Vom Urheberrecht und fürs Mapping zulässige Informationsquellen

Hallo Michael,

Zunächst Danke für die Blumen.

Es geht bei dem von dir zitierten zweiten Links ausdrücklich um “einzelne, nach dem Urheberrecht nicht schutzfähige Informationen – beispielsweise ein einfacher Bahnhofsname”, die “unter Umständen aus öffentlichen Quellen entnommen werden können”. Ich baue dort nun eine noch vorsichtigere Formulierung ein, mit Verlinkung auf diesen Thread.

Viele Grüße
Peter

+1

Man könnte möglicherweise hier auf die offizielle Höchstgeschwindigkeit verzichten und stattdessen auf die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit abzielen, indem man den key modifiziert, etwa “maxspeed:passender_Zusatz=*”. Um die Bedenken zu beurteilen, die Du bezüglich kommerziell nutzbarer Tätigkeit anbringst, hatte ich abschließend noch allgemeiner gehaltene mögliche Regeln formuliert, insbesondere die fett gedruckte. Wie man diese auf das spezielle Bahnproblem projiziert, können andere Insider wie Nakaner und Du sicher besser abschätzen als ich.

Ich hoffe, dass insbesondere ihr beide nach Einholen der Drittmeinungen zu einer gütlichen Einigung kommt. Im Sinne des Projektes und Eures Wohlbefindens wäre es schön, wenn dieses geballte Wissen um Bahn und Co zukünftig gleichgerichtet das Projekt voranbringt und die Energien stattdessen nicht für Unerfreuliches draufgehen.

Wie sieht das eigentlich mit eigenem Wissen aus? Wenn ich also selber – beispielsweise als Lokführer – genau weiß, wie es um die Höchstgeschwindigkeiten bestellt ist oder – beispielsweise als Techniker beim Energieriesen – um die Spannungswerte der Hochspannungstrassen weiß: Dann kann ich die doch eintragen, oder? Es sei denn, es sind geschützte Informationen, das ist klar. Aber sonst wäre es ja einfach eigenes Wissen, das nicht irgendwo abgeschrieben ist.

Das müsste ja selbst dann gelten, wenn mir jemand ein Detail erzählt, das ich dann eintrage, ohne selbst dort gewesen zu sein.

Den Part hatten wir doch schon hier im Thread? Sinngemäss: “Wenn ich jemanden anrufe, er möge mir 'ne Telefonnummer aus dem Telefonbuch raussuchen, ist die Info dann “befreit” oder nicht?”

Vielleicht hatte ich das überlesen, aber das mit dem Telefonbuch wäre was anderes, denn dann käme die Info ja aus dem Telefonbuch, auch wenn ich jemand danach frage. Denn der/diejenige weiß es ja selbst nicht. Okay, dann könnte man auch fragen, woher dieses Wissen ursprünglich kommt. Aber damit kommt man vom Hölzhen auf´s Stöckchen.

Also ich meinte “echtes” Original-Wissen, das jemand z.B. aus beruflichen oder meinetwegen Hobby-Gründen hat und das nicht einfach nur abgeschrieben ist. Und jetzt bitte nicht die Frage, wie es sich mit einem Lehrling verhält, der es gerade im Lehrbuch gelesen hat. Da würde ich sagen, dass das Lehrbuch ja deshalb so heißt, weil es Wissen vermitteln soll, und in dem Moment, in dem die Vermittlung abgeschlossen ist, handelt es sich um ein neues, persönliches Wissen. Man könnte das so weit treiben, wie man möchte … :wink:

Einzelfallabhängig und eventuell Betriebsgeheimnis?

Wir haben hier Kasernen. Draußen steht ein Schild, dass jegliche bildliche Reproduktionen des Geländes verboten sind, obwohl es jeder stationierte Soldat kennt. Ich erinnere an die Verunschärfung der Bing Luftbilder bei militärischen Anlagen - kurz nach dem Zeitpunkt, da OSM das Abzeichnen erlaubt wurde.

Ich erinnere an die Diskussion über einmalige Naturdenkmäler, die bisher durch Unkenntnis ihrer Lage geschützt waren.

Ich kenne Fahrdienstleiter bei der Bahn, die bei OSM unterwegs sind. Ich würde mich aber nicht dazu durchringen, denen zu empfehlen, die Daten wie Höchstgeschwindigkeit bei OSM einzupflegen. Ich würde sie auch nicht selbst eintragen, wenn ich sie erfragt hätte, was problemlos möglich wäre.

Etwas anderes wären Postboten, die ich liebend gern ermuntern würde, bei OSM mitzutun und auch schon einmal in einem schwierigen Fall befragt habe.

Informationen und Faktenwissen sind ja selbst nie schutzfähig. Aber doch potentiell eine Datensammlung dazu.
Und welche Informationen sind nicht vielleicht doch ganz indirekt aus einer “Datenbank” entnommen? Prost!

Bald entscheidet mal ein Richter, dass Teile der physischen Umwelt auch als Datenbankwerk angesehen werden können
(systematische Anordnung, Investition und so…), und wir können OSM zumachen. Das war (bittere) Ironie.

Ich schrieb ja oben “Es sei denn, es sind geschützte Informationen.”. Dass diese rausfallen, ist klar. Ob man diesen Schutz akzeptiert oer nicht, ist im Grunde jedem selbst überlassen, weil jeder selbst die Verantwortung für sein eigenes Handeln trägt. Es geht hier aber nicht um Schutz oder nicht Schutz, sondern um Lizenz oder nicht Lizenz. Das ist (meist) was anderes, würde ich sagen.

Wenn die KVB entscheidet, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den eigenen Nahverkehrsstrecken geheim sind, dann wird sie das schon kundtun und die Mitarbeiter anweisen, diese Infos für sich zu behalten. Anderenfalls sehe ich kein Problem damit, solche Infos einzupflegen, sofern man sich einen Mehrwert für die Gemeinschaft davon verspricht.

(KVB = Kölner Verkehrsbetriebe)

Da kommst du in den Grenzbereich.

Beispiel 1:
Bei den H/V-Signalen (alle Formsignale und in Westdeutschland die meisten Lichtsignale) gibt es einen Signalbegriff “Langsamfahrt” (Fachleute nennen ihn Hp 2). Die Richtlinie 301 der DB schreibt in Modul 301.0101 (4) dazu:

Der letzte Satz enthält den Haken. Man kann nicht davon ausgehen, dass per Default Hp 2 immer 40 km/h im Bereich der anschließend befahrenen Weichen bedeutet. Meine Erfahrung lehrt mich, dass etwa die Hälfte der Bahnhöfe eine von 40 km/h abweichende Hp2-Geschwindigkeit hat. Man ermittelt die Hp2-Geschwindigkeit daher, indem man in einem Zug mitfährt, der dort Hp 2 gezeigt bekommt und auf seinen GPS-Empfänger schaut. Der Lokführer entnimmt die Hp 2-Höchstgeschwindigkeit für das betreffende Signal seinen Fahrplanunterlagen. Wenn man es ganz ganz ganz ganz streng auslegt, ist diese Information tabu, weil man sie vor Ort nur ermitteln kann, wenn man im Zug mitfährt. (Es gibt Gleisverbindungen, die nur bei Betriebsstörungen und Bauarbeiten befahren werden, z.B. wenn ein Gleis einer zweigleisige Strecke gesperrt ist)

Beispiel 2:
Das zweite Beispiel aus dem Grenzbereich gehört zur Frage “Wie mappe ich Höchstgeschwindigkeiten von Schnellfahrstrecken?”. Ab 160 km/h erfolgt in Deutschland die Signalisierung nicht mehr über Schilder und Signale entlang der Strecke, sondern durch Anzeigen im Führerstand. Derzeit ist hierzu die Linienförmige Zugbeeinflussung (LZB) im Einsatz (Halle/Leipzig–Erfurt ab Dezember hoffentlich mit ETCS). Dort kann man im ICE sich in die vordere Lounge setzen und während der Fahrt die Zugkraftanzeige im Führerstand im Blick behalten. Wenn sie plötzlich nach oben schnellt, beschleunigt der Zug, d.h. die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist gestiegen (oder es geht bergauf). Dann stehe ich kurz auf, schaue dem Lokführer über die Schulter auf den Tachometer, wo eine rote Nadel die derzeit zulässige Höchstgeschwindigkeit angibt. Diese Geschwindigkeit stammt aus DB-Datenbanken, wird aber vom Lokführer (hoffentlich) so ausgeführt. Ist das schwarz (nicht erlaubt) oder weiß (erlaubt)?

Und so ein verrückter Typ wie ich würde dann gerade deshalb sich eine VRS-Tageskarte kaufen und mit der KVB kreuz und quer durch Köln und Umgebung fahren, auf die Langsamfahrsignale (gelbe und weiße Schilder sind das bei Straßenbahnen) schauen und diese in OSM mappen. Ätsch!

Oder ist das sinnlos? Weil du nicht weißt ob die Höchstgeschwindigkeit von der Strecke stammt oder von Zügen die vorrausfahren und bei höheren Geschwindigkeiten im Bremsweg fahren/stehen würden.

1: Ich halte es für sehr weit hergeholt, dass man im Zug eine Genehmigung für eine kkommerziell nutzbare Tätigkeit braucht. Für viele Dienstreise werden genau aus diesem Grund mit der Bahn durchgeführt.
2. Zumindest bei neueren Strecken sollte die Höchstgeschwindigkeit aus den Genehmigungsunterlagen hervorgehen. Wenn die dann noch was wünschenswert ist zugänglich sind …

Zu 1.: Es geht nicht um das Arbeitn im Zug im Allgemeinen, sondern der kommerziellen Verwertung der Zugfahrt selbst, indem beispielsweise (kommerzielle verwertbare) Videos ohne besondere Genehmigung ins Internet gestellt werden.
Zu 2.: In Planfeststellungsunterlagen finden sich Entwurfsgeschwindigkeiten, die aber weniger präzise und aktuell sind als die viele Jahre später tatsächlich zugelassenen Geschwindigkeiten.

Viele Grüße
Peter

Hallo Michael,

Auch diese Methode ist alles andere als perfekt. Selbst wenn man einen Zug mit entsprechend guten Sichtverhältnissen erwischt, ist es immer noch die zulässige Geschwindigkeit des Zuges, die von der Streckenhöchstgeschwindigkeit aus vielen Gründen abweichen kann.

Viele Grüße
Peter