Rdn. 41; Arndt, Wehrstrafrecht, 2. Aufl., S. 188; RGSt 10, 173, 176; 68, 430, 432/33 BayObLG NJW 1959, 734). Andererseits muß der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) entnommen werden, daß die Befürchtung eines nur unerheblichen und für die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe bedeutungslosen Schadens nicht ausreicht.”

Von der subjektiven Seite der ganzen Geschichte will ich an dieser Stelle nicht sprechen. ICH würde danach jedenfalls ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Bw-Stellen die Finger vom Mappen von militärischen Anlagen lassen. Wer weiß schon, welche Umstände jeweils obwalten. Ob man sich gegebenenfalls damit “herausreden” kann, man sei subjektiv nicht von einer Gefährdung ausgegangen, ist nicht ausgemacht. Der BGH hat zwar in der genannten Entscheidung der Skizze mit bloßer Beschreibung der Unterkünfte und der sonstigen Bedürfnisse der Truppe dienenden Einrichtungen wie Kantine, Krankenrevier usw. die Eignung zur konkreten Gefährdung abgesprochen, ausdrücklich aber weitere Aufklärung insoweit verlangt. Genau weiß man/frau es halt immer erst hinterher, ob Strafbarkeit eintritt oder nicht.

Jetzt mit Bing kann doch das gemapt werden, was dort auch zu sehen ist. Schließlich wird durch das Abzeichnen kein “neues Geheimnis” verraten.

Zuerst sollten mal der Quote von der eigentlichen Meinung getrennt werden. Sonst erkennt man keine Frage im p.l.a.i.n.t.e.x.t…

Das war keine Frage, sondern meine Auffassung dazu, ob man Bw-Anlagen mappen sollte oder nicht. Diese Auffassung kann man teilen oder auch nicht, s. grothauu. Ich erhebe nicht den Anspruch, im Besitz der absoluten Wahrheit zu sein ;-). Vielleicht wäre ja eine Anfrage im Verteidigungsministerium hilfreich, um die Sache zu klären.

Was für ein Quark vermischt mit Obrigkeitsdenken

Am besten fragen wir jeden einzelnen Waldbesitzer, ob wir die Wälder von Luftbildern abzeichnen dürfen.

Ich sehe da kein Problem. Eine konkrete Gefährdung kann eigentlich nicht gegeben sein. Und da ein Einzelner immer nur bestimmte Teile mappen wird und nicht bundesweit alle Kasernen dürfte auch im Zweifelsfall der Schaden unerheblich sein, auf den einzelnen Mapper bezogen. Soll trotzdem jeder mappen, was er für richtig hält. Ansonsten, ausnahmsweise, +1 für Edwin.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ignoranz erst recht nicht.

Happy Mapping.

Hi,

bei uns in Nordbayern/Oberpfalz gibt es einen ziemlich großen (> 200 km^2) Truppenübungsplatz der BW/NATO: Grafenwöhr.
Du kannst Dich mal mit Bing hinbewegen und schauen, was es dort alles zu sehen gibt per Bing Photos:

Sie werden sehen, dass Sie nichts sehen werden :wink:

Ciao,
Frank

Also ich weiß, dass die Bundeswehr uns mal angemailt hatte, weil an den Gebäuden der Bundeswehr Akkademie in München die konkreten Gebäudebezeichnungen dran standen. Aber da es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dieses verbietet, kann und will da keiner die Eintragungen ändern. Natürlich steht es aber auch jedem anderen Mapper frei, die Sachen nach eigenem Gutdünken wieder zu entfernen
http://www.openstreetmap.org/?lat=48.08094&lon=11.64101&zoom=17&layers=M

Die Frage ist doch auch wie jemand das erfassen kann. Das geht in der Regel nur, wenn der Mapper auch Soldat ist, jeder andere hat keinen Zutritt bzw. ist zu auffällig. Außerdem war in dem Fall eine Karte auf deren Webseite, die genau diese Informationen enthielt :wink:

Macht euch also bitte nicht zu viele Sorgen, nur weil ihr ein paar Kasernen abmalt :slight_smile:

Wenn man nur abzeichnet was man dort sieht, so dürfte nichts dagegen sprechen.
Die Probleme beginnen aber höchstwahrscheinlich mit allem was darüber hinaus geht.
Das kann schon damit anfangen, dass man (was aus den Bing nicht hervorgeht) das Gelände als Militärgebiet kennzeichnet.
Bezeichnet man dann auch noch Munitionsbunker, Radaranlagen, etc. im Einzelnen, dann ist wohl die Kacke am dampfen. :wink:

mfG Michael

Das Militär kennzeichnet sich schon selbst auf ihrer eigenen Internetseite: http://bit.ly/frI22g

Es gibt auch offen Bereiche, wie Fachschulen oder KWEÄs…

Tunlichst lassen würde ich Militärische Sicherheitsbereiche zu mappen, ebenso Gebäudenummern oder Zwecke anzugeben, die man evtl. als Firma oder beim “Tag der offen Tür” oder sonst wie erlangt etc…

Sollte man einen mit GPS Tracker schnappen, kommt man bestimmt erstmal ins Kaffee-Viereck, allerdings gibt es dort nur Kaffee für das Wachpersonal. :smiley:

Viele Bundeswehrstandorte sind plus Koordinaten schon in WiKipedia drin: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Bundeswehrstandorte_in_Deutschland

Jep, lol, hab sie auch gefunden… https://dokumente.unibw.de/pub/bscw.cgi/d4048332/Lageplan_Medienzentrum.gif
Kopfschüttel http://www.unibw.de/medz/index.html

Erst veröffentlichen sie es selbst und beschweren sich dann! Großartig… :smiley:

Nahmd,

Militärische Sicherheit kann man nicht ernst genug nehmen:
http://failblog.org/2010/10/23/epic-fail-photos-fail-town/ (Bild 2)

Gruß Wolf

Sind zwar ‘nur’ 116 km^2 aber da ist nichts 'verpixelt :

http://www.openstreetmap.org/?lat=49.665&lon=7.426&zoom=11&layers=M

Wenn man weis wo man suchen muss hust :wink: findet man auch genug auf den Satbildern.

Ich würde aber davon ausgehen das “superwichtiges” nicht einfach gepixelt sondern so modifiziert ist das man es nicht mehr erkennt…

Leute, die amtlichen Karten haben auch alle Anlagen drinne, natürliche OHNE ihre konkrete Bedeutungen, da das sicherlich ein heißes Eisen sein kann.

Also: Mappen der Gebäudeumrisse kein Problem, weitere Details sollte man vielleicht nicht unbedingt anbringen (aber es ist natürlich nicht verboten).

Jupp. Demnächst benutzen dann die bösen Terroristen die hochgenauen OSM-Karten, um die Ziele für ihre Bombenabwürfe zu planen. :wink:

  1. Quasi jede "Verteidigungs"armee der Großmächte hat sowieso ihre (Infrarot)Spähsatellieten um zu wissen wo der “Feind” steht.
  2. Die Armeen haben ja alle keine eigenen Aufklärungspanzer, -flugzeuge, etc. und brauchen deshalb die OSM-Karten dafür, die der Feind ja auch garantiert nicht bearbeiten kann…
  3. Er gibt genug komerzielle Sattelitenbilder zum Einkaufen, wenn man selbst noch keine Satelliten oben haben sollte.
  4. Fotodokus von z.B. Antimilitarismusaktionen in der Nähe von Bundeswehranlagen gibt es sicher genug, ist ja schließlich nach Presserecht auch OK, sowas zu dokumentieren. Da brauchen die Bildchen nicht mal georeferenziert zu sein, damit die “Terroristen” alle wissen wo sie hin müssen. :wink:
  5. Genauso könnte man das Einzeichnen von Stromleitungen oder Briefkästen verbieten und bestrafen, weil da könnten ja die “bösen Terroisten” morgen alle Kraftwerke lahmlegen oder Briefbomben über die Briefkästen verschicken…

Aus meiner Sicht kann man alles was von außen (einschließlich von oben) sichbar oder sonst wie frei zugänglich ist auch mappen, allerdings sollte man wenn man dort gearbeitet hat oder Interna kennt, nicht Einzeichen, was man nicht sieht, also z.B. in welchen Haus sie die Atomwaffen versteckt haben. :wink:

Gibts hierzu eigentlich eine klare Aussage?

Die Aussage von Fabi2 ist doch deutlich genug.

Das ist im Prinzip, dass was im Artikel Verifiability beschrieben ist: Die Dinge sind ohne internes Wissen durch jeden Mapper nachprüfbar. Da braucht man im Prinzip keine Sonderregelungen für Industrie, Militär oder sonstige privaten Gelände.

Ansonsten ist jeder Mapper gehalten, die lokalen Gesetze zu beachten, die eine Geheimhaltung für bestimmte Informationen vorschreiben können. (Was andererseits ein Pflicht darstellt, solche Informationen nicht offensichtlich außen am Gebäude anzubringen)

Um es ganz einfach zu sagen:

  • Gebäude sind in Ordnung, da auf dem Luftbild oder von außen erkennbar.
  • Bezeichnung von Gebäuden sind ohne das Betreten der selben oft erkennbar, also auch in Ordnung.
  • Was drin ist, nur dann wenn es ausreichend groß angeschrieben ist (z.B. ein Firmenname, jedoch kein Klingelschild).

Edbert (EvanE)